Wurden also in einem Facebook-Posting unwahre Behauptungen aufgestellt, müssen sie vom Verletzer in einem neuen Posting richtig gestellt werden. Steht eine Unwahrheit auf der Titelseite einer Zeitung, muss diese in gleicher Größer und Anordnung auf der Titelseite widerrufen beziehungsweise richtig gestellt werden.
Ein Spezialfall ist der Anspruch auf Gegendarstellung. Enthält eine Zeitschrift eine Tatsachenbehauptung – ob wahr oder unwahr – , die ihrem Inhalt nach jemanden in seinem Persönlichkeitsrecht betrifft, kann dieser vom Verlag verlangen, dass in einer der folgenden Ausgaben an gleicher Stelle eine vom Anspruchssteller selbst verfasste Gegendarstellung abgedruckt wird. Allerdings muss der Verlag ein berechtigtes sofern er an dieser ein berechtigtes Interesse hat (In bestimmten Fällen, etwa bei offenkundiger Unwahrheit oder Belanglosigkeit einer Gegendarstellung kann der Verlag dies mangels berechtigtem Interesse auch verweigern). Man kann sich so zum Beispiel von bestimmten Aussagen distanzieren, die einem in den Mund gelegt wurden, oder Unwahrheiten klarstellen. Auf diese Weise soll Waffengleichheit erreicht werden, indem auch der Betroffene die Reichweite des Organs nutzen kann, um seine Sicht der Dinge nutzen gleich wirksam präsentieren kann. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber journalistisch-redaktionell gestalteten Internetangeboten, insbesondere Blogs, Foren und Newsplattformen sowie gegenüber Radio- oder Fernsehsendungen.
Diese Ansprüche auf Widerruf beziehungsweise die entsprechenden Abstufungen und auf Gegendarstellung können sich jedoch nur gegen Tatsachenbehauptungen richten.
Hat man es geschafft, die Verletzung zu beseitigen, besteht immer noch die Gefahr, dass sie erneut begangen wird. Hier hilft der Unterlassungsanspruch weiter. Der Betroffene kann vom Verletzer verlangen, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Darin verpflichtet sich der Verletzende, eine bestimmte Lüge, ein besonderes Foto oder eine Beleidigung nicht noch einmal zu verbreiten. Verstößt er dagegen, muss er eine meist recht hohe Geldsumme zahlen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass noch einmal die exakt gleiche Verletzungshandlung begangen wird; allerdings muss eine außerordentliche Ähnlichkeit zu der bereits begangenen Rechtsverletzung bestehen (die sogenannte kerngleiche Verletzung). Im Einzelnen ist hier vieles unklar. Der zur Unterlassung Auffordernde muss in jedem Fall darauf achten, nicht eine zu weitgehende Unterlassung zu fordern. Eine solche Abmahnung ist unwirksam, sodass sie die vertragliche Unterlassungsverpflichtung nicht auslösen kann. In diesem Fall könnte der Anspruch vor Gericht nicht durchgehen woraufhin aber die erforderliche Begründung für eine Wiederholungsgefahr fehlen und eine kostenpflichtige Abweisung der Klage drohen würde.
Manchmal kann es vorkommen, dass man bereits im Vorfeld von einer zukünftigen Verletzungshandlung erfährt, beispielsweise wenn ein Journalist entsprechend den journalistischen Sorgfaltspflichten vor Veröffentlichung der brisanten Informationen bei dem Betroffenen um eine Stellungnahme anfragt. Hier ist man nicht in jedem Fall dazu verpflichtet, die Verletzung erst abzuwarten, um sie dann nachträglich wieder beseitigen zu können. Stattdessen kann der Unterlassungsanspruch vorsorglich geltend gemacht werden, wenn hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass das Persönlichkeitsrecht wahrscheinlich beeinträchtigt wird und dies unmittelbar bevorsteht. Mit einem einstweilige Rechtsschutzverfahren ließe sich noch rechtzeitig einschreiten.