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Wirtschaft und Menschenrechte

Miriam Saage-Maaß Daniel Augenstein

/ 8 Minuten zu lesen

Was passiert, wenn Unternehmen Menschenrechte verletzen? Können Sie dafür zur Verantwortung gezogen werden? Und welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene, um sich zur Wehr zu setzen?

Aktivistinnen und Aktivisten protestieren am Jahrestag des Einsturzes der Rana Plaza Textilfabrik in einem Vorort von Dhaka, Bangladesch. Bei dem Unglück starben über 1.100 Menschen. (© picture alliance / ZUMAPRESS.com | MD Mehedi Hasan)

Das Völkerrecht kennt keine Unternehmen, wenn es um die Vorbeugung und Ahndung von Menschenrechtsverletzungen geht. Dabei sind es häufig vor allem global operierende Konzerne, die vorsätzlich oder fahrlässig zur Verletzung von Menschenrechten beitragen. Sei es durch die Kooperation mit repressiven Regimen, miserable Arbeitsbedingungen oder die Verschmutzung von Lebensraum und Klima bei der Ressourcengewinnung. Nicht zuletzt dank des Einsatzes zahlreicher Nichtregierungsorganisationen zeichnen sich im letzten Jahrzehnt verstärkt Bestrebungen ab, Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen weltweit rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Während die 2014 begonnenen Verhandlungen eines völkerrechtlichen Vertrages zu Wirtschaft und Menschenrechten nur schleppend vorankommen, haben zahlreiche Staaten vor allem in Europa sogenannte Lieferkettengesetze erlassen, die Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte entlang ihrer globalen Wertschöpfungsketten verpflichten.

Menschenrechte sind universell und unteilbar. Ihr Schutz erstreckt sich auf viele Bereiche, auf die auch Unternehmen Einfluss haben – etwa Beschäftigungspraktiken, Sicherheit, Gesundheits- und Arbeitsstandards sowie Umwelt- und Klimaschutz. Daher liegt es nahe, die Verantwortung von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen kritisch zu betrachten. Vielen erscheint dies jedoch als Widerspruch: Was haben Unternehmen als private Organisationen mit Menschenrechten zu tun? Werden sie nicht ebenso wie Individuen vor dem Eingriff des Staates geschützt, beispielsweise über das Recht auf Eigentum? Eine solche Einschätzung geht auf ein traditionelles Verständnis der Menschenrechte zurück, nach welchem allein Staaten zu deren Schutz verpflichtet sind. Nicht nur weist diese Auffassung jedoch Unternehmen als privaten Wirtschaftsakteuren international verbürgte Rechte zu, ohne sie gleichzeitig in die Pflicht zu nehmen. Hinzu kommt, dass der staatsbezogene Menschenrechtsbegriff bei global operierenden Konzernen zu kurz greift, da er die Schutzpflichten des Staates auf das eigene Territorium und die eigenen Bürger*innen begrenzt. Als Folge verfehlt das (Völker)Recht in global organisierten Wirtschaftsräumen damit häufig seinen Anspruch, zu einer gerechten Weltordnung beizutragen.

Die Realität im 21. Jahrhundert: Unternehmen verletzen Menschenrechte in Konfliktregionen, entlang globaler Wertschöpfungsketten, bei der Rohstoffgewinnung und im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes

Eine Vielzahl gut dokumentierter Fälle der Initiative Lieferkettengesetz belegt die nachteiligen Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf den internationalen Schutz der Menschenrechte, vor allem in den vorgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette im sogenannten Globalen Süden. Unternehmen, die in Interner Link: autoritären Regimen oder Konfliktregionen wirtschaftlich tätig sind, können mittelbar zu Menschenrechtsverletzungen beitragen, etwa durch den Ankauf von Rohstoffen und Waren, die unter Nichtbeachtung internationaler Arbeits- und Umweltstandards gefördert bzw. hergestellt wurden. Ein aktuelles Beispiel ist die Zusammenarbeit deutscher Chemie- und Automobilkonzerne mit chinesischen Unternehmen, die an der Interner Link: Unterdrückung und Ausbeutung der Uiguren in Nordwest-China beteiligt sind. Auch direkte Kooperation mit repressiven Regimen, in Form von Geldleistungen, Waffenlieferungen oder Technologien, tragen unmittelbar zu Menschenrechtsverletzungen in den betroffen Staaten bei. So ermöglicht etwa die Lieferung von Überwachungs-Software die systematische Überwachung von politischen Aktivist*innen und Menschenrechtsverteidiger*innen, die nicht selten deren Einschüchterung, Verfolgung, Verhaftung und Folter nach sich zieht.

Höchst problematisch ist auch der unzureichende Schutz von Arbeitnehmer*innen in den Wertschöpfungsketten europäischer Unternehmen. Der Interner Link: Einsturz des Rana Plaza Fabrikgebäudes in Bangladesch und die Ali Enterprises Fabrikfeuer in Pakistan stehen sinnbildlich für die prekären Arbeitsbedingungen in der globalen Textilindustrie. Lebens- und gesundheitsgefährdende Arbeitsplätze, extreme Überstunden bei geringem Lohn, sexualisierte Gewalt vor allem gegen Frauen oder die Bedrohung von Gewerkschaftsmitgliedern sind entlang vieler Lieferketten alltägliche Praxis. Über ihre Einkaufs- und Preispolitiken beeinflussen die häufig in Europa und Nordamerika beheimateten Kleidermarken und Händler die Produktionsverhältnisse in Zuliefererbetrieben und tragen so dort zu Menschenrechtsverletzungen bei. Besonders deutlich wurde dies im Laufe der Externer Link: COVID-19- Pandemie, als große Textilkonzerne die ihnen durch den Zusammenbruch der Verbrauchermärkte entstandenen Kosten und Risiken auf Zulieferbetriebe im Globalen Süden abwälzten.

Nach Jahrzehnten der Plünderung durch multinationale Ölkonzerne in Zusammenarbeit mit dem nigerianischen Staat steht das afrikanische Interner Link: Nigerdelta wie keine andere Region für die desaströsen Interner Link: Auswirkungen der Rohstoffgewinnung auf den internationalen Menschenrechts- und Umweltschutz. Der Abbau von Rohstoffen wie Erdöl, Kohle, Gold oder Lithium geht häufig mit der Vertreibung lokaler und indigener Gemeinschaften und der Zerstörung ihres Lebensraums durch Tagebaugewinnung, Abholzung oder den Einsatz giftiger Chemikalien und korrodierender Ölpipelines einher. Krankheiten, Armut und gewalttätige Konflikte schließen sich nahtlos an. Zudem haben die Gewinnung und der Verbrauch fossiler Rohstoffe erhebliche negative Auswirkungen auf den Klimawandel, worunter wiederum vor allem Interner Link: Menschen im Globalen Süden zu leiden haben. Gleichzeitig können auch dem Klimaschutz dienende Investitionen großer Unternehmen zu einem „Ausverkauf“ der Menschenrechte führen, etwa wenn ein französisches Energieunternehmen ohne hinreichende Konsultation der Betroffenen einen Windpark auf dem Gebiet indigener Gemeinschaften in Mexiko bauen will.

Welche internationale Verantwortung tragen Unternehmen überhaupt für Menschenrechte?

Die Ausbeutung von Mensch und Natur unter Mitwirkung von Unternehmen prägte bereits den europäischen Interner Link: Kolonialismus, doch scheiterten und scheitern Reformen des Völkerrechts immer wieder am Widerstand mächtiger wirtschaftlicher und staatlicher Akteure. Die nach dem Zweiten Weltkrieg verabschiedeten Interner Link: völkerrechtlichen Menschenrechtskonventionen verpflichteten ausschließlich Staaten zum Schutz der Menschenrechte und begrenzten diese Verpflichtungen zudem im Grundsatz auf das eigene Territorium. So blieb die Regulierung der globalen Unternehmensverantwortung für Menschenrechte lange dem rechtlich nicht durchsetzbaren internationalen soft law vorbehalten – etwa in der Form der 1976 verabschiedeten Interner Link: OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.

