Eine der ersten wichtigen Aufgaben der neu gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag ist zu Beginn jeder Legislaturperiode die Wahl einer Bundeskanzlerin bzw. eines Bundeskanzlers. Die Wahlfunktion ist somit eine der Hauptaufgaben des Parlaments. Der Bundespräsident schlägt eine der konkurrierenden Personen für die Kanzlerkandidatur zur Wahl vor (Art. 63 Grundgesetz). Faktisch kann er sich aber nur für die Kandidatin oder den Kandidaten der Partei oder der Koalition entscheiden, die siegreich aus den Bundestagswahlen hervorgegangen ist bzw. die Person, die glaubhaft eine stabile politische Mehrheit hinter sich versammelt – in Zeiten mehrerer mittelstarker Parteien zwischen 20 und 30 Prozent kann dies auch mal auf die Zweit- oder den Drittplatzierten zutreffen..
Bundeskanzlerwahl
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Bisher wurden alle Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland bereits im ersten Wahlgang gewählt. Doch was passiert, wenn die dazu nötige absolute Mehrheit verfehlt wird?
(© bpb)
Der Kanzler bzw. die Kanzlerin wird ohne Aussprache vom Bundestag gewählt. Im ersten Wahlgang muss die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erreicht werden. Ist sie erreicht (im 20. Deutschen Bundestag betrug die Kanzlermehrheit mindestens 369 Stimmen), muss der Bundespräsident die gewählte Person ernennen. Wird die absolute Mehrheit verfehlt, läuft eine 14-tägige Frist, innerhalb derer beliebig viele Wahlvorgänge möglich sind. Gewählt ist immer nur diejenige Person, die die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Erst nach Ablauf dieser Frist genügt bei einem neuen Wahlgang die relative Mehrheit. Bisher wurden jedoch seit 1949 alle Bundeskanzler sowie die Bundeskanzlerin bereits im ersten Wahlgang gewählt.
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Karl-Rudolf Korte ist Professor für Politikwissenschaft an der Universität Duisburg-Essen mit dem Schwerpunkt Politisches System der Bundesrepublik Deutschland und Direktor der NRW School of Governance der Universität Duisburg-Essen. Er ist zudem einer der Herausgeber der Zeitschrift für Politikwissenschaft.
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