Für das Ergebnis spielen nur gültige Stimmen eine Rolle. Stimmen sind ungültig, wenn die Art der Stimmabgabe das Wahlgeheimnis verletzt (etwa durch eine handschriftliche Bemerkung oder einen Appell), wenn mehrere oder keine Wahlvorschläge gekennzeichnet sind oder der Wahlumschlag mehr als einen ausgefüllten Stimmzettel enthält. Um 18 Uhr am Wahltag werden sämtliche Wahlurnen geöffnet. Die ehrenamtlichen Wahlvorstände zählen die Stimmzettel aus. Der Wahlvorstand stellt auch vorläufig fest, wie viele gültige Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben wurden.
Den Wahlkreis gewonnen hat diejenige Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird keine Stichwahl durchgeführt; der Kreiswahlleiter zieht vielmehr ein Los, das über die Besetzung des Mandats entscheidet. Gewählt ist diese Person, wenn ihre Partei zusätzlich die nötigen Zweitstimmen erhalten hat (Prinzip der Zweitstimmendeckung). Nach dem (im Abschnitt Interner Link: Personalisiertes Verhältniswahlrecht) erläuterten Verfahren stellt der Landeswahlausschuss fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Landeslisten entfallen sind. Schließlich stellt der Bundeswahlausschuss fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Personen als Abgeordnete gewählt sind. Erst nachdem die Landeswahlleiter schriftlich die Gewählten zur Annahme ihrer Wahl aufgefordert haben, wird nach einer Woche das endgültige Wahlergebnis amtlich bekannt gemacht. Um Wahlergebnisse auch nachträglich überprüfen zu können, werden alle Stimmzettel verpackt, versiegelt und in den Kommunen archiviert.