Der Vertrag von Amsterdam, den der Europäische Rat bei seiner Regierungskonferenz am 16. und 17. Juni 1997 verabschiedete, hatte zahlreiche Auswirkungen auf das Europäische Parlament:
Die Regierungschefs forderten das Parlament auf (Art. 190, Abs. 4 EG-V), einen "Entwurf für allgemeine Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen" auszuarbeiten. Nur der zweite Teil des Satzes – ab "oder im Einklang" – war neu. Eine EU-weite verbindliche Regelung des Wahlmodus war durch diese aufweichende Erklärung nicht zu erwarten, was aus der Sicht einer weiteren Parlamentarisierung der Integration als Rückschritt zu werten war.
Andererseits erfuhr das Parlament eine deutliche Stärkung durch die Ausdehnung des Mitentscheidungsverfahrens nach Artikel 251 auf acht neue und 14 alte Vertragsbestimmungen (unter anderem in den Bereichen Sozialpolitik, Beschäftigung, berufliche Bildung, Umwelt, Verkehrspolitik). Dieses zudem noch vereinfachte Verfahren macht das Europäische Parlament zu einem mit dem Ministerrat in allen Phasen dieser Prozedur gleichberechtigten und gleichgewichtigen Gesetzgeber. Mit der deutlichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser gleichberechtigten Mitentscheidung über die Binnenmarktkriterien hinaus zählt das Parlament zu den eindeutigen Gewinnern der Regierungskonferenz.
Außerdem bedarf die Benennung des Kommissionspräsidenten, die weiterhin durch die nationalen Regierungen erfolgt, der Zustimmung des Europäischen Parlaments.