Das Recht am geschriebenen Wort sollen einen davor bewahren, dass die eigenen privaten Aufzeichnungen von einem anderen unbefugt veröffentlicht werden. Der Schutz erfasst offensichtlich Tagebücher und persönliche Briefe beziehungsweise E-Mails oder andere Nachrichten, gilt aber letztlich für alle privat gebliebenen Texte. Wer sie veröffentlichen möchte, benötigt in aller Regel zuvor die Erlaubnis des Verfassers. Wirft man seine Aufzeichnung weg, bedeutet das nicht automatisch, dass man sich mit deren Veröffentlichung einverstanden erklärt.
Es gilt der Grundsatz, dass jeder selbst darüber entscheiden soll, mit welchen Äußerungen er nach außen tritt und wie er sich selbst in der Öffentlichkeit darstellen möchte. Doch auch hier gilt der Schutz nicht grenzenlos. Private Aufzeichnungen können zum Beispiel ein wichtiges Beweismittel in einem Strafprozess sein. Dann muss das Recht am geschriebenen Wort mit dem Interesse an der Strafverfolgung abgewogen werden. Besonders schwierig ist das bei Tagebucheinträgen. Auf der einen Seite verkörpern sie die intimsten Gedanken eines Menschen, können aber gleichzeitig Aussagen zu besonders schweren Straftaten enthalten. Aber auch diesseits des öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Straftaten kann es Fälle geben, in denen ein hohes öffentliches Informationsinteresse dazu führen kann, dass es rechtmäßig ist, private Aufzeichnungen zu veröffentlichen.
So müssen Redaktionen bei Leserbriefen genau hinschauen, ob es sich vielleicht um mehr als nur den Hinweis oder die Beschwerde einer Leserin handelt. Etwa weil der Leserinnenbrief bestimmte Behauptungen oder gar Anschuldigungen gegenüber anderen Personen enthält. Ist so etwas der Fall, darf der Brief nicht veröffentlicht werden.Externer Link: Ein solcher Fall aus den 50er Jahren hat maßgeblich zur Begründung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts beigetragen.
Wird eine Person zitiert, dürfen ihr keine Worte in den Mund gelegt werden. Zwar ist es zulässig, die Rechtschreibung zu korrigieren sowie Aussagen zu kürzen, etwa im Rahmen eines Interviews. Jedoch dürfen einer Person keine sinngemäßen Äußerungen zugeschoben werden, die so gar nicht getätigt wurden. Ebenso ist es nicht erlaubt, die Zitate so auszuwählen, dass das eigentlich Gesagte verzerrt wiedergegeben und damit ein falsches Bild der Person gezeichnet wird. Aus demselben Grund dürfen Aussagen auch nicht aus ihrem Kontext entrissen und anderswo wieder eingefügt werden. Diese Grundsätze gelten sowohl für das Recht am geschriebenen als auch für jenes am gesprochenen Wort.
Wird das Recht am geschriebenen Wort verletzt, können kostenintensive Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstehen. Zusätzlich gibt es einen strafrechtlichen Schutz. Nach Externer Link: Paragraf 202 des Strafgesetzbuches (StGB) ist es beispielsweise verboten, einen fremden Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück auch nur zu öffnen (das trifft auf Postkarten verständlicherweise nicht zu). Daneben untersagt Externer Link: Paragraf 202a StGB, auf fremde, gesicherte (elektronische) Daten zuzugreifen. Wer sich Zugriff auf einen fremden Computer verschafft, auf dem sich private Texte befinden, kann sich schnell auf der Anklagebank wiederfinden. In Externer Link: Paragraf 203 StGB ist der Verrat von Privatgeheimnissen unter Strafe gestellt.