Den Wahltermin bestimmt der Bundespräsident. In der Regel erfolgt dies auf Vorschlag des Bundeskanzlers.
Das Wahlverfahren wird in seinen technischen Einzelheiten durch das Bundeswahlgesetz geregelt. Dieses gliedert sich in Wahlvorbereitung, Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses. Paragraf 16 des Bundeswahlgesetzes schreibt vor, dass als Wahltag ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag festgelegt wird. Damit soll im Sinn der Allgemeinheit der Wahl gewährleistet sein, dass möglichst viele Wahlberechtigte Zeit haben, zur Wahl zu gehen. Sobald der Wahltermin feststeht, beginnen die Behörden mit den rechtlichen Vorbereitungen der Wahl. Die Meldebehörden der Kommunen erstellen die Wählerverzeichnisse, die vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt werden. Man kann Einspruch einlegen, falls das Verzeichnis fehlerhaft oder unvollständig ist.
Den Zeitrahmen, in dem Wahlen stattfinden sollen, nennt Artikel 39, Absatz 1 des Grundgesetzes: "Der Bundestag wird [...] auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt."