1. Verletzungen nach Bekanntwerden sperren oder löschen
Erfährt man als Betreiber von einer eindeutigen Persönlichkeitsrechtsverletzung, sollte man den entsprechenden Beitrag umgehend löschen. Macht man das nicht, kann das ernste rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Verletzte kann anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Dadurch können Abmahngebühren und im Falle der Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung hohe Vertragsstrafen fällig werden. Gibt man Unterlassungserklärung nicht ab, kann der Verletzte sein Löschbegehr auf gerichtlicher Ebene fortsetzen, wodurch Gerichts- und weitere Anwaltsgebühren entstehen. Darüber hinaus kann ihm bei Verschulden ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, dafür genügt schon die Begründung, dass man gegen die erforderlichen Sorgfaltspflichten verstoßen und damit fahrlässig gehandelt habe. Nicht ganz außer Acht zu lassen sind auch strafrechtliche Konsequenzen bei sogenannten Ehrschutzdelikten, was insbesondere eine Geldstrafe, in schweren Fällen aber auch Freiheitsstrafen und Einträge in das Vorstrafenregister mit sich bringen kann.
Ist der Fall nicht ganz eindeutig, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts jedoch nicht auszuschließen, sollte der Beitrag zumindest vorübergehend gesperrt werden. Damit entgeht man zunächst einmal den oben dargestellten Ansprüchen und Risiken. Außerdem gibt es einem Zeit, wie vom Bundesgerichtshof gefordert, den potenziellen Verletzer zu kontaktieren, um ihn nach seinen Beweggründen für den Beitrag zu fragen – immerhin könnte er sich auf seine grundrechtlich abgesicherten Kommunikationsfreiheiten berufen. Nicht empfehlenswert ist es jedoch, sich auf langwierige Diskussionen mit ihm einzulassen. Voraussichtlich wird er Vieles behaupten und versuchen, sein Verhalten zu rechtfertigen. Hier besteht die Gefahr, dass man sich "bequatschen" lässt. Eine objektive Bewertung der Situation ist dann kaum noch möglich. Stattdessen und vor allem sollte man den Kontakt zum vermutlich Verletzten suchen, um auch seine Sicht zu erfahren und sich ein umfassendes Bild machen zu können. Von überspannten Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhaltes, die zu einer Lähmung des Betriebes führen, sieht die Rechtsprechung derzeit aber bewusst ab.
Am Ende muss entschieden werden, ob man den Beitrag für rechtswidrig hält und ihn deshalb löscht oder ob er wieder freigeschaltet werden soll. Hält man einen tatsächlich verletzenden Beitrag jedoch fälschlicherweise für rechtmäßig, kann der Verletzte nach wie vor Beseitigung und unter Umständen Schadensersatz verlangen.
2. Sanktionen
Zusätzlich sollte man den Verletzer intern sanktionieren. Das kann bei leichten Verletzungen eine Verwarnung sein (ein sogenannter "Strike"), bei schwereren Verletzungen sollte der Nutzer jedoch dauerhaft vom Angebot ausgeschlossen und sein Profil gesperrt beziehungsweise gelöscht werden. Dazu berechtigt einen das sogenannte virtuelle Hausrecht. Da das Profil für viele Nutzer einen gewissen Wert hat und nicht zuletzt ein Teil ihrer Identität im Internet ist, sollte der Anbieter hierbei möglichst rechtssicher agieren. Sinnvoll ist es, wie oben bereits dargelegt, die Sanktionsmechanismen bereits in den Nutzungsbedingungen darzulegen und diese von der Nutzerin bei ihrer Anmeldung bestätigen zu lassen. Wer hingegen seine Nutzer voraussetzungslos in seinem Portal aufnimmt und ihnen die Nutzungserlaubnis später wieder entzieht, dem könnte man zumindest in wenig eindeutigen Fällen ein widersprüchliches Verhaltens vorwerfen. Es existieren Gerichtsentscheidungen, die es infolgedessen für rechtswidrig erklärt haben, jemanden von der Plattform auszuschließen.
3. Anzeige erstatten
Außerdem sollte man nicht davor zurückschrecken, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen den verletzenden Nutzer zu erstatten beziehungsweise die Verletzte bei ihrer Anzeige zu unterstützen. So sollten Screenshots des Beitrags als Beweise erstellt werden. Darüber hinaus sollten alle weiteren Informationen, wie zum Beispiel Login-Zeiten, IP-Adresse, relevante Nachrichten etcetera gesichert werden, um etwaigen (Schutz-)Behauptungen des Verletzers vorzubeugen und damit der Strafanzeige zum Erfolg zu verhelfen. Auch hier ist es natürlich wichtig, mit den Daten des Nutzers möglichst sparsam und sensibel umzugehen. Ohne konkrete Verdachtsmomente – quasi auf Vorrat – darf man Nutzerdaten nicht umfassend speichern. Für die Anzeige genügt es, sämtliche tatsächliche Umstände vorzutragen, die den Anfangsverdacht nahelegen, dass hier eine Straftat begangen wurde. Es ist dann an der Strafverfolgungsbehörde, mit ihren erweiterten Anordnungsbefugnissen und Auskunftsersuchen zu überprüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist.