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Die Perspektive der Opfer | Gangsterläufer | bpb.de

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Die Perspektive der Opfer

Christoph Gebhardt

/ 8 Minuten zu lesen

Opferverbände kritisieren immer wieder, dass bei Straftaten nicht die Opfer im Fokus stehen, sondern die Täter – sei es vor Gericht oder in den Medien. Opfer leiden teils lebenslang unter den Folgen von Raub, Wohnungseinbruch oder Körperverletzung. Christoph Gebhardt, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main und tätig im Vorstand des „Arbeitskreises der Opferhilfen“, skizziert die Tatfolgen für Opfer, ihre Rechte und was die Opferhilfe tun kann.

Innerhalb von Strafverfahren haben Opfer heute mehr Rechte. Sie wollen während des Prozesses gehört werden und das nicht nur als Beweismittel gegen den Täter. (© picture-alliance)

Erst seit einigen Jahren finden Opfer von Straftaten in Deutschland mehr Beachtung. Das begann mit Selbsthilfegruppen von Frauen als Opfer sexueller und häuslicher Gewalt. Später rückten Opfer von Jugendkriminalität ins Blickfeld nach, womit der Begriff „jugendlicher Intensivtäter“ allgemein bekannt wurde. Gewalt auf Schulhöfen, Einschüchterung durch Jugendbanden, Handy- und Jackenraub, Beraubung alter Menschen erregen zunehmend Aufmerksamkeit, Besorgnis, Solidarität und Mitleid mit den Opfern.

Zugleich ist das Wort „Opfer“ seit etwa 2005 auch von der Jugendsprache übernommen worden und Teil vom „Kiezdeutsch“ geworden. Wer schwach ist, heißt: „Opfer!“. Statt Mitleid spricht daraus Verachtung. Im Dokumentarfilm „Gangsterläufer“ ist es dem Protagonisten Yehya E. zu Beginn wichtig zu betonen, dass keiner seiner Freunde ein „Opfer“ sei.

Opferzahlen im Hell- und Dunkelfeld

Die „Polizeiliche Kriminalstatistik“ (PKS) verzeichnet jährlich bundesweit die Opfer aller angezeigten Delikte, das sogenannte „Hellfeld“. Dies umfasst alle Straftaten, die der Polizei gemeldet werden. In der PKS sind die Opferzahlen aufgeschlüsselt nach Delikt, Alter und Beziehung zum Täter. Demzufolge gab es 2013 bei Raub etwa 43 000 und bei Körperverletzung (ohne Straßenverkehr) rund 560 000 Opfer.

Viele Delikte werden allerdings gar nicht angezeigt, sie bilden das „Dunkelfeld“. Über diese Straftaten, die der Polizei nicht gemeldet werden, liefern Opferbefragungen Daten, doch werden diese in Deutschland nicht regelmäßig durchgeführt. Im Jahr 2012 wurde der „Deutsche Viktimisierungssurvey“ erstellt: eine repräsentative Umfrage unter 35 000 Personen, die danach befragt wurden, ob und wie oft sie Opfer von Straftaten waren. Je nach Delikt variieren die tatsächlich erfolgten und die der Polizei gemeldeten Straftaten: Bei Kraftwagendiebstahl werden 99 Prozent der Fälle gemeldet, bei vollendetem Wohnungseinbruch 88 Prozent, bei Körperverletzung knapp 32 Prozent der Taten.

Täter und Opfer

Nicht alle Straftaten haben Opfer, die leiden. Kein Kunde eines Drogenhändlers fühlt sich als Opfer, selbst wenn seine Sucht mit jedem Drogenerwerb schlimmer werden sollte. Kaufhausdiebe oder Schwarzfahrer schädigen große Unternehmen oder die Allgemeinheit, nicht einzelne Menschen persönlich. Der Täter kann bei solchen Taten denken, er habe eigentlich niemandem etwas Schlimmes getan.

Auch Jugendliche, die Gewalt gegen Altersgenossen ausüben, mögen sich damit trösten, dass sie nichts Schlimmes tun. Der Film über Yehya E. zeigt am Anfang den „Gangsterlauf“ – ein Fangspiel. Yehya erklärt die Regel: Wer sich fangen lässt, muss sich zwar ohne Gegenwehr verprügeln lassen, wechselt dann aber als „Fänger“ auf die Verfolgerseite und prügelt seinerseits die Eingefangenen. Ein Opfer sein ist hier Vorstufe zur Täterrolle, ein „Initiationsritual“. Wer dazugehören will, nimmt das auf sich. Schlimm nur, wenn für ihn die Welt dann lebenslang zweigeteilt bleibt nach dem Motto: „Wer kein Täter wird, wird Opfer.“

Tatfolgen für Opfer

Opfer, insbesondere von Gewalttaten, leiden oft lange und schwer. Im Film kommt das Paar zu Wort, das von Yehya und seinen Mittätern zu Hause mit Waffen ausgeraubt wurde. Das war im Sommer 2007. Bei der Gerichtsverhandlung Anfang 2008, Monate nach der Tat, hat die überfallene Frau die Folgen nicht überwunden.

