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Ehrschutz / Lebensbild / Recht auf Privatheit

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Eine wesentliche Aufgabe des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es, den sogenannten Schutz der persönlichen und beruflichen Ehre sicherzustellen. So kann sich der Einzelne im Rahmen des Ehrschutzes gegen eindeutige Herabwürdigungen und Kränkungen wehren. Da man auf ganz unterschiedliche Weise herabgewürdigt oder gekränkt werden kann, wird der Schutz umfassend gewährleistet.

Persönlichkeitsrechte - Illustration (infografiker.com) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Er beinhaltet zunächst den Achtungsanspruch vor einem selbst, der jedem Menschen aufgrund seiner Würde zukommt. Gemeint ist die sogenannte innere Ehre beziehungsweise die Selbstachtung eines Menschen, die durch erzwungenes Verhalten beschädigt werden kann. Dazu kommt der gute Ruf innerhalb der Gesellschaft, die sogenannte äußere Ehre. Den sozialen Geltungsanspruch einer Person beeinträchtigen können insbesondere unwahre – teilweise auch nicht nachweislich wahre – Tatsachenbehauptungen sowie Meinungen, die man auch als Werturteile betrachtet, da sie subjektive Wertungen enthalten.

Tatsachen sind solche Aussagen, die auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden können, also wahr oder unwahr sind. Das trifft zum Beispiel auf die Aussage zu, "Mein Chef wurde gestern von der Polizei geblitzt", nicht jedoch auf die Behauptung, "Mein Nachbar ist der schlimmste Mensch, den ich kenne." Die Ehre verletzen können unwahre beziehungsweise nicht vollständig aufzuklärende und nicht hinreichend recherchierte Tatsachenbehauptungen, sofern diese überhaupt persönlichkeitsrechtlich relevant sind. Also beispielsweise nicht die Aussage, "Mein Nachbar fährt ein grünes Auto" – in Wahrheit ist das Auto jedoch rot. Vereinfacht könnte man auch von einer Lüge sprechen. Sie muss außerdem geeignet sein, das Achtungsgefühl des Betroffenen anzugreifen oder ihn vor den Augen der maßgeblichen Adressaten schlecht dastehen zu lassen. Diese bloße Gefahr genügt bereits.

Wahre Tatsachenbehauptungen fallen insoweit unter das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, als dass sie die Grundlage für die Meinungsbildung darstellen. Sie dürfen grundsätzlichen verbreitet werden. (Ausnahmen können auch hier für den Bereich der Intimsphäre gelten oder wenn die wahre Tatsache gebraucht wird, um einen anderen zu diskriminieren, beispielsweise wenn es um Alter, Geschlecht oder Herkunft geht, was den sozialen Geltungsanspruch der Betroffenen vermindert). Auch die Tatsache der Aktualität spielt eine gewisse Rolle. Wenn man beispielsweise auf jemanden, der einmal vor langer Zeit etwas gestohlen hat, mit dem Finger zeigt und dabei lauthals ruft: "Da ist er wieder, der elende Dieb!" In der notwendigen Abwägung dürfte in diesem Fall vorrangig sein, der betroffenen Person zuzugestehen, von der Gesellschaft wieder (mehr) anerkannt zu werden (Resozialisierungsinteresse). Die zwar wahre Tatsachenbehauptung, dass sich derjenige früher mal strafbar machte, kann später nicht mehr wesentliches dazu beizutragen, sich über diese Person ein Meinung zu bilden. Unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen können niemals einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten. Sie sind demnach auch nicht geschützt, sodass beim Abwägen das Persönlichkeitsrecht stets vorrangig zu bewerten ist.

Meinungen sind demgegenüber subjektive, wertende Aussagen, die keinem Beweis zugänglich sind. Es gibt hier kein richtig oder falsch. Weil sie grundrechtlich geschützt sind, dürfen Meinungen nicht voreilig als ehrverletzend beurteilt werden. Ihr Schutz reicht weiter als derjenige von Tatsachenbehauptungen. Aber warum ist das so? Weil eine Meinungsäußerung durch das Grundrecht auf freie Rede geschützt ist, damit kommt ihr beim Beurteilen eines Streits ein sogenannter Abwägungsvorsprung zu. Demzufolge müssen Juristen, wenn sie eine Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einordnen, den Gesamtzusammenhang der Äußerungen berücksichtigen.

Dazu ein konkretes Beispiel: Eine Person fühlt sich von einem Polizisten über einen längeren Zeitraum beobachtet, weil dieser sich abends vor ihrem Haus aufhält und beim Wenden seines Fahrzeugs in die Wohnungsfenster leuchtet. Darauf bezeichnet die Person den Polizisten unter namentlicher Nennung bei Facebook als "Spanner". Laut Externer Link: Bundesverfassungsgericht ist es fehlerhaft, hierin eine Tatsachenbehauptung zu sehen und die Person wegen übler Nachrede zu verurteilen. Stattdessen komme es auf die Vorgeschichte an, die womöglich nahelegt, die Vorwürfe als Meinungsäußerung aufzufassen. Als nächstes ist in diesem Fall zu klären, ob der Polizist durch die Anschuldigungen herabgesetzt wird – was rechtfertigte, die Person wegen Beleidigung strafrechtlich zu verurteilen – oder ob das berechtigte Interesse der Person überwiegt, sich derart über den Polizisten zu äußern.

An dem Fall kann man ablesen, wir schmal der Grat des Abwägens manchmal ist. Gerade wenn man in der Öffentlichkeit steht oder selbst gerne austeilt, muss man sich auch derbe, negative Kritik durchaus gefallen lassen. Eine Grenze ist erst erreicht, wenn es nur noch darum geht, den anderen zu diffamieren, das nennt man dann Schmähkritik.

