Für das Ergebnis spielen nur gültige Stimmen eine Rolle. Stimmen sind ungültig, wenn die Art der Stimmabgabe das Wahlgeheimnis verletzt (etwa durch eine handschriftliche Bemerkung oder einen Appell), wenn mehrere oder keine Wahlvorschläge gekennzeichnet sind oder der Wahlumschlag mehr als einen ausgefüllten Stimmzettel enthält. Um 18 Uhr am Wahltag werden sämtliche Wahlurnen geöffnet. Die ehrenamtlichen Wahlvorstände zählen die Stimmzettel aus. Der Wahlvorstand stellt auch fest, wie viele gültige Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben wurden und wer in den Bundestag einzieht.
Gewählt ist diejenige Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird keine Stichwahl durchgeführt; der Kreiswahlleiter zieht vielmehr ein Los, das über die Besetzung des Mandats entscheidet. Nach dem (im Buch auf S. 50, in diesem Dossier im Abschnitt "