Die Tatfolgen für die Opfer sind unterschiedlich und hängen von der Tat und von der Persönlichkeit des Opfers ab. Je länger und brutaler der Täter dem Opfer seinen Willen aufzwingt, und je mehr er den persönlichen Lebensbereich des Opfers verletzt, desto wahrscheinlicher sind schwere psychische Folgen. Raub, Geiselnahme, vorsätzliche Körperverletzung, Nachstellung („Stalking“) sind besonders opferschädliche Delikte. Auch Opfer von Wohnungseinbruch sind durch die Tat oft stark und langfristig verängstigt: Nach einer neuen Studie halten es beispielsweise fast zehn Prozent der Opfer eines Wohnungseinbruchs in der betroffenen Wohnung nicht mehr aus und ziehen um. Das Strafgesetzbuch hat deswegen schon im Jahr 1998 die Höchststrafe für Wohnungseinbruch auf bis zu zehn Jahre verdoppelt.

Psychische Schäden beim Opfer zeigen sich selten sofort nach der Tat. Das Opfer steht zwar unter Schock, „funktioniert“ aber im Alltag weiter. Seine Psyche läuft in einer Art Notprogramm. Manches Opfer wird nach einiger Zeit mit der Tat von selbst fertig, dabei sind der soziale Rückhalt in Familie und Beruf hilfreich.

Bei anderen Opfern stellen sich – oft erst nach Wochen – Schlafstörungen, Albträume, Zwangsgedanken an die Tat (sogenannte Intrusionen) und Angstanfälle ein. Die Betroffenen reagieren mit Rückzug, vermeiden den Tatort oder verlassen immer seltener ihre Wohnung. In den ersten Tagen und Wochen nach der Straftat liegt das im Rahmen des Normalen. Halten die Symptome länger an, droht eine „Posttraumatische Belastungsstörung“ (PTBS). Spätestens jetzt sollte sich das Opfer helfen lassen und eine Opferberatungsstelle aufsuchen.

Opferhilfe und Beratungsstellen

In vielen Städten gibt es professionelle Opferberatungsstellen. Im Internet sind sie in der Datenbank Externer Link: ODABS („Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten“) für viele Orte aufgeführt. Dort beraten besonders ausgebildete Sozialarbeiter die Hilfesuchenden. Die Unterstützung ist unentgeltlich und vertraulich. Auch die Polizei ist gesetzlich gehalten, ein Opfer von sich aus bei der Anzeigeerstattung auf die örtlichen Opferhilfen hinzuweisen (bisher § 406h der Strafprozessordnung (StPO), ab Mitte 2015 § 406j und § 406k StPO).

Die Hilfe der Opferberatungsstellen umfasst:

  • praktische Unterstützung wie das Ausfüllen des Antrages nach dem Opferentschädigungsgesetz oder die Vermittlung dringender Reparaturen (zum Beispiel der Wohnungstür nach Einbruch).

  • Stabilisierung: Opfer erhalten individuell Beratung, um den Alltag bewältigen zu können.

  • Distanzierung: Mit den Opfern werden Techniken eingeübt, mit deren Hilfe sie überwältigenden Gefühlen, Gedanken und Bildern entgegenwirken können.

  • Vorbereitung auf kritische Ereignisse (wenn das Aufsuchen des Tatortes unvermeidlich ist, wenn das Opfer wieder zur Arbeit geht, wenn die Hauptverhandlung vor Gericht bevorsteht).

Die Opferhilfen helfen soweit nötig, vom einmaligen Gespräch bis zur regelmäßigen Beratung. Sie begleiten zu Ämtern und zum Gericht. Vor Gericht sind sie als psychische Unterstützung in der Hauptverhandlung gegen den Täter dabei, nicht als rechtliche Beratung, dafür gibt es die Nebenklagevertretung. Eine Nebenklage ist lediglich bei bestimmten Straftaten zulässig, zum Beispiel bei Körperverletzung oder auch beim Stalking. Damit sollen die Rechte von Opfern im Strafverfahren gestärkt werden. Die Opferberatungsstellen können Rechtsanwälte nennen, die mit Nebenklagen erfahren sind. Sie vermitteln weiter an spezialisierte Beratungsstellen, falls nötig. Wenn es in einer Stadt keine professionelle Opferberatungsstelle gibt, kann das Opfer oder können seine Angehörigen sich um Hilfe an den Externer Link: Weißen Ring wenden.



