Wer seinen Computer hochfährt, das Handy in die Hand nimmt oder das Tablet startet, macht das häufig aus einem Grund: um zu kommunizieren. Das Internet war schon immer auf Austausch angelegt. Was vielen nicht klar zu sein scheint: Wer selber Inhalte ins Internet stellt, ist dafür voll und ganz verantwortlich.
Findet man ein lustiges Bild im Internet, lädt es unbedacht bei Facebook hoch und teilt es so mit der ganzen Welt, ist man selbst derjenige, der das Urheberrecht und/oder Persönlichkeitsrecht von jemandem verletzt hat, hier spricht man von der sogenannten Verbreiterhaftung. Spätestens, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt, die dazu auffordert, eine Rechtsverletzung zu beheben oder zu unterlassen, wird man sich dessen wohl bewusst – beziehungsweise bewusst werden müssen.
Veröffentlicht man ein eigenes Bild, ist man jedoch nicht automatisch auf der sicheren Seite. Denn sofern sich darin Elemente von fremden Bildern finden – egal ob man sie nachgezeichnet, abfotografiert oder direkt kopiert und dadurch ihre eigenschöpferischen Bestandteile vervielfältigt hat – kann es weiterhin zu Konflikten mit dem Urheberrecht kommen. Sind auf dem Bild Personen zu erkennen, sollte man sie vorher um Erlaubnis für eine Veröffentlichung gefragt haben. Liegt nämlich keine der Ausnahmen nach Paragraf 23 Kunsturhebergesetz vor, verletzt man sonst das Recht dieser Personen am eigenen Bild. Aufpassen sollte man auch mit Bildmanipulationen. Mittels Bearbeitungssoftware kann man das Aussehen von Menschen beliebig ändern oder den Kopf gleich auf einen anderen Körper setzen. Auf diese Weise erzeugte Bilder können das Persönlichkeitsrecht massiv verletzen, weil sie als unwahre Tatsachenbehauptungen gelten oder eine Herabwürdigung darstellen.
Veröffentlichte Inhalte können Im Internet häufig von anderen kommentiert und dabei natürlich auch kritisiert werden. Dabei darf es auch polemisch oder derb zugehen, solange man sich dennoch in der Sache mit dem Beitrag auseinandersetzt. Sobald aber in den Vordergrund rückt, den Verfasser des Beitrags oder eine darin genannte zu diffamieren – man redet dann von Schmähkritik – , handeln diese Personen rechtswidrig. Das gilt erst recht für sogenannte Formalbeleidigungen, wie beispielsweise Tiernamen oder Vulgärsprache, bei denen es nur noch darum geht, den anderen herabzuwürdigen. Was das angeht, ist in sozialen Netzwerken eine gewisse Enthemmung festzustellen. Viele scheinen zu glauben, sie würden völlig anonym agieren und lassen sich deshalb schneller zu verletzenden Äußerungen hinreißen. Mobbing ist ein großes Problem. Es gibt regelrechte Hass-Gruppen, die angelegt werden, um über andere herzuziehen.
Die Wahrheit ist jedoch, dass der Verletzer über seine IP-Adresse ausfindig gemacht werden kann. Dies funktioniert insbesondere bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Das Urheberrecht sieht unter bestimmten Umständen auch vor, dass der Internetprovider, etwa an ermittelnde Behörden, Auskunft über einzelne Nutzer geben muss. Viele Plattformen bieten außerdem die Möglichkeit an, ihnen verletzende Beiträge zu melden. Das kann eine gute Sofortmaßnahme sein, um solche Beiträge schnell wieder zu beseitigen. Damit kommen die Plattformbetreiber ihren Überwachungspflichten nach, die ihnen als sogenannte Hostprovider auferlegt sind. Sie müssen gemeldete Beiträge im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Rechtsverletzungen überprüfen und gegebenenfalls von der Plattform löschen (auf englisch nennt man dieses Prinzip "take notice and take down"). Anderenfalls könnten sie selbst in Anspruch genommen werden, die Verletzung zu beseitigen oder zu unterlassen.
Der Externer Link: Bundesgerichtshof hat sich hiermit unter anderem in einer Entscheidung über die Löschpflichten in einem Bewertungsportal für Ärzte beschäftigt. Demnach gilt: wenn einem Plattformbetreiber durch einen Betroffenen plausibel dargelegt wird, dass er auf dessen Plattform in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, muss der Betreiber den gesamten Sachverhalt ermitteln und bewerten, und dabei auch etwaige Stellungnahmen des Verursachers berücksichtigen. Doch wieviel Aufwand ist für so eine Überprüfung gerechtfertigt sprich zumutbar? Hierfür seien die unterschiedlichen Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen und umfassend abzuwägen, so der Bundesgerichtshof. Maßgeblich sei hierfür, wie scher die angezeigte Rechtsverletzung wiege und welche Möglichkeiten der Anbieter habe, Erkenntnisse zu erlangen. Zu berücksichtigen seien aber auch die Funktion und die Aufgabenstellung der Plattform. Nicht zuletzt spiele auch die Eigenverantwortung des Nutzers eine Rolle, der für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlich ist und der gegebenenfalls in zulässiger Weise anonym auftritt. Dessen Identität muss im Übrigen dem Betroffenen in der Regel nicht offen gelegt werden. Auf der anderen Seite kann der Betroffene aber selbst dann "nur" gegen den Portalbetreiber vorgehen, wenn ihm die Identität des eigentlichen nachgewiesen werden können bekannt sein sollte.
Wenn man einen verletzenden Beitrag eines anderen Nutzers teilt, oder wenn man eine entsprechende Webseite verlinkt, haftet man dafür nicht – zumindest solange einem die Rechtsverletzung nicht bekannt wird, und solange man sie nicht durch das eigene Verhalten unterstützt. Fügt man hingegen Sätze hinzu wie "Richtig so!" oder "Endlich sagt es mal jemand!", muss man sich den Beitrag beziehungsweise den Inhalt der verlinkten Seite inklusive aller Verletzungen zurechnen lassen, da man sich die Inhalte durch derlei Stellungnahmen zu eigen macht. Das heißt, man wird dann so behandelt, als hätte man selbst die Verletzung begangen. Dasselbe gilt, wenn man den Beitrag mit "Gefällt mir" markiert beziehungsweise auf vergleichbare Weise seine Zustimmung ausdrückt.