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Das Urheberpersönlichkeitsrecht

Autorenteam iRights.Lab

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Bei den Urheberpersönlichkeitsrechten handelt es sich um besondere Persönlichkeitsrechte. Auch unter den besonderen Persönlichkeitsrechten nehmen die Urheberpersönlichkeitsrechte jedoch eine Sonderstellung ein. Denn sie stehen einzelnen nicht zu, weil sie eine Person sind, sondern knüpfen unmittelbar daran an, dass sie schöpferisch tätig sind und ein Werk erschaffen.

Persönlichkeitsrechte - Illustration (infografiker.com) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Zwischen einem Künstler und seinem Werk besteht eine enge Verbindung. Der Schaffensprozess ist ein äußerst individueller Vorgang, in dem die Erfahrungen, Gedanken und Gefühle des Urhebers einfließen. Betrachtet man das fertige Werk, lassen sich sehr häufig direkte Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Künstlerin ziehen. Nicht das Werk als solches, sondern diese besondere Beziehung zwischen Werk und Persönlichkeit wird mithilfe des Urheberpersönlichkeitsrechts geschützt.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind in den Paragrafen 12 bis 14 des Urheberrechtsgesetzes geregelt. Danach darf allein der Urheber bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (Externer Link: Paragraf 12). Zudem hat er einen Anspruch auf Namensnennung (Externer Link: Paragraf 13). Wenn also beispielsweise Spiegel Online ein Foto von einem Kriegsschauplatz nutzt, um damit einen Artikel bebildern, ist die Redaktion dazu verpflichtet, den Namen der Fotografin im oder am Bild anzubringen. (Zuvor muss sie die Nutzungsrechte an dem Bild von der Urheberin eingeholt haben.)

Außerdem kann sich der Urheber dagegen wehren, dass sein Werk entstellt oder anderweitig beeinträchtigt wird, beispielsweise durch Verfälschung oder Verkürzung (Externer Link: Paragraf 14), sofern hierdurch seine berechtigten oder persönlichen geistigen Interessen gefährdet werden können. Durch solche Handlungen wird die persönliche Beziehung der Künstlerin zu ihrem Werk stark beeinträchtigt. Man stelle sich nur vor, ein Gemälde wird von jemand Fremdes übermalt, von einer Plastik wird ein Teil abgebrochen oder die Handlung eines Romans wird einfach umgeschrieben. Völlig egal ist dabei, ob die Veränderung gut gemeint war oder das Werk "verbessert" wurde; es steht jetzt nicht mehr so da, wie der Künstler es in die Welt entlassen hat.

Wenn die Urheberin das Werkexemplar veräußert hat, wird sie allerdings nicht in jedem Fall verhindern können, dass dieses verändert oder gar vernichtet wird. Kommt es dazu und entwickelt sich daraus ein Rechtsstreit, müssen die Interessen umfassend angezogen werden. Dabei wird unter anderem eine Rolle spielen, ob es sich bei dem zerstörten Werkexemplar um ein Unikat von hohen künstlerischem Werk gehandelt hat oder auch, ob der Eigentümer des Werkstücks auch ausschließliche Nutzungsrechte am Werk selbst erworben hatte. Zudem kann trotz entsprechender Veränderungen oder Bearbeitungen die Substanz eines Werkes erkennbar oder erhalten bleiben. Ganz wichtig ist aber, dass der Urheber nicht untätig bleiben muss, wenn sein Werk in einem von ihm nicht gewollten Kontext erscheint. Beispielsweise, wenn sein Lied auf einer Nazi-Veranstaltung gespielt oder einem Pornofilm unterlegt wird, ohne dass er dem zustimmte.

Daneben existieren weitere Vorschriften, die vom Urheberpersönlichkeitsrecht geprägt sind. Beispielsweise kann der Urheber sogenannten "Zutritt" zu seinem Werk verlangen (Externer Link: Paragraf 25) oder in Ausnahmefällen ein erteiltes Nutzungsrecht wieder entziehen. Etwa, wenn sich seine Überzeugung gewandelt hat und sein Werk dieser nun nicht mehr entspricht (Externer Link: Paragraf 42).

Es ist nicht möglich, auf sein Urheberpersönlichkeitsrecht zu verzichten oder es auf jemand anderen zu übertragen. Erst wenn das Werk vollständig zerstört wurde oder wenn seit dem Tod seines Schöpfers über 70 Jahre vergangen sind, löst sich diese besondere Verbindung auf, dann werden die Werke gemeinfrei: es ist jedem erlaubt, sie zu bearbeiten und einzusetzen.

Bis dahin können der Urheber oder seine Rechtsnachfolgerinnen gegen Verletzungen des Werks vorgehen. Sie können verlangen, dass eine entsprechende Veröffentlichung beseitigt oder diese unterlassen wird, gegebenenfalls steht ihnen auch Ersatz des materiellen und vor allem des immateriellen Schadens zu. Allerdings reicht dazu nicht jede noch so kleine Beeinträchtigung aus. Stattdessen muss das Urheberpersönlichkeitsrecht stets mit anderen Grundrechten abgewogen werden, wie der Kunstfreiheit oder der Eigentumsfreiheit, der Meinungsfreiheit oder der Wissenschaftsfreiheit. Daher dürfen fremde Werke auch zitiert, parodiert, kritisiert, für Satire verwendet oder als Ausgangspunkt einer neuen kreativen Schöpfung dienen.

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Philipp Otto ist Gründer und Executive Director des unabhängigen Think Tank für digitale Strategien iRights.Lab. Externer Link: irights-lab.de.

Valie Djordjevic ist Mitgründerin und Herausgeberin von iRights.info. Sie schreibt vor allem zu den Themen Urheberrecht und Kunst, Gender und unterrichtet als Dozentin Schreiben fürs Netz. Beim iRights.Lab arbeitet sie als Scientific Editor.

Jana Maire ist freie Beraterin für digitalen Gesellschaftswandel beim Think Tank iRights.Lab und beim Verlag iRights.Media.

Tom Hirche hat Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin studiert und ist Alumnus der ersten deutschen Law Clinic für Internetrecht. Er beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen digitaler Welt und dem Recht. Beim iRights.Lab arbeitet er als Analyst für Policy & Legal Affairs.

Eike Gräf ist Policy Advisor beim iRights.Lab. Seine Schwerpunkte liegen in der Projektentwicklung, der Erstellung von Konzepten zur Wissensvermittlung über digitale Themen sowie der Mitarbeit an Berichten und Studien.

Henry Steinhau arbeitet als freier Medien-Journalist und Autor in Berlin, er veröffentlicht Berichte, Interviews und Artikel, Hintergründe und Kolumnen zu medienrelevanten Themen. Er ist als freier Online-Redakteur beiExterner Link: iRights.info tätig.