Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Maßnahme – Beseitigung, Unterlassung, Widerruf und Gegendarstellung | Persönlichkeitsrechte | bpb.de

Persönlichkeitsrechte Was sind Persönlichkeitsrechte Übersicht Philosophische Einordnung Einordnung in rechtliche Struktur und Systematik Unternehmen und Persönlichkeitsrechte Checkliste – Persönlichkeitsrechte Wo und wie gelten diese? Einleitung Sphärenmodell Ehrschutz / Lebensbild / Recht auf Privatheit Informationelle Selbstbestimmung Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Das Recht am gesprochenen Wort Das Recht am geschriebenen Wort Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Das Recht am eigenen Bild Urheberpersönlichkeitsrecht Arbeitswelt Postmortaler Persönlichkeitsschutz Berühmte Fälle Persönlichkeitsrechte im Internet Einleitung Wie kann man im Internet das Persönlichkeitsrecht verletzen? Persönlichkeitsrechte bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken Tipps – So können Anbieter Verletzungen vorbeugen Tipps – So können Anbieter reaktiv mit Verletzungen umgehen Mobbing und Shitstorms Persönlichkeitsrecht und Datenschutz im Netz Recht auf Vergessen Checkliste – Persönlichkeitsrechte im Internet Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes Wie kann das Persönlichkeitsrecht verletzt werden? An den Störer wenden Beseitigung, Unterlassung, Widerruf und Gegendarstellung Schadensersatz und Entschädigung Checkliste – Konkrete Maßnahmen bei Verletzungen Weiterführend Im Internet In der Literatur Empfohlene Publikationen Beratungsstellen bei Verletzungen Redaktion

Maßnahme – Beseitigung, Unterlassung, Widerruf und Gegendarstellung

Autorenteam iRights.Lab

/ 2 Minuten zu lesen

Hat jemand Lügen verbreitet, muss er sich ausdrücklich von ihnen distanzieren und entweder vollständig widerrufen, korrigieren oder sie um wesentliche Informationen ergänzen, die der Richtigstellung dienen. Das muss auf dieselbe Art und Weise geschehen wie die vorangegangene Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Persönlichkeitsrechte - Illustration Unterlassung (infografiker.com) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Wurden also in einem Facebook-Posting unwahre Behauptungen aufgestellt, müssen sie vom Verletzer in einem neuen Posting richtig gestellt werden. Steht eine Unwahrheit auf der Titelseite einer Zeitung, muss diese in gleicher Größer und Anordnung auf der Titelseite widerrufen beziehungsweise richtig gestellt werden.

Ein Spezialfall ist der Anspruch auf Gegendarstellung. Enthält eine Zeitschrift eine Tatsachenbehauptung – ob wahr oder unwahr – , die ihrem Inhalt nach jemanden in seinem Persönlichkeitsrecht betrifft, kann dieser vom Verlag verlangen, dass in einer der folgenden Ausgaben an gleicher Stelle eine vom Anspruchssteller selbst verfasste Gegendarstellung abgedruckt wird. Allerdings muss der Verlag ein berechtigtes sofern er an dieser ein berechtigtes Interesse hat (In bestimmten Fällen, etwa bei offenkundiger Unwahrheit oder Belanglosigkeit einer Gegendarstellung kann der Verlag dies mangels berechtigtem Interesse auch verweigern). Man kann sich so zum Beispiel von bestimmten Aussagen distanzieren, die einem in den Mund gelegt wurden, oder Unwahrheiten klarstellen. Auf diese Weise soll Waffengleichheit erreicht werden, indem auch der Betroffene die Reichweite des Organs nutzen kann, um seine Sicht der Dinge nutzen gleich wirksam präsentieren kann. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber journalistisch-redaktionell gestalteten Internetangeboten, insbesondere Blogs, Foren und Newsplattformen sowie gegenüber Radio- oder Fernsehsendungen.

Diese Ansprüche auf Widerruf beziehungsweise die entsprechenden Abstufungen und auf Gegendarstellung können sich jedoch nur gegen Tatsachenbehauptungen richten.

Hat man es geschafft, die Verletzung zu beseitigen, besteht immer noch die Gefahr, dass sie erneut begangen wird. Hier hilft der Unterlassungsanspruch weiter. Der Betroffene kann vom Verletzer verlangen, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Darin verpflichtet sich der Verletzende, eine bestimmte Lüge, ein besonderes Foto oder eine Beleidigung nicht noch einmal zu verbreiten. Verstößt er dagegen, muss er eine meist recht hohe Geldsumme zahlen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass noch einmal die exakt gleiche Verletzungshandlung begangen wird; allerdings muss eine außerordentliche Ähnlichkeit zu der bereits begangenen Rechtsverletzung bestehen (die sogenannte kerngleiche Verletzung). Im Einzelnen ist hier vieles unklar. Der zur Unterlassung Auffordernde muss in jedem Fall darauf achten, nicht eine zu weitgehende Unterlassung zu fordern. Eine solche Abmahnung ist unwirksam, sodass sie die vertragliche Unterlassungsverpflichtung nicht auslösen kann. In diesem Fall könnte der Anspruch vor Gericht nicht durchgehen woraufhin aber die erforderliche Begründung für eine Wiederholungsgefahr fehlen und eine kostenpflichtige Abweisung der Klage drohen würde.

Manchmal kann es vorkommen, dass man bereits im Vorfeld von einer zukünftigen Verletzungshandlung erfährt, beispielsweise wenn ein Journalist entsprechend den journalistischen Sorgfaltspflichten vor Veröffentlichung der brisanten Informationen bei dem Betroffenen um eine Stellungnahme anfragt. Hier ist man nicht in jedem Fall dazu verpflichtet, die Verletzung erst abzuwarten, um sie dann nachträglich wieder beseitigen zu können. Stattdessen kann der Unterlassungsanspruch vorsorglich geltend gemacht werden, wenn hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass das Persönlichkeitsrecht wahrscheinlich beeinträchtigt wird und dies unmittelbar bevorsteht. Mit einem einstweilige Rechtsschutzverfahren ließe sich noch rechtzeitig einschreiten.

Weitere Inhalte

Philipp Otto ist Gründer und Executive Director des unabhängigen Think Tank für digitale Strategien iRights.Lab. Externer Link: irights-lab.de.

Valie Djordjevic ist Mitgründerin und Herausgeberin von iRights.info. Sie schreibt vor allem zu den Themen Urheberrecht und Kunst, Gender und unterrichtet als Dozentin Schreiben fürs Netz. Beim iRights.Lab arbeitet sie als Scientific Editor.

Jana Maire ist freie Beraterin für digitalen Gesellschaftswandel beim Think Tank iRights.Lab und beim Verlag iRights.Media.

Tom Hirche hat Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin studiert und ist Alumnus der ersten deutschen Law Clinic für Internetrecht. Er beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen digitaler Welt und dem Recht. Beim iRights.Lab arbeitet er als Analyst für Policy & Legal Affairs.

Eike Gräf ist Policy Advisor beim iRights.Lab. Seine Schwerpunkte liegen in der Projektentwicklung, der Erstellung von Konzepten zur Wissensvermittlung über digitale Themen sowie der Mitarbeit an Berichten und Studien.

Henry Steinhau arbeitet als freier Medien-Journalist und Autor in Berlin, er veröffentlicht Berichte, Interviews und Artikel, Hintergründe und Kolumnen zu medienrelevanten Themen. Er ist als freier Online-Redakteur beiExterner Link: iRights.info tätig.