Es heißt immer, das Internet vergesse nichts. Für viele Informationen mag das kein Problem sein, man denke nur an Wetter- oder Verkehrsdaten. In anderen Fällen wünscht man sich aber einen digitalen Radiergummi. Meistens dann, wenn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Hier hat der Europäische Gerichtshof mit seinem sogenannten Externer Link: Google-Urteil von 2014 für etwas Abhilfe gesorgt. Um es gleich vorweg zu nehmen: Ein Recht auf Vergessen hat er nicht geschaffen.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Wenn der Spanier Costeja Gonzáles bei Google nach seinem Namen suchte, tauchten in der Ergebnisliste zwei Artikel einer spanischen Tageszeitung auf. Sie enthielten jeweils eine Anzeige, welche die Zwangsversteigerung seines Grundstücks ankündigten, weil er ausstehende Forderungen der Sozialversicherung nicht begleichen konnte. Was Herrn Gonzáles daran störte: Die Anzeige war von 1998. Er sah nicht ein, dass nach über 15 Jahren an dieser personenbezogenen Information noch ein öffentliches Interesse bestehen soll.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in diesem Fall darüber, inwieweit das nationale Datenschutzrecht so angewendet wird, dass es mit der europäischen Datenschutz-Richtlinie konform geht. Der Entscheidung des EuGH nach kann jeder EU-Bürger von einem Suchmaschinenanbieter verlangen, dass einzelne Links nicht mehr angezeigt werden, sofern sie auf Internetseiten mit personenbezogenen Informationen über ihn verweisen, an denen kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Dieser Löschanspruch besteht auch dann, wenn die Informationen auf den verlinkten Seiten rechtmäßig veröffentlicht wurden. Es ist auch nicht notwendig, zuerst von den Seitenanbietern zu verlangen, den ganzen Artikel oder wenigstens den Namen zu entfernen.
Der Suchmaschinenanbieter muss jedoch nicht pauschal jeden dieser Links löschen. Zuerst ist es an ihm, zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit einerseits und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung müssen die Interessen des Betroffenen überwiegen, wenn er über diese Links nicht mehr gefunden werden will. Hierbei sei laut EuGH zu berücksichtigen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten seitens eines Suchmaschinenbetreibers die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen könne. Abzuwägen seien danach das berechtigte wirtschaftliche Interesse an dem Betrieb einer Suchmaschine, das für sich betrachtet eine Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten jedoch nicht rechtfertigen könne. Betroffene wiederum könnten sich auf die europäische Grundrechtecharta berufen, in der die Achtung des Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten festgehalten ist.
Die Internetnutzer hingegen könnten sich im Einzelfall auf ihr Interesse am Zugang zu meinungsbildenden Informationen berufen – auch über Suchmaschinen, die das Internet erst nutzbar machten. Zwar würden hierbei die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer überwiegen. Gleichwohl sei auch ein Ausgleich mit den Interessen der Internetnutzer zu schaffen und der könne in besonders gelagerten Fällen von der Art der betreffenden Information abhängen und wie sensibel diese für das Privatleben der betroffenen Person ist; zudem sei auch das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information zu berücksichtigen, je nach dem, welche Rolle diese Person im öffentlichen Leben spiele.
Bezüglich der Konsequenzen dieses EuGH-Urteils sind viele Fragen noch ungeklärt, gerade auch wenn es darum geht, wer und wie man die Beschwerden von Betroffenen überprüft. Angesichts unwahrer Tatsachenbehauptungen, nicht mehr aktueller Informationen sowie Tatsachen und Meinungen, die kein irgendwie geartetes öffentliches Interesse bedienen, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in aller Regel vorrangig zu bewerten. Daneben gilt natürlich auch: je persönlichkeitssensibler die Daten sind, desto ausgeprägter ist das Interesse, dass diese nicht per Namenssuche über Suchmaschinen gefunden werden können.
Kommt Google zu dem Ergebnis, dass die Links nicht entfernt zu werden brauchen, kann man beim Externer Link: Hamburgischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen. Für Bing oder Yahoo geht das beim Externer Link: Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.
Zu beachten ist aber, dass die fraglichen Links nur dann nicht mehr in der Ergebnisliste auftauchen dürfen, wenn man den eigenen Namen ins Suchfeld eingegeben hat. Sucht man hingegen nach anderen Schlagworten, zum Beispiel "1998 Zwangsversteigerung Sozialversicherung" dürfen die Links weiterhin aufgelistet werden, die zu den Internetseiten führen, auf denen auch der Betroffene namentlich genannt ist. Die persönlichen Informationen können also weiterhin gefunden werden, jedoch nicht unter der Zielsetzung, ein umfassendes Persönlichkeitsprofil einer Person zu erstellen. Vor diesem Hintergrund ist es korrekter, statt von einem "Recht auf Vergessen" von einem "Recht, nicht gefunden zu werden" zu sprechen. Hinzu kommt, dass Google die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs bislang nur für solche Suchanfragen umsetzt, die innerhalb der Europäischen Union gestartet werden.
Am 25. Mai 2018 wird die Externer Link: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der gesamten Europäischen Union in Kraft treten. Sie regelt in Artikel 17 recht ausführlich ein – auch so bezeichnetes – Recht auf Vergessenwerden. Es beinhaltet einen Löschanspruch gegenüber Anbietern von Suchmaschinen, aber auch gegenüber privaten Unternehmen, Behörden und sonstigen Einrichtungen.