Die Externer Link: damaligen Überlegungen könnten heute nicht aktueller sein. Bereits vor über 30 Jahren erkannte das Bundesverfassungsgericht die Gefahr, dass gesammelte Daten zu einem teilweisen oder sogar vollständigen Persönlichkeitsprofil zusammengefügt werden könnten, ohne dass der Betroffene dies kontrollieren könne. Dadurch werde ein Gefühl der Überwachung erzeugt. "Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen." Aufgrund dieses "nachhaltigen Einschüchterungseffektes" werde man seine Freiheitsrechte nicht mehr wahrnehmen und damit seine Persönlichkeit nicht mehr frei entfalten. Deshalb müsse jedem ein Selbstbestimmungsrecht über seine Daten zustehen.
Davon erfasst sind grundsätzlich alle persönlichen Daten, also jede Information, die sich einer bestimmten Person zuordnen lässt, wie zum Beispiel Alter, E-Mail- sowie Post-Adresse, Telefonnummer, Anzahl der Familienmitglieder, Glaube, Gesundheit oder Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Doch hier hört die Liste noch längst nicht auf. Jeden Tag hinterlassen wir unzählige Datenspuren, die Rückschlüsse auf unser Leben und unsere Persönlichkeit zulassen. Überwachungskameras filmen uns, sodass genau nachverfolgt werden kann, wann wir an welchem Ort waren. Online-Shops wissen, für welche Produkte wir uns interessieren und welche wir letztlich gekauft haben. Fitnesstracker überwachen unseren Herzschlag und die Körpertemperatur. Pausenlos werden persönliche Daten massenhaft erzeugt, gespeichert und verwendet. Beim Surfen im Internet weist uns der Provider eine IP-Adresse zu, die dem Anschlussinhaber zugeordnet werden kann. Der Handel mit diesen Daten ist längst ein etabliertes Geschäftsmodell. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist also permanent gefordert.
Auch diese besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt jedoch entsprechend seines Charakters als Rahmenrecht nicht grenzenlos. In seiner Funktion als Grundrecht führt es dazu, dass der Staat, möchte er Informationen seiner Bürger haben, dafür stets eine gesetzliche Grundlage benötigt, die einen angemessenen Ausgleich zwischen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den staatlichen Interessen herstellt. So dürfen zum Beispiel im Rahmen der Steuererhebung nur die wirklich notwendigen Informationen eingefordert werden, wie Arbeitsverhältnisse, Wohnort und Adressdaten, geleistete Abgaben, Familienstand, Kinder, etcetera). Es kann jedoch nicht verlangt werden, das soziale Leben offenzulegen.
Private Unternehmen haben oft ein gesteigertes Interesse an den persönlichen Daten, um beispielsweise individualisierte Werbung schalten zu können. Sie müssen sich jedoch dabei an die zahlreichen Datenschutzgesetze halten, welche das Recht auf informationelle Selbstbestimmung näher ausgestalten. Werden personenbezogene Daten ohne Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis gesammelt oder verwendet, löst das Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Schadensersatz aus. Gleichzeitig droht die Verhängung von Bußgeldern seitens der Aufsichtsbehörden.
Es wird allerdings kein Schutz gewährt, wenn man die Informationen selbst umfassend publik gemacht oder ordnungsgemäß darin eingewilligt hat, dass sie erhoben und verwendet werden dürfen. Eine solche Einwilligung ist jedoch streng zweckgebunden und kann jederzeit widerrufen werden. Zudem können sich Unternehmen mitunter auf Erlaubnisse berufen, insbesondere wenn sie eine gewisse Art und Menge von Daten benötigen, um ihr Geschäftsmodell zielführend anbieten zu können. Auch hier ist dem Betroffenen jedoch vollständige Transparenz hinsichtlich der über ihn gespeicherten Daten zu gewähren.