Hierfür muss dem Verletzer allerdings nachgewiesen werden können, dass er vorsätzlich oder fahrlässig handelte (beim Schmerzensgeld ist in der Regel auch nachzuweisen, dass die Schädigung absichtlich erfolgte). Wer jemanden beleidigt, agiert wohl stets im vollen Wissen darüber, jemand anderen herabzuwürdigen. Vergisst man hingegen in der Eile des Redaktionsschlusses, die notwendige Einwilligung zur Bildnisveröffentlichung einzuholen, hat man eine Sorgfaltspflicht missachtet und deshalb fahrlässig gehandelt. Betreiber von Internetseiten haften für Inhalte Dritter in der Regel erst, wenn sie auf eine Verletzung hingewiesen wurden, diese jedoch nicht beseitigen. Ebenso, wenn sie sich Inhalte Dritter zu eigen gemacht haben, beispielsweise durch journalistisch-redaktionelle Integration in das eigene Angebot, oder wenn sie bewusst zur Abgabe von Inhalten aufforderten, die Persönlichkeitsrechte verletzen. Ferner muss nachgewiesen werden, dass tatsächlich ein konkret zu nennender Schaden entstanden ist, was nicht immer einfach sein wird: Wegen falscher Behauptungen kann man seinen Job verloren haben oder es können einem Gewinne entgangen sein, die man anderenfalls gemacht hätte. Wird ohne Erlaubnis ein Foto für Werbemaßnahmen verwendet, kann der Schaden anhand der Lizenzgebühr berechnet werden, die man dafür verlangt hätte (sogenannte fiktive Lizenzgebühr). Hat ein Verlag die Auflage bei einer Ausgabe durch einen rechtsverletzenden Beitrag nachweislich maßgeblich gesteigert, kann der entsprechende Gewinn abgeschöpft werden. Einen ersatzfähigen Schaden stellen außerdem die Kosten der Rechtsverfolgung dar. Am Ende soll der Verletzte so dastehen, als wäre sein Persönlichkeitsrecht nie beeinträchtigt worden.
Der herbeigeführte Schaden ist jedoch nicht immer nur materieller Natur. Durch Intimaufnahmen, entstellende Äußerungen oder falsche Behauptungen wird auch das öffentliche Ansehen einer Person oft stark beschädigt. Häufig empfindet man große Scham oder leidet gar unter psychischen Problemen. Manche Vorwürfe bleiben ein Leben lang haften, selbst wenn sie längst widerlegt wurden. Ein Widerruf einer falschen, diffamierenden Tatsachenbehauptung reich hier oft nicht aus. Deshalb kann man als Ausgleich für diese immateriellen Schäden unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen.
Die Rechtsprechung billigt es jedoch nur bei einem "besonders schweren" Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu. Als einen solchen hat sie zum Beispiel Teile der Berichterstattung der Bild-Zeitung über den "Fall Jörg Kachelmann" oder die Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Nacktfotos angesehen (teilweise noch mit der Telefonnummer der betroffenen Person und der Aufforderung, dort anzurufen).
Es liegt in der Natur von immateriellen Schäden, dass man sie nicht genau beziffern kann. Trotzdem muss am Ende eine genaue Summe feststehen. Deshalb müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel der mit der Verletzung erzielte Gewinn (etwa durch die Auflagenhöhe der betroffenen Zeitschrift), die Reichweite des Organs sowie die Schwere des Eingriffs. Am Ende werden meist nur ein paar Hundert oder wenige Tausend Euro zugesprochen. In Einzelfällen fiel die Summe jedoch deutlich höher aus. Für selbst erstellte und im Internet verbreitete pornografische Fotomontagen musste ein Mann 15.000 Euro zahlen.
Insbesondere den Entschädigungsansprüchen kommt neben der Genugtuungsfunktion auch zu einem gewissen Maße eine vorbeugende Funktion zu. Um sich nicht hohen Geldforderungen ausgesetzt zu sehen, sollen die Medien angehalten werden, sie für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu sensibilisieren. Da es in Deutschland aber besonders hohe Entschädigungszahlungen aus Gründen der Abschreckung nicht gibt, preisen viele Medien potenziell am Ende eines langen Rechtsstreits zu zahlende Gelder oftmals bereits ein.