Jeder soll sich unbeschwert und spontan äußern können, anstatt die Angst haben zu müssen, jede der eigenen Äußerungen könnte ungewollt aufgenommen und veröffentlicht werden – der Glaube an die Verschwiegenheit des Gesprächspartners wird jedoch grundsätzlich nicht geschützt. Eine Ausnahme hiervon kann gelten, wenn die Informationserlangung unter einem groben Vertrauensbruch geschehen ist.
Deshalb hat man in aller Regel das Recht zu bestimmen, welche Personen am Gespräch teilnehmen dürfen: nur der Gesprächspartner, ein bestimmter Personenkreis oder die ganze Öffentlichkeit. Das Recht am gesprochenen Wort ist beispielsweise grundsätzlich dann verletzt, wenn sich jemand im Raum versteckt oder wenn am anderen Ende der Telefonleitung jemand über die Lautsprecherfunktion heimlich mithört. Weiß der Gesprächspartner davon, muss er ungefragt darüber aufklären. Dafür ist nicht erforderlich, dass man sich zuvor ausdrücklich über die Vertraulichkeit des Gesprächs geeinigt hat. Dies gilt jedenfalls für Gespräche aus dem engeren Bereich der Privatsphäre. Etwas anderes kann für standardisierten Austausch im geschäftlichen Umfeld gelten, bei dem der Informationsfluss im Vordergrund steht und objektiv davon ausgegangen werden kann, dass es dem Gesprächspartner gleichgültig ist, ob das gesprochene Wort mitgehört oder mitgeschnitten wird. Dennoch kann es gerechtfertigt sein, das Recht am gesprochenen Wort zu verletzen, etwa in notwehrähnliche Situationen, wie beispielsweise eine am Telefon unterbreitete Erpressung oder Belästigung.
Daneben besteht natürlich auch niemals ein Schutz, wenn der Sprecher so laut redet, dass umstehende Personen seine Äußerungen ohne Mühe mitverfolgen können. (Das ausschließliche Mithören der Inhalte, die der Gesprächspartner äußert, ist von vornherein nicht geschützt). In dieser Situation ist der Gesprächspartner nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen. Man sollte sich also immer selbst versichern, dass niemand mithören kann.
Heutzutage, wo jeder in Form seines Smartphones ein Aufnahmegerät bei sich trägt, gewinnt ein weiterer Aspekt des Rechts am gesprochenen Wort besondere Bedeutung. Es schützt davor, dass ein Gespräch heimlich aufgezeichnet wird und später anderen zugänglich gemacht werden kann. Damit soll verhindert werden, dass "eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder eine nur aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt werden", wie das Externer Link: Bundesverfassungsgericht es beschreibt. Eine unbeschwerte Kommunikation wäre ansonsten nicht mehr möglich, weil die große Gefahr besteht, dass Aussagen aus ihrem Kontext gerissen, verdreht oder nachträglich manipuliert werden. Bei Äußerungen in einem innersten vertraulichen Rahmen muss die Sprecherin zwingend gefragt werden, denn von ihrer Einwilligung hängt es ab, ob aufgezeichnet wird und wann beziehungsweise wofür diese Aufzeichnung verwendet werden darf.
Gehen die Kommunikationsinhalte über diesen innersten vertraulichen Rahmen hinaus, ist auch das Recht am gesprochenen Wort nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr muss es sorgsam gegenüber widerstreitenden Interessen abgewogen werden. So können private Aussagen eines hochrangigen Funktionärs so brisant sein, dass ein überragendes Informationsinteresse daran besteht. Diskutiert wurde dies hinsichtlich Zitaten von Helmut Kohl, die dieser seinem Biographen anvertraut hatte. Der Autor veröffentlichte sie später in den sogenannten "Kohl-Protokollen". Die Externer Link: Gerichte entschieden hierzu, dass die Zitate des Alt-Bundeskanzlers durchaus von einigem öffentlichen Interesse seien, jedoch vertrauensbrüchig erlangt wurden, was eine Veröffentlichung unzulässig mache. Wer gegen das Recht am gesprochenen Wort verstößt, muss mit den Folgen rechnen. Dazu können Abmahnungen und Ansprüche auf Unterlassung zählen, bei Verschulden ist Schadensersatz zu leisten und bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen auch Entschädigung.
Wie bedeutend dies für unsere Rechtsordnung ist, zeigt Externer Link: Paragraf 201 des Strafgesetzbuches. Danach wird bestraft, wer ein nicht öffentliches Gespräch ohne Erlaubnis aufzeichnet, eine solche Aufnahme anschließend benutzt oder sie an andere weitergibt. Bereits der Versuch einer solchen Handlung kann eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Gefängnis nach sich ziehen. Auch hier muss erwiesen sein, dass die benutzten Äußerungen die berechtigten Interessen des Sich-Äußernden beeinträchtigten. Andererseits würde es eben nicht als rechtswidrig bewertet, wenn die öffentliche Mitteilung dazu geeignet war, ein überragendes öffentliches Interesse daran zu bedienen.