Eigentlich müsste das Allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod einer Person seinen Anknüpfungspunkt verlieren und deshalb erlöschen. Dies ergibt Sinn, wenn man sich die Allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes als eine der beiden grundrechtlichen Absicherungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor Augen führt: Wie soll ein Verstorbener seine Persönlichkeit noch frei entfalten und entwickeln können? Allerdings verbleibt über den Tod hinaus ein Achtungsanspruch vor dem Menschen als solches sowie vor seiner Lebensleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn 1971 in seiner Externer Link: Mephisto-Entscheidung aus Externer Link: Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt. Genau genommen gibt es damit kein postmortales Persönlichkeitsrecht, sondern einen postmortalen Persönlichkeitsschutz.
Die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts schützen das Ansehen der Person in der Gesellschaft. Sie werden nicht von den Erben, sondern den Angehörigen wahrgenommen. Auf die Frage, wie lange der ideelle Teil des geschützten Achtungsanspruchs gelten soll, Externer Link: gab der Bundesgerichtshof keine konkrete Antwort: "Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt." Je mehr Zeit ins Land geht, desto mehr ist also erlaubt. Bei verstorbenen Prominenten kann der Schutz durchaus bis zu 30 Jahre oder gar noch länger bestehen. Es kommt immer auf die genauen Umstände an, da verschiedene Faktoren gegeneinander abgewogen werden müssen. Zum Beispiel, wie berühmt die Person ist oder wie sehr sie durch dieselbe Handlung noch zu Lebzeiten in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden wäre. Die Menschenwürde, um deren Schutz es hier ausschließlich noch geht, schützt nur vor besonders schwerwiegenden Entstellungen oder grob ehrverletzenden Handlungen. Liegt eine solche vor, können die Angehörigen jedoch keine Entschädigung fordern, denn dessen genugtuende Wirkung kann sich beim Verstorbenen gar nicht mehr entfalten. Die Angehörigen können aber verlangen, die Rechtsverletzung zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen. Daneben kann sich der Verletzer wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach Externer Link: Paragraf 189 des Strafgesetzbuches strafbar gemacht haben.
Die kommerziellen Bestandteile des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen davor, dass der Ruf des Verstorbenen für kommerzielle Zwecke missbraucht wird (insbesondere Werbung, kommerzielle Veranstaltungen, etcetera). Wahrgenommen werden sie von den Erben, die entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen handeln müssen. Der Bundesgerichtshof hat die spezielle zeitliche Regelung für das Recht am eigenen Bild aus Externer Link: Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes auf alle kommerziellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsschutzes Externer Link: ausgeweitet: Bereits nach zehn Jahren sind sie nicht mehr geschützt. Eine Verletzung innerhalb dieses Zeitraums führt zu Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung sowie auf Schadensersatz, zum Beispiel für entgangene Lizenzgebühren.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht nimmt eine Sonderrolle ein. Es erlischt gleichzeitig mit dem Urheberrecht am Werk, also 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.