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Bis zur ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments (EP) 1979 war es ein langer Weg. Obwohl bereits der Gründungsvertrag zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) eine parlamentarische Versammlung vorsah, deren Abgeordnete entweder direkt gewählt oder aus der Mitte der Parlamente der Mitgliedstaaten (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) delegiert werden sollten, blieb die Direktwahl ein lang gehegter Wunsch. Entsprechend Artikel 21 des EGKS-Vertrages, sollte diese Versammlung einmal im Jahr zusammentreten. Die Parlamentarische Versammlung der EGKS tagte zum ersten Mal im September 1952 in Straßburg. Der EGKS-Vertrag sah eine Besonderheit vor, die später auch die Wahlen zum Europäischen Parlament bestimmen sollte: Die Verfahren, nach denen die Ländervertreter bestimmt wurden, blieben den nationalen Parlamenten vorbehalten. Bis heute werden die Abgeordneten für das Europäische Parlament in den 28 Mitgliedstaaten nach verschiedenen nationalen Verfahren gewählt. Ein einheitliches europäisches Wahlrecht existiert nicht.
Entgegen den Wahlrechtsgrundsätzen der Bundestagswahl "allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim" gilt der Gleichheitsgrundsatz bei Europawahlen nicht, zu sehr unterscheiden sich die Stimmgewichte zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. Tabelle Interner Link: Wahlverfahren zum Europäischen Parlament in den Mitgliedstaaten, im Buch S. 78).
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