Für das aktive Wahlrecht ist der Grundsatz der Allgemeinheit wichtig, wonach grundsätzlich jede Bürgerin und jeder Bürger wahlberechtigt ist. Hierbei sind allerdings zwei Aspekte zu berücksichtigen:
Das Wahlrecht ist beschränkt auf die Personen, die vom Ergebnis der Wahl betroffen sind, das heißt normalerweise auf Staatsbürgerinnen und -bürger, die im Wahlgebiet sesshaft sind.
Die Wahlberechtigten müssen in der Lage sein, eine überlegte Entscheidung zu treffen. Deshalb wird ein bestimmtes Wahlalter festgelegt.
Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019 dürfen in allen Angelegenheiten betreute Menschen wählen. Personen, die sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden oder schuldunfähig sind, sind seitdem ebenfalls wahlberechtigt. Wahlberechtigt sind also deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihr Wahlrecht nicht durch einen Richterspruch verloren haben. Alle Wahlberechtigten werden im Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks von der Kommunalverwaltung geführt. In diese Listen kann vor der Wahl Einsicht genommen werden, um sich von deren Vollständigkeit zu überzeugen und gegebenenfalls Ergänzungen vornehmen zu lassen.
Für das passive Wahlrecht gelten entsprechende Regelungen: Somit ist wählbar, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit innehat, das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht besitzt.