Weder im deutschen Grundgesetz noch in Gesetzen wird umfassend beschrieben, welche Persönlichkeitsrechte der einzelnen Person zustehen. Das könnte man als Nachteil begreifen, weil damit Unsicherheiten verbunden sind. Allerdings ist unsere Persönlichkeit äußerst komplex. Es ist deshalb gar nicht möglich, für alles, was uns "persönlich" verletzen könnte, ein darauf exakt abgebildetes Gesetz zu schaffen, dass einen Ausgleich dafür gewährleistet. Zudem ergeben sich ständig neue Gefährdungslagen, die kaum abschließend zu erfassen wären. Es ist also sinnvoll, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sogenanntes Rahmenrecht mit einem offenen Schutzbereich zu begreifen. Denn das meint auch, stets aufs Neue zu bestimmen, wie dieses Rahmenrecht konkret anzuwenden ist. Etwa, wenn sich in einem Streitfall zwei Rechtspositionen so gegenüberstehen, dass sie nach grundsätzlichen Überlegungen gegeneinander abzuwägen sind. So übernehmen es die Zivilgerichte, mit ihren Einzelfallentscheidungen genau das zu konkretisieren, was ein solches Rahmenrecht bewusst offen lässt. Es ist demnach vorteilhaft, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht mit offenem Schutzbereich angelegt ist. Denn wenn zu beurteilen ist, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, lässt das viel Raum, die Interessen der betroffenen Person umfassend abzuwägen mit Rechten der vermeintlichen Verletzer, die oft genau so grundrechtlich gewährleistet sind. Dies gilt insbesondere für die Meinungs- und Pressefreiheit, ein öffentliches Informationsinteresse und weitere Grundrechte, Weil die Richter demnach gründlich abwägen müssen, können sämtliche geschützten Rechtspositionen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Mittlerweile wurden die Persönlichkeitsrechte durch unzählige Urteile konturiert und konkretisiert. Insgesamt schützen sie unterschiedliche Elemente der Persönlichkeit: Zum Beispiel den Umgang mit personenbezogenen Daten, das Recht auf Privatheit, die persönliche und berufliche Ehre, die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit beziehungsweise das Lebensbildnis, das gesprochene und geschriebene Wort, die Ehre, den Namen, das Bildnis, und so weiter. Der Schutz gilt sogar einige Jahre über den Tod hinaus, wenn auch nicht so weitreichend oder intensiv wie zu Lebzeiten. Gemeinsam sorgen diese Bestandteile für Zweierlei: Zum einen soll jedem Menschen eine Privat- und vor allem eine Intimsphäre verbleiben, und er soll frei über die Verbreitung von personenbezogenen Informationen entscheiden können. Zum anderen kann man seine Persönlichkeit aktiv entfalten und sich dazu unbeschwert in den sozialen Austausch begeben.
Gleichwohl muss es Ausnahmen geben. Ansonsten dürfte die Polizei keine Fingerabdrücke nehmen. Und die Presse müsste schweigen, wenn ein Politiker in einen Bestechungsskandal verwickelt ist oder ein Manager im begründeten Verdacht steht, dass er im großen Stil Steuern hinterzogen hat. In solchen Fällen, wenn über nicht nachweislich wahre Tatsachen von öffentlichem Interesse berichtet wird, ist aber die journalistischen Sorgfaltspflichten zu wahren. Dazu gehört, der betroffenen Person noch vor der Veröffentlichung zu ermöglichen, dazu Stellung zu nehmen. Zudem muss deutlich gesagt werden, dass es sich nur um einen Verdacht handelt. Vermutungen "ins Blaue hinein" sind unzulässig. Allerdings hat man keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie man gerne gesehen werden möchte.
Deshalb sind die Persönlichkeitsrechte immer mit anderen, ihrerseits mittelbar drittwirkenden Grundrechten abzuwägen, wie der Meinungsfreiheit oder dem berechtigten öffentlichen Informationsbedürfnis. Nur der intimste Lebensbereich ist nahezu absolut geschützt. Ausnahmen kann es hier Insbesondere für weniger beeinträchtigende Wortberichterstattung geben, etwa für die Schilderung von schweren Erkrankungen von Politikern oder wichtigen Wirtschaftsführern oder der Teilnahme hochrangiger Politiker an sogenannten Sexparties.