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Vertrag von Lissabon

Karl-Rudolf Korte

/ 2 Minuten zu lesen

Der Vertrag aus dem Jahre 2007 hat dem Europäischen Parlament eine Ausweitung der Mitbestimmungsrechte auf fast alle Politikbereiche beschert. Doch ihm fehlt nach wie vor ein Initiativrecht bei der Gesetzgebung und die Befugnis, über sein eigenes Wahlrecht zu entscheiden.

Im Hieronymus-Kloster, einem der historisch bedeutendsten Gebäude Portugals, wird der EU-Reformvertrag (Vertrag von Lissabon) am 13. Dezember 2007 in einer feierlichen Zeremonie unterzeichnet. (© Bundesbildstelle – Steffen Kugler)

"Endlich ein richtiges Dach über'm Kopf!?" (© Klaus Stuttmann)

Der Vertrag von Lissabon reformierte den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Er übernahm dabei wesentliche Inhalte des EU-Verfassungsvertrages, der 2005 in Referenden in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt worden war. Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag ersetzte er den EU- und den EG-Vertrag aber nicht, sondern änderte sie nur ab.

Die Rechte des Europäischen Parlaments sind vom Vertrag insoweit berührt, als die Mitbestimmungsrechte auf fast alle Politikbereiche ausgeweitet worden sind. Der Vertrag sieht unter anderem Folgendes vor:

  • die Grundrechtecharta wird für verbindlich erklärt, wenn sich auch einige Staaten Ausnahmen vorbehalten,

  • ein diplomatischer Dienst der EU wird eingeführt. Ihr Leiter, der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik, wird zugleich Vizepräsident der Kommission und Vorsitzender des Außenministerrates,

  • Rat und Parlament entscheiden gleichberechtigt über Gesetzesvorhaben,

  • das Europäische Parlament kann im Haushaltsaufstellungsverfahren nach einem Vermittlungsversuch den Rat mit einer Dreifünftelmehrheit überstimmen,

  • tiefgreifende Ratsbeschlüsse zur Organisation der Union benötigen die Zustimmung des Parlaments,

  • die Zusammensetzung des Parlaments wird erneut verändert und

  • das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten.

Bundeskanzlerin Angela Merkel unterzeichnet für Deutschland den EU-Reformvertrag. (© Bundesbildstelle – Steffen Kugler)

Trotz dieser weitreichenden Reformen verbleiben zwei Lücken: Dem Europäischen Parlament fehlt nach wie vor das Initiativrecht bei der Gesetzgebung und es hat nicht die Kompetenz, über sein eigenes Wahlrecht zu entscheiden.

Der Weg zu einem vollwertigen Parlament lässt sich aber aus der bisherigen Entwicklung der einstigen Parlamentarischen Versammlung ablesen. Mittelfristig ist damit zu rechnen, dass sich das Europaparlament neben der Kommission und dem Rat als eigenständige Bürgervertretung herausbilden wird. Schon jetzt vertritt das Europaparlament nach dem indischen Parlament die meisten Wählerinnen und Wähler auf der Welt.

Artikel 50 des Lissaboner Vertrages regelt den Austritt eines Staates aus der Union. Unter Premierminister Boris Johnson ‒ hier bei einem Auftritt im Vorfeld des EU-Referendums am 23. Juni 2016, bei dem sich die britische Bevölkerung mehrheitlich für den Austritt aussprach ‒ trat das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 mit einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2020 aus der EU aus. (© picture-alliance, empics | Dominic Lipinski)

Fussnoten

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Professor Dr. Karl-Rudolf Korte hat einen Lehrstuhl für Politikwissenschaft inne und ist Direktor der NRW School of Governance der Universität Duisburg-Essen. Er ist zudem geschäftsführender Herausgeber der Zeitschrift für Politikwissenschaft.

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