Allgemeine Persönlichkeitsrechte ("sonstiges Recht" nach § 823 Abs. 1 BGB, für Menschen grundrechtlich nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gewährleistet, für Unternehmen nur nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesichert – insb. Schutz der geschäftlichen Ehre)
Schutzbereiche
Ehrschutz – Schutz der persönlichen/beruflichen Ehre gegen massive Herabwürdigungen
Lebensbild – etwas schwächer ausgeprägtes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit
Recht am geschriebenen / gesprochenen Wort – "Privates soll Privat bleiben."
Recht auf Privatheit – das "Recht in Ruhe gelassen zu werden" (örtliche oder umstandsgebundene Abgeschiedenheit)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Verfügungsrecht über die eigenen Daten
Eingriff ohne Einwilligung
Umfassende Interessenabwägung zwischen Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung und widerstreitenden Interessen
Schwere der Beeinträchtigung: unter anderem Schmähkritik? (-), Unwahre Tatsachenbehauptung? (-), Welche Sphäre betreffen die Informationen (Intimsphäre: -, Privatsphäre: +/-, Sozialsphäre: +, Öffentlichkeitssphäre: ++)? Reichweite der Berichterstattung? Bekanntheit/Erstschlag des Betroffenen? Vorwürfe bereits bekannt? Alter? (Minderjährige genießen besonderen Schutz!)
Widerstreitende Interessen: u.a. Kommunikationsfreiheiten (grundrechtlich über Artikel 5 Grundgesetz abgesichert) – Vermutung für die freie Rede bei Meinungen, auch polemische/derbe Kritik gestattet, Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz vorbehaltlos gewährleistet ("Satire kann Kunst sein, nicht jede Satire ist aber Kunst"), öffentliches Informationsinteresse (gründliche Bewertung der meinungsbildenden Relevanz – Politiker? Prominente? Gesellschaftliches Zusammenleben oder nur Privatsache? "Watch Dog"-Funktion der Medien! aber auch: Unterhaltende Beiträge, wenn von irgendeinem gesellschaftlichem Interesse
Daneben:
Recht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme – Schutz vor Erhebung und Zusammenführung großer Datenmengen durch Infiltrierung von IT-Systemen (im Privatrechtsverkehr derzeit weniger relevant – vor allem Abwehrrecht gegen den Staat)
Familienrechtliche Bedeutung: Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung – ist der rechtliche Vater der leibliche Vater?
Besondere Persönlichkeitsrechte – speziell geregelt
Recht am eigenen Bild, Paragrafen 22, 23 Kunsturhebergesetz – Kriterien: Erkennbarkeit der Person? (+) Einwilligung? Wenn nein: Ausnahmetatbestand (insbesondere Auftreten bei zeitgeschichtlichem Ereignis? Interessenabwägung! Person nur Beiwerk? öffentliche Veranstaltung?)? Gegenausnahme (Erneute Interessenabwägung unter Berücksichtigung der subjektiven Situation der abgebildeten Person)?
Recht am eigenen Namen, § 12 BGB – Namensanmaßung (Gebrauch eines fremden Namens, dadurch: Zuordnungsverwirrung?, Verletzung berechtigter Interessen des Namensträgers? – Interessenabwägung!), Namensbestreitung (Aberkennung des Namens)
Interessenabwägung ähnlich derjenigen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Schwere der Beeinträchtigung steht gegenläufigen Interessen gegenüber
Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere Paragrafen 12 – 14 und Paragraf 42 Urheberrechtsgesetz – schützt Integritätsbeziehung Urheber – Werk, insbesondere Recht, über Veröffentlichung Werk zu entscheiden, Anspruch auf Urheberbezeichnung, Schutz gegen Entstellung des Werkes, Rückruf wegen gewandelter Überzeugung – strenge Kriterien)