Ein Blick ins Grundgesetz zeigt: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird gar nicht ausdrücklich genannt. Allerdings schützt es die Menschenwürde (Externer Link: Artikel 1 Absatz 1) sowie das Recht, seine Persönlichkeit frei zu entfalten (Externer Link: Artikel 2 Absatz 1). Aus diesen beiden Wertentscheidungen des Grundgesetzes hat der Bundesgerichtshof 1954 in seiner berühmten Externer Link: Leserbrief-Entscheidung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht für das Zivilrecht abgeleitet. Vorher war es bereits durch das Reichsgericht anerkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in ständiger Rechtsprechung als ein wesentliches Grundrecht mit wandelbarem Externer Link: Schutzbereich bestätigt (vergleiche dazu auch die wegweisenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: Externer Link: BVerfGE 35, 202 ff. – Lebach, Externer Link: BVerfGE 34, 269 – Soraya).
Entsprechend ist dieses grundrechtliche Allgemeine Persönlichkeitsrecht vom zivilrechtlichen Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu unterscheiden. Zwar ähneln sich die grundlegenden Schutzausprägungen in Form des "Rechts in Ruhe gelassen zu werden" und des Ehrschutzes in seinen verschiedenen Abstufungen – Schutz gegen Herabwürdigung, Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit – , sowie der Schutz des geschriebenen und des gesprochenen Wortes und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Doch als Grundrecht begründet das Allgemeine Persönlichkeitsrecht strengere Rechtmäßigkeitsanforderungen für staatliches Handeln als es das in seiner mittelbaren Wirkung unter Privaten tut. So bedarf jeder Eingriff des Staates einer gesetzlichen Grundlage. Denn Grundrechte sollen den Bürger vor staatlichen Eingriffen in die private Lebensführung schützen und gelten deshalb auch als "Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat". Sie sind zugeschnitten auf das Verhältnis von Staat zu Bürger.
Den Großteil unseres Alltags bestimmen jedoch Kontakte mit anderen Menschen beziehungsweise privaten Unternehmen, sei es zu Hause, beim Einkaufen, auf der Arbeit, im Verein oder anderswo. In diesem Verhältnis von Bürger zu Bürger gelten die Grundrechte lediglich mittelbar, finden also keine direkte Anwendung. Beispielsweise kann man sich nicht auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Externer Link: Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz) berufen und von einem Mitmenschen verlangen, von ihm nicht verletzt oder gar getötet zu werden. Aber dieses Grundrecht verpflichtet den Staat bis zu einem gewissen Grad, Gesetze zu erlassen, die das Leben und die Gesundheit schützen. So hat er es zum Beispiel im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) getan. Zudem muss er, die Wertentscheidungen solcher Grundrechte beachten, wenn er existentes Recht anwendet. Denn woran sich tatsächlich alle Bürger halten müssen, sind Gesetze. In deren Anwendung durch die Gerichte leben die Grundrechte sozusagen weiter.
Im Fall des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hatte der Gesetzgeber sich jedoch bewusst dagegen entschieden, es im Verhältnis von Bürger zu Bürger umfassend zu schützen. Lediglich in einzelnen Bereichen wurde er tätig, etwa indem er Beleidigungen unter Strafe gestellt hat (Paragraf 185 Strafgesetzbuch, StGB, und die sonstigen sogenannten Ehrschutzdelikte, beispielsweise gegen Verleumdung und üble Nachrede, Paragraf 186 und nachfolgende im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB). Das Strafrecht ist jedoch „ultima ratio“ ist, also letztes Mittel, es soll nur die schwersten Eingriffe in die persönliche Integrität sanktionieren. Daher ist es kaum geeignet, um den Menschen vor allen Beeinträchtigungen seines privaten Lebensbereichs durch Mitmenschen zu schützen, auch wenn sie zu Recht als störend empfunden werden. Als deshalb der Bundesgerichtshof in seiner schon erwähnten Externer Link: Leserbrief-Entscheidung erklärte, der Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gelte auch zwischen Bürgern, erhielt er dafür viel Anerkennung. Seitdem existiert das zivilrechtliche Allgemeine Persönlichkeitsrecht als sogenanntes "sonstiges Recht" des Externer Link: Paragrafen 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Insgesamt muss man also differenzieren. Bei einem Eingriff des Staates, zum Beispiel weil dieser einen Computer-Trojaner einsetzt, um heimlich an persönliche Informationen zu gelangen, kann man sich unter anderem auf sein grundrechtliches Allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen – wobei hier die Spezialausprägungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Rechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (sogenanntes Computergrundrecht) anzuwenden sind. Will man sich jedoch beispielsweise dagegen wehren, dass in einem sozialen Netzwerk Beschimpfungen über einen veröffentlicht sind, geht das über das zivilrechtliche Allgemeine Persönlichkeitsrecht und – je nach Intensität der Beeinträchtigung – gegebenenfalls über den strafrechtlichen Ehrschutz.
Daneben existieren einige besonders geregelte Persönlichkeitsrechte. Zu den wichtigsten zählen hier das Recht am eigenen Bild (Paragraf 22 und nachfolgende im Externer Link: Kunsturhebergesetz, KUG) sowie das Namensrecht (Externer Link: Paragraf 12 im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB).