Beginnen wir mit einem echten Klassiker: dem Externer Link: Herrenreiter-Fall von 1958. Ein Pharmaunternehmen warb mit dem Foto eines Springreiters für ein potenzsteigerndes Präparat. Allerdings wurde der Mann vorher nicht gefragt. Weil er aber unter keinen Umständen eine Lizenz erteilt hätte, sind ihm auch keine Einnahmen entgangen (man spricht dann von einer fiktiven Lizenzgebühr). Zum ersten Mal entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass bei einer besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Schmerzensgeld fällig werden könne (hier waren es 10.000 Deutsche Mark).
Einige Berühmtheit erlangten auch die Urteile zum postmortalen Persönlichkeitsschutz. Die Grundlage legte der Bundesgerichtshof bereits 1954. Damals ging es um Erbstreitigkeiten, in deren Zentrum mehrere Tagebücher Externer Link: Cosima Wagners standen, der Frau des Komponisten Richard Wagner. Daran schloss sich die Externer Link: Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an – ein weiterer Klassiker. Sie setzte sich mit einem Verkaufsverbot des gleichnamigen Werks von Klaus Mann auseinander. Vorbild für die Hauptfigur des Romans war eindeutig erkennbar der Schauspieler Gustaf Gründgens. Mann stellte dessen Kollaboration mit den Nationalsozialisten dar und setzte sie zu dessen Charaktereigenschaften ins Verhältnis. Nachdem es aufgrund einer Klage zu einem Verkaufsverbot des Buches kam, führte diese wiederum zu einer Verfassungsbeschwerde seitens der Gegenseite. Das Bundesverfassungsgericht wies diese Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Buches aber zurück und führte aus, dass einem Menschen nach seinem Tod noch ein Achtungsanspruch zukomme. Das Gericht wertete hierbei also die Menschenwürde höher als die im Grunde vorbehaltlos gewährte Kunstfreiheit aus Artikel 5 III Grundgesetz. Weitere bekannte Entscheidungen hängen mit dem Andenken an Externer Link: Emil Nolde, Externer Link: Marlene Dietrich und Externer Link: Klaus Kinski zusammen.
Nicht vergessen werden darf zudem Caroline von Monaco (heute Prinzessin von Hannover). Besonders in den 90er-Jahren war ihr Privatleben beliebtes Thema der Boulevardpresse. Diese berichtete über eine vermeintlich bevorstehende Hochzeit und veröffentlichte einige Paparazzi-Fotos, die die Prinzessin auf dem Markt, im Urlaub oder mit ihren Kindern zeigten. Dagegen ging sie konsequent vor, sodass mittlerweile über 50 Urteile ergangen sind, darunter mehrere vom Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Diese sogenannteExterner Link: Caroline-Rechtsprechung setzte der Medienberichterstattung neue Grenzen. Seitdem ist zum Beispiel geklärt, dass die Privatsphäre nicht automatisch endet, sobald man die eigenen vier Wände verlässt. Sie gilt weiter, wenn man eine Örtlichkeit aufsucht, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden ist. Das kann etwa auf einen morgendlichen Waldspaziergang zutreffen oder wenn man sich in das Séparée eines Restaurants begibt. Außerdem wurde das Recht am eigenen Bild von Prominenten gestärkt. Vorher unterschied man zwischen relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte. Letztere waren solche Menschen, an denen aufgrund ihrer Stellung oder ihrer Leistungen quasi dauerhaft ein öffentliches Informationsinteresse besteht, etwa Politiker, Schauspieler, Profisportler etcetera. Die Folge war, dass umfangreich mit Fotos über deren Privatleben berichtet wurde. Seit den Caroline-Entscheidungen müssen in jedem Einzelfall die Persönlichkeitsrechte der Person mit dem konkreten Informationsinteresse abgewogen werden.