Für das eigene Selbstverständnis eines Menschen ist es häufig von zentraler Bedeutung zu wissen, wer der genetische Vater und/oder die genetische Mutter ist. Es liegt in ihrer Natur, dass Menschen sich in Beziehung zu anderen setzen, und die Beziehung zu den leiblichen Eltern ist oftmals eine ganz besondere. Deshalb kann es sehr belastend sein, nicht zu wissen und auch nicht herausfinden zu können, wessen Kind man ist. Die damit verbundene Unsicherheit kann noch gesteigert werden, wenn der vermeintliche Elternteil nicht in eine Untersuchung einwilligt. Allerdings enthält das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung keinen unmittelbaren Anspruch darauf, die erforderlichen Informationen zu erhalten. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung einfach gesetzlich zu regeln. Das hat damit zu tun, dass Kindern es rechtlich zusteht, gerichtlich Auskunft über den leiblichen Vater zu erlangen. (Das besagt eine ständige und vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter Rechtsprechung auf Basis des Externer Link: Paragrafen 1600 und nachfolgender Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Gleichwohl muss Externer Link: dabei beachtet werden, dass dem Recht des Kindes auf Entwicklung und Wahrung seiner Identität andere Rechte gegenüberstehen können. Dazu gehören beispielsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das unter anderem betroffen ist, wenn Informationen über Sexualpartner und Beziehungen offenbart werden. Finanzielle Erwägungen spielen demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle. Diese unterschiedlichen Grundrechtspositionen müssen gegeneinander abgewogen und zu einem Ausgleich gebracht werden.
Externer Link: Paragraf 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuches ermöglicht es, gerichtlich feststellen zu lassen, wer der leibliche Vater ist. Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens können auch Untersuchungen vorgenommen werden. Stellt das Gericht die Vaterschaft fest, löst dies alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten aus, wie beispielsweise Unterhaltszahlungen.
Die zweite Vorschrift ist Externer Link: Paragraf 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kann jeweils der Vater, die Mutter oder das Kind von den beiden anderen verlangen, sich untersuchen zu lassen. Hier knüpfen sich an das Ergebnis keinerlei rechtliche Folgen. Es geht lediglich darum, Kenntnis zu erlangen. Allerdings gilt diese Vorschrift nur gegenüber den rechtlich anerkannten Eltern. In einer Externer Link: jüngeren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass der Gesetzgeber durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verpflichtet sei, einen solchen reinen Informationsanspruch auch gegenüber einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Elternteil zu schaffen. Dem Staat komme lediglich die Verpflichtung zu, dafür zu sorgen, dass dem Einzelnen keine verfügbaren Informationen über die eigene Abstammung vorenthalten werden, die für die Betroffenen wichtig oder entscheidend sind, wenn sie sich auf rechtlichen Wege begegnen oder auseinandersetzen.
In einem anderen Fall, den der Externer Link: Bundesgerichtshof entschieden hat, ging es um das Recht eines durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Laut Bundesgerichtshof wird diesem Recht "regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen", als dem Recht des Samenspenders, anonym zu bleiben. Im Einzelfall könne deshalb der damals behandelnde Arzt verpflichtet werden, die Identität des biologischen Vaters offenzulegen.