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Der Parlamentarische Rat entschied sich bei seinen Verfassungsberatungen zu einer Ausgestaltung des Wahlsystems 1948/49 nur für die Aufnahme des Artikels 38 in das Grundgesetz. Eine Entscheidung über das konkrete Wahlsystem für den Deutschen Bundestag fiel damit nicht. Dies sollte dem künftigen Gesetzgeber überlassen bleiben. CDU und CSU konnten sich mit ihrem Vorhaben nicht durchsetzen, ein relatives Mehrheitswahlrecht einzuführen. Die kleineren Parteien und die SPD wehrten sich dagegen, weil sie davon Nachteile für sich erwarteten.
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