Die Grenze der Schmähkritik ist erreicht, wenn die Äußerung darauf abzielt, die andere Person jenseits der sachlichen Auseinandersetzung herabzuwürdigen. Solche Äußerungen umfasst das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr, in solchen Fällen ist das betroffene Persönlichkeitsrecht vorrangig zu beurteilen. Hier muss die Meinungsfreiheit also hinter den Schutz der persönlichen Ehre zurücktreten.

Auch diese Einordnung ist nicht immer einfach: So hob das Externer Link: Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung eines Amtsgerichts auf, das den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilte, nachdem dieser in einer Gemeinderatssitzung ein anderes Gemeinderatsmitglied als "Dummschwätzer" bezeichnet hatte. Die Verfassungsrichter sagten, es sei zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Amtsgericht die Bezeichnung "Dummschwätzer" als ein zunächst ehrverletzendes Werturteil eingeordnet habe. Sie monierten hingegen, dass das Amtsgericht dabei nicht zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Sich-Äußernden abgewogen habe. Auf diese wichtige Abwägung könnte – unabhängig vom konkreten Zusammenhang – nur dann verzichtet werden, wenn etwas geäußert wurde, das stets als persönlich diffamierende Schmähung aufzufassen ist. Etwa bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter aus der Fäkalsprache. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts handelte es sich im betreffenden Fall zwar um eine ehrverletzende Äußerung – nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach (und unabhängig vom Zusammenhang) die bezeichnete Person stets als ganze herabsetze. Vielmehr sei der Begriff "Dummschwätzer" seiner Bedeutung nach damit zu verknüpfen, wie sich der Betroffene zuvor verhalten und verbal geäußert habe. Demnach ist es im Zusammenhang zu sehen, wenn das Schimpfwort eine bestimmte Aussage des Betroffenen sprachlich pointiert bewerte, weil dieser nach Auffassung des Äußernden im Rahmen einer Sachauseinandersetzung dumme Aussagen getroffen habe. Gleichwohl schließe diese Beurteilung nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als "Dummschwätzer" eine Schmähkritik zu sehen. Etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden solle, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Das heißt, nur dann, wenn eine solche Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, habe sie als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen.

Einen Externer Link: Grundfall für Schmähkritik bildeten die Ausführungen in einer Zeitschrift, eine Fernsehansagerin passe "in ein zweitklassiges Tingeltangel auf der Reeperbahn", sie sehe aus "wie eine ausgemolkene Ziege" und bei ihrem Anblick werde den Zuschauern "die Milch sauer".

Im Ergebnis ist also nicht jede überspitzte Wertung, jede schonungslose Kritik oder jede polemisierende Redewendung als bloße Schmähung einzuordnen. Geht es unterhalb des Ehrschutzes lediglich um das Lebensbild der betroffenen Person, wird dies beim Abwägen schwächer gewichtet. Niemand hat einen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur positiv dargestellt zu werden oder nur so, wie er sich selbst sieht. Auch hier muss für eine Äußerung, die dieses Lebensbild beeinträchtigt, ein persönliches Interesse vorliegen, wie auch immer es geartet ist.

Satire und Comedy sind besondere Formen der Meinungsäußerung und damit ebenfalls grundrechtlich geschützt, teilweise wird hier auf die grundrechtlich vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit Bezug genommen (Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz). Die Auseinandersetzung um das Gedicht "Schmähkritik" von Jan Böhmermann hat gezeigt, wie wichtig nicht nur der Inhalt einer Aussage, sondern auch ihr Kontext ist, um sie korrekt einzuordnen. Im Externer Link: einstweiligen Verfügungsverfahren beschloss das zuständige Landgericht Hamburg, dass für die Einkleidung eines satirischen Beitrages ein großzügiger Maßstab gelte, dieser aber nicht dazu berechtige, die Rechte des Antragstellers völlig zu missachten. Durch das Aufgreifen rassistisch einzuordnender Vorurteile und durch eine religiöse Verunglimpfung sowie angesichts der sexuellen Bezüge des Gedichts überschritten einige Passagen das Maß, das vom Antragsteller hinzunehmen sei (Beispielsweise "von Ankara bis Istanbul weiß jeder, dieser Mann ist schwul").

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Philipp Otto ist Gründer und Executive Director des unabhängigen Think Tank für digitale Strategien iRights.Lab. Externer Link: irights-lab.de.

Valie Djordjevic ist Mitgründerin und Herausgeberin von iRights.info. Sie schreibt vor allem zu den Themen Urheberrecht und Kunst, Gender und unterrichtet als Dozentin Schreiben fürs Netz. Beim iRights.Lab arbeitet sie als Scientific Editor.

Jana Maire ist freie Beraterin für digitalen Gesellschaftswandel beim Think Tank iRights.Lab und beim Verlag iRights.Media.

Tom Hirche hat Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin studiert und ist Alumnus der ersten deutschen Law Clinic für Internetrecht. Er beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen digitaler Welt und dem Recht. Beim iRights.Lab arbeitet er als Analyst für Policy & Legal Affairs.

Eike Gräf ist Policy Advisor beim iRights.Lab. Seine Schwerpunkte liegen in der Projektentwicklung, der Erstellung von Konzepten zur Wissensvermittlung über digitale Themen sowie der Mitarbeit an Berichten und Studien.

Henry Steinhau arbeitet als freier Medien-Journalist und Autor in Berlin, er veröffentlicht Berichte, Interviews und Artikel, Hintergründe und Kolumnen zu medienrelevanten Themen. Er ist als freier Online-Redakteur beiExterner Link: iRights.info tätig.