Dieser staatsbezogene Menschenrechtsbegriff wird den Realitäten des 21. Jahrhunderts nicht mehr gerecht. Es ist heute allgemein anerkannt, dass Individuen und auch Unternehmen begrenzte internationale Pflichten haben, beispielsweise wenn es um Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Folter geht. Allerdings können diese Pflichten noch nicht vor den Beschwerdeinstanzen des UN-Menschenrechtssystems oder der Interner Link: Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eingeklagt werden. Gleichzeitig räumt das internationale Wirtschaftsrecht, in der Form von Interner Link: Freihandels- und Investitionsschutzabkommen, Unternehmen umfangreiche Klagebefugnisse gegen Staaten ein – weshalb immer wieder von einem Ungleichgewicht unternehmerischer Rechte und Pflichten im Völkerrecht gesprochen wird. In einer Vielzahl von Fällen haben Externer Link: multinationale Konzerne Staaten vor privaten Schiedsgerichten verklagt, wenn deren Maßnahmen zur Verbesserung des Menschenrechts-, Arbeits-, Umwelt- und Klimaschutzes Investitionsprofite zu schmälern drohten.

Seit dem letzten Jahrzehnt zeichnen sich international zwei große Entwicklungsstränge ab. Zum einen die Fortschreibung des soft law-Ansatzes durch die 2011 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verabschiedeten Externer Link: UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Die UN-Leitprinzipien führen das staatsbezogene Völkerrecht und die rechtlich unverbindliche Unternehmensverantwortung zur Achtung der Menschenrechte in einem Interner Link: global governance-Rahmenwerk zusammen. Staaten sollen Unternehmen dazu anhalten, bei ihren globalen Geschäftstätigkeiten Menschenrechtsverletzungen durch Beachtung der gebotenen Sorgfalt (due diligence) zu vermeiden und gleichzeitig den Rechtsschutz für Betroffene verbessern. Zum anderen verhandelt die internationale Staatengemeinschaft, unterstützt durch eine globale Koalition von Nichtregierungsorganisationen, seit 2014 über einen neuen völkerrechtlichen Vertrag zu Wirtschaft und Menschenrechten. Strebten die frühen Vertragsverhandlungen noch eine unmittelbare völkerrechtliche Bindung multinationaler Konzerne an, will der 2021 vorgelegte dritte Vertragsentwurf global operierende Unternehmen verpflichten, Schutzpflichten zur Achtung der Menschenrechte über Staatsgrenzen hinweg anzuwenden. Ob und in welcher Form der Vertragsentwurf letztendlich verabschiedet wird, ist derzeit nicht abzusehen.

Wie regulieren nationale Rechtsordnungen Menschenrechtsverletzungen global operierender Unternehmen?

Erfolgreicher waren bisher Kampagnen der Zivilgesellschaft zum Erlass sogenannter Interner Link: Lieferkettengesetze, die global operierende Unternehmen über das nationale Recht zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards verpflichten. Wie Individuen sind auch Unternehmen, die in einem Staat niedergelassen sind oder dort geschäftlich tätig werden, an dessen Gesetze zum Arbeits- und Umweltschutz gebunden. Allerdings stoßen nationale Gesetzgebungen schnell an ihre (Staats-)Grenzen: viele Unternehmen produzieren an mehreren Standorten weltweilt und verfügen zudem über ein globales Netz von Zulieferbetrieben. Diese globale Vernetzung und Flexibilisierung von Produktionsprozessen erlaubt es Unternehmen, sich hohen Arbeits- und Umweltstandards zu entziehen, indem sie risikobehaftete Teile ihrer Produktion in Drittländer verlagern. Dort fehlt es dann häufig an ausreichender Gesetzgebung oder den entsprechenden Institutionen, um privatwirtschaftliches Handeln konsequent zu kontrollieren und gegebenenfalls zu sanktionieren.

Nationale Lieferkettengesetze, wie beispielsweise das französische Loi de Vigilance oder das 2023 in Kraft getretene deutsche Interner Link: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), sollen diese Regulierungslücken schließen. Im Grundsatz verpflichten Lieferkettengesetze Unternehmen dazu, entlang ihrer globalen Wertschöpfungsketten menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten - vergleichbar mit den UN-Leitprinzipien - einzuhalten. Unternehmen müssen im Rahmen einer Risikoanalyse nachteilige Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten auf den Menschenrechts- und Umweltschutz identifizieren und Maßnahmen treffen, um diese Auswirkungen zu vermeiden, zu minimieren und wiedergutzumachen.