Was brauchen Opfer vor Gericht?

Opfer wollen während des Prozesses gehört werden und das nicht nur als Beweismittel gegen den Täter. Seit 2013 steht in der Strafprozessordnung (§ 69 Abs. 2 Satz 2), dass Opfern bei der Zeugenvernehmung Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den erlittenen Tatfolgen zu äußern. Auch wenn das im Verlauf des Gerichtsverfahrens zusätzlich Zeit kosten kann. Mancher Richter kennt diese neue Bestimmung noch nicht, hier braucht es noch mehr Information.

Das Gericht muss in Verhandlungsführung und Urteilsgründen zum Ausdruck bringen, dass der Täter dem Opfer Unrecht zugefügt hat. Gerade in Verhandlungen gegen Jugendliche drängt oft deren problematische Lebensgeschichte das vom Angeklagten begangene Unrecht in den Hintergrund. Der Film „Gangsterläufer“ zeigt mit Yehya einen ungewöhnlich sprachgewandten jugendlichen Straftäter. Mohammed Akkad, Psychologe und im Film Leiter der Jugendstrafanstalt „Kieferngrund“, in der Yehya zu jener Zeit einsitzt, sagt über den jungen Straftäter, dass er über exzellente manipulative Fähigkeiten verfüge. Es ist fraglich, ob die von Yehya immer wieder wortreich formulierte Selbstkritik echte Reue oder eine Anpassung ans jeweils gerade Nützliche darstellt. Für ein Opfer ist es kaum erträglich, wenn der Täter die Hauptverhandlung dominiert. Deshalb ist das Gericht gehalten klarzustellen, dass der Täter dem Opfer Unrecht zugefügt hat. Außerdem kann eine gute Nebenklagevertretung hier eingreifen und die Rechte des Opfers in den Fokus rücken.

Wenn das Verfahren gegen den Täter ohne Verurteilung eingestellt wird, muss die Staatsanwaltschaft oder das Gericht dem Opfer verständlich erklären, weshalb.

Täter-Opfer-Ausgleich

In § 10 des Jugendgerichtsgesetzes ist als eine mögliche Weisung an den beschuldigten Jugendlichen genannt, er solle sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bemühen. Für Erwachsene steht das in § 46a Strafgesetzbuch. Fast in allen Städten gibt es TOA-Vermittlungsstellen. Die Staatsanwaltschaft oder (selten) das Gericht leitet ihr die Fallakten zu. Wenn Opfer und Beschuldigter einverstanden sind, wird in den Vermittlungsstellen ein „Ausgleichsgespräch“ geführt. Verläuft das gut, entschuldigt sich der Täter und übernimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld. Das Opfer akzeptiert die Entschuldigung.

Der TOA ist eine gute Sache: Dem Opfer nützt, dass es dem Täter seine Verletztheit ins Gesicht sagen kann und sich der Täter das in aller Ausführlichkeit anhören muss. Die Begegnung mit dem Täter kann Angst abbauen, wenn das Opfer ihn aus der Tat als einschüchternd erinnert, beim TOA-Gespräch dann aber sieht, dass es mit seiner Stärke nicht weit her ist. Dem Täter nützt vor allem, dass ihm die Verurteilung mit ihrer stigmatisierenden Wirkung erspart bleibt.

Besonders wichtig für das Opfer beim Täter-Opfer-Ausgleich ist zweierlei: Erstens müssen Polizei und Staatsanwaltschaft geklärt haben, wer Täter und wer Opfer ist. Unklare Fälle eignen sich nicht für einen TOA. Ferner muss der Täter die Tat einräumen. Zweitens muss die Mitwirkung des Opfers freiwillig sein und darf nicht etwa auf Überredung beruhen – nach dem Motto: Sie wollen doch dem Jungen nicht die Zukunft verderben!

(Mehr) Rechte für Opfer

Neben den genannten Rechten – vor allem innerhalb eines Strafverfahrens – gibt es viele weitere. Und auch außerhalb des Verfahrens haben Opfer Rechte, zum Beispiel, dass sich Täter ihnen nicht nähern dürfen oder das alleinige Wohnrecht bei häuslicher Gewalt. Es ist auch damit zu rechnen, dass die Rechte von Opfern durch weitere Gesetzesänderungen in Zukunft noch erweitert werden.

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Diplom-Psychologe, Dr. der Rechtswissenschaft Christoph Gebhardt ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Er ist im Vorstand des „Arbeitskreises der Opferhilfen in Deutschland“. Außerdem hat er die Wiesbadener Hilfe mitgegründet, eine Opfer- und Zeugenberatung. Gebhardt engagiert sich seit Jahren für die Opfer und Zeugen von Straftaten sowie die Resozialisierung von Straffälligen.