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Wahlhandlung

Karl-Rudolf Korte

/ 2 Minuten zu lesen

Ob im Wahllokal oder per Briefwahl: Das Bundeswahlgesetz regelt, dass die Wahlen geheim und frei ablaufen müssen.

Wahllokal in einem Dorf im Landkreis Görlitz am 24.09.2017 (© picture-alliance, Fotograf: Florian Gaertner)

Die zugelassenen Wahlvorschläge sind mit Angabe der Bewerbernamen sowie der Partei auf dem amtlichen Stimmzettel aufzuführen. Jede wahlberechtigte Person kann entweder persönlich am Wahltag in ihrem Wahlbezirk oder bei Verhinderung durch Briefwahl wählen. Die Stimmabgabe in den Wahllokalen kann entweder per Stimmzettel oder mit einem Wahlgerät erfolgen. Entscheidend ist, dass die Wahl geheim und frei abläuft. Deshalb ist in Paragraf 33 des Bundeswahlgesetzes festgeschrieben, dass „Vorkehrungen dafür zu treffen [sind], dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann“. Werden Wahlgeräte verwendet, so müssen sie die „Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten“ (§35 BWahlG). Das Bundesverfassungsgericht verbot am 3. März 2009 den Einsatz von Wahlcomputern in Deutschland vorläufig. Wegen technischer Mängel der eingesetzten Geräte würde der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nicht mehr erfüllt, so die Begründung. Erst wenn diese Mängel behoben sind, können Wahlcomputer in Deutschland wieder eingesetzt werden.

Um sicherzustellen, dass Wahlberechtigte ihre Stimme frei abgeben können, ist es nach Paragraf 32 verboten, dass während der Wahlzeit in der näheren Umgebung des Wahllokals Wahlkampfaktivitäten betrieben werden. Dazu zählen auch Unterschriftensammlungen jeglicher Art. Aus dem gleichen Grund dürfen Umfrageergebnisse am Wahlsonntag nicht vor Schließung der Wahllokale bekannt gegeben werden. Möglich wäre sonst die Stimmabgabe aus Mitleid für Parteien, die noch einige Stimmen zum Überspringen der Fünfprozentklausel brauchen, oder die Unterstützung der führenden Partei, nur um das Gefühl zu haben, zu den Gewinnern zu zählen.

Inklusion im Wahlrecht

Mithilfe einer Wahlschablone haben Menschen mit eingeschränkter Sehkraft und Blinde die Möglichkeit, ohne fremde Hilfe ihre Stimme bei Wahlen abzugeben. (© picture-alliance, Klaus-Dietmar Gabbert / dpa-Zentralbild/ZB | Klaus-Dietmar Gabbert)

Um auch Menschen mit Behinderung die Teilnahme an Wahlen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, hat der Gesetzgeber verschiedene Angebote und Regelungen geschaffen. So stellt die Bundeszentrale für politische Bildung im Fall von Bundestagswahlen für Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen spezifische Möglichkeiten zur Auseinandersetzung mit Wahlinhalten und dem Wahlverfahren zur Verfügung. Das Angebot reicht von Veranstaltungen bis zu Print- und Multimediaprodukten. Zudem bieten auch andere Akteure behindertengerecht aufbereitete Informationen an. Dazu zählen unter anderem der Sozialverband Deutschland und die Lebenshilfe, die beispielsweise Informationen in leichter Sprache bereitstellen.

Im Hinblick auf den Wahlvorgang existiert eine Reihe von Sonderregelungen. So haben körperlich beeinträchtige Menschen für den Fall, dass das Wahllokal in ihrem Wahlkreis nicht über einen barrierefreien Zugang verfügt, die Möglichkeit, einen Wahlschein zu beantragen und damit in einem barrierefreien Wahllokal von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Darüber hinaus verfügen diese Menschen wie andere Wählerinnen und Wähler auch über das Recht, Briefwahl zu beantragen. Menschen, die nicht lesen können oder körperlich nicht in der Lage sind, den Wahlvorgang auszuführen, haben die Möglichkeit, die Unterstützung einer Hilfsperson in Anspruch zu nehmen. Diese frei von der Wählerin/dem Wähler benannte Person ist dazu verpflichtet, den Vorgaben der/des Wahlberechtigten zu folgen und die gewonnenen Kenntnisse geheim zu halten. Um Menschen mit eingeschränkter Sehkraft und Blinde in die Lage zu versetzen, den Wahlvorgang eigenständig zu vollziehen, stehen Stimmzettelschablonen zur Verfügung. Mit ihrer Hilfe ist es möglich, den Inhalt des Wahlzettels mit den Fingern zu lesen und eigenständig sowie geheim zu wählen. Die Schablonen werden von den örtlichen Blindenvereinen auf Anfrage kostenlos bereitgestellt.