Wie auch andere nationale Lieferkettengesetze gewährleistet das LkSG allerdings keinen lückenlosen und umfassenden Schutz Betroffener. Unmittelbar verpflichtet werden nur vergleichsweise große Unternehmen. Im Verhältnis zu mittelbaren Zulieferern am Anfang der Wertschöpfungskette, wo wie etwa bei der Rohstoffgewinnung oder Textilverarbeitung das Risiko von Menschenrechtsverletzungen besonders hoch ist, greift das Gesetz nur unter qualifizierten Voraussetzungen. Die Vorschriften zum Umwelt- und Klimaschutz sind unzureichend. Schließlich sieht das LkSG neben einer behördlichen Überwachung und Durchsetzung keine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen vor. Letzteres ist auch vor dem Hintergrund problematisch, dass transnationale Schadensersatzklagen in Deutschland mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sind und entsprechend selten zum effektiven Rechtsschutz Betroffener beitragen.

Nach zähem politischen Ringen hat die Europäische Union im Mai 2024 eine Externer Link: Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit beschlossen, die EU-weit einheitliche menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten vorschreibt. In einigen Bereichen, etwa dem Schutz mittelbarer Zulieferer oder der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen, geht die Richtlinie, die nach ihrer Umsetzung ins nationale Recht auch deutsche Unternehmen verpflichten wird, über das LkSG hinaus.

Fazit

Immer wieder machen Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Umweltschutzverbände und Menschenrechtsverteidiger*innen weltweit durch gemeinsame Kampagnen, Streiks und andere Protestformen auf die katastrophalen Auswirkungen rücksichtslosen Wirtschaftens für Mensch und Natur aufmerksam. Immer mehr Betroffene reichen Strafanzeigen und Klagen bei nationalen und internationalen Gerichten ein, um Staaten und Unternehmen zur Einhaltung der Menschenrechte zu zwingen und Verstöße zu sanktionieren. Ein Jahr nach Inkrafttreten des deutschen Lieferkettengesetzes haben zivilgesellschaftliche Organisationen und Betroffene bereits zahlreiche Beschwerden gegen Unternehmen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, unter anderem um gute Arbeitsbedingungen und nachhaltige Rohstoffgewinnung in den Wertschöpfungsketten deutscher Unternehmen zu gewährleisten – mit gemischtem Erfolg. Ob die eingereichten Beschwerden erfolgreich die Unternehmenspraktiken verändern und damit die Situation der Rechteinhaber*innen verbessern, kann noch nicht gesagt werden. Die Aufsichtsbehörde hat nach eigenen Angaben Kontakt zu den betroffenen Unternehmen aufgenommen, informiert jedoch nicht über konkrete Fälle, daher ist der Ausgang der Beschwerden unklar. Sanktioniert wurde bislang noch kein Unternehmen. Aber immerhin ist es für eine ganze Reihe von Gewerkschaften und betroffenen Menschen möglich gewesen, überhaupt in einem formalen Verfahren, ihre Anliegen und Beschwerden vorzubringen.

Aus Sicht der Zivilgesellschaft reichen die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte noch nicht aus, um insbesondere Betroffene in den vorgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette im Globalen Süden wirksam vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Vordringlich ist eine Verankerung unternehmerischer Pflichten zum Menschenrechts-, Umwelt-, und Klimaschutz im Völkerrecht. Nationale Lieferkettengesetze müssen sicherstellen, dass Unternehmen Risiken entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette aktiv vorbeugen und bei Verletzungen ihrer Sorgfaltspflichten effektiv zur Verantwortung gezogen werden können.

Weitere Inhalte

Dr. Miriam Saage-Maaß ist Juristin und Legal Director beim European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), wo sie den Programmbereich für Wirtschaft und Menschenrechte aufgebaut hat.

Dr. Daniel Augenstein ist Associate Professor an der Tilburg University (Niederlande) und Berater am Institut für rechtliche Intervention des ECCHR. Er forscht und lehrt im Völkerrecht, Europarecht und der Rechtsphilosophie, mit einem interdisziplinären Schwerpunkt im Bereich Menschenrechte und Globalisierung.