Grundsätzlich ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sonderregelungen und Unterstützungsleistungen angehalten, alle Wahlgrundsätze im Auge zu behalten. Die Bereitstellung von Informationen und die Regelungen zur Barrierefreiheit sowie zum Einsatz von Stimmzettelschablonen eröffnen bzw. erleichtern Menschen mit Behinderung den Wahlvorgang und erfolgen demnach im Sinn des Prinzips der Allgemeinheit der Wahl.

Wenn Menschen mit Behinderung die Dienste von Hilfspersonen in Anspruch nehmen, kann dies allerdings eine Beeinträchtigung des Prinzips der geheimen Wahl mit sich bringen. Zudem besteht grundsätzlich die Gefahr, dass das Wahlrecht missbraucht wird, indem die Hilfsperson nicht im Sinn des Wahlberechtigten, sondern in ihrem eigenen Sinn abstimmt. Da eine Person in diesem Fall zwei Stimmen abgeben könnte, wäre auch das Prinzip der Gleichheit der Wahl betroffen. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang jedoch zugunsten der Allgemeinheit der Wahl entschieden.

Der beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angesiedelte Inklusionsbeirat hat jahrelang gefordert, das Wahlrecht auf weitere Gruppen auszuweiten. Das Gremium sprach sich dafür aus, dass auch den Menschen, für die eine Betreuungsperson bestellt wurde oder die in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht sind, die Möglichkeit gewährt wird, ihre Stimme abzugeben. Diese Menschen sind mittlerweile (seit 2019) zur Wahlteilnahme berechtigt.

Der Inklusionsbeirat berief sich auf die seit März 2009 in Deutschland geltende UN-Behindertenrechtskonvention. Darin wird in Artikel 29a Menschen mit Behinderung das Recht eingeräumt, sich „gleichberechtigt mit anderen“ an Wahlen zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund forderte der Beirat die Abschaffung des Wahlverbots für die genannten Gruppen.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer am 26.9.2021 bei der Auszählung der Briefwahl zur Bundestagswahl in einer Kölner Messehalle (© picture-alliance, Fotograf: Rolf Vennenbernd )

Auch die Stimmabgabe durch Briefwahl ist so geregelt, dass sie geheim und frei stattfindet. Der Wahlbriefumschlag muss einen Wahlschein, den sich der/die Wahlberechtigte zuvor ausstellen lassen muss, als Nachweis des Wahlrechts enthalten. Der Stimmzettel muss in einem eigenen Umschlag beiliegen – so kann der Stimmzettel ungelesen vom Wahlschein, der den Namen der wählenden Person trägt, getrennt werden; das Wahlgeheimnis bleibt gewahrt. Die Freiheit der Wahl wird dadurch sichergestellt, dass auf dem Wahlschein an Eides statt erklärt wird, dass die Stimmen möglichst persönlich, auf jeden Fall aber nach dem erklärten Willen der Person, die von der Briefwahl Gebrauch macht, abgegeben wurden.

Die Briefwahl stellt ein besonderes Entgegenkommen des Gesetzgebers dar, das der Allgemeinheit der Wahl dienen soll. Dieses Angebot wird von den Bürgern und Bürgerinnen zunehmend genutzt. Ihre Zahl stieg von 9,4 Prozent im Jahr 1990 auf 28,6 Prozent im Jahr 2017 an. Bei der Bundestagswahl 2021 stieg der Anteil noch einmal deutlich auf 47,3 Prozent an, was auch eine Auswirkung der Coronapandemie war. Ein hoher Anteil an Briefwählern verändert den Charakter der Wahl: Weil Briefwähler bereits Wochen vor dem Wahlsonntag ihr Kreuz machen können, könnte man bei zunehmender Anzahl von Briefwählern auch von einer Wahlphase statt eines Wahltags sprechen.

Fussnoten

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Karl-Rudolf Korte ist Professor für Politikwissenschaft an der Universität Duisburg-Essen mit dem Schwerpunkt Politisches System der Bundesrepublik Deutschland und Direktor der NRW School of Governance der Universität Duisburg-Essen. Er ist zudem einer der Herausgeber der Zeitschrift für Politikwissenschaft.

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