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Personalisiertes Verhältniswahlrecht | Wahlen in Deutschland: Grundsätze, Verfahren, Analysen | bpb.de

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Personalisiertes Verhältniswahlrecht

Karl-Rudolf Korte

/ 3 Minuten zu lesen

Was genau bedeuten Erststimme, Zweitstimme, Landesliste und Direktmandat? Wähle ich "meinen" Abgeordneten oder eine Partei? Wie die Mechanismen des personalisierten Verhältniswahlrechts und ihre Ausnahmen funktionieren, wird häufig missverstanden.

Stimmzettel (© bpb)

Beim Wahlakt sind zwei Stimmen zu vergeben. Der Deutsche Bundestag zählt seit 2002 – ohne Überhangmandate – 598 Abgeordnete. Die Hälfte von ihnen, also 299, wird nach relativer Mehrheitswahl direkt in den Wahlkreisen gewählt. Diesen Direktmandaten gilt die Erststimme. Die Erststimme macht den "personalisierten" Teil des Wahlsystems aus, weil die Wählerinnen und Wähler damit eine bestimmte Person ihres Wahlkreises wählen.

Mit der Zweitstimme werden demgegenüber Parteien gewählt. Die Zweitstimme entscheidet über die Zusammensetzung des Bundestages. Sie ist daher eindeutig wichtiger als die Erststimme.

Die Bedeutung der Zweitstimme

Die Bedeutung der Zweitstimme (bpb, Karl-Rudolf Korte) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag verfügt jeder Wähler und jede Wählerin über zwei Stimmen: die Erststimme und die Zweitstimme.

  • Die Parteien stellen Kandidatinnen und Kandidaten in den 299 Wahlkreisen auf. Auch parteiunabhängige Personen können kandidieren.

  • Aus jedem Wahlkreis zieht nur die Person, die die relativ meisten Erststimmen erhält, in den Bundestag ein.

  • Da dies nur 299 Bundestagssitze ergibt, ist damit erst die Hälfte der 598 Bundestagssitze besetzt.

  • Die andere Hälfte wird wie folgt verteilt: Jede Partei zieht von der Gesamtzahl der gewonnenen Sitze jene ab, die von den Wahlkreissiegern dieser Partei besetzt sind. Die verbleibenden Sitze erhalten Kandidatinnen und Kandidaten von den Landeslisten der Partei.

  • Wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreissieger hat, als ihr dort Bundestagssitze zustehen, bekommt sie entsprechend zusätzliche Sitze. Dadurch erhöht sich die Gesamtzahl der Bundestagssitze um diese Überhangmandate. Nach dem neuen Wahlrecht werden die Überhangmandate durch Ausgleichsmandate für die anderen Parteien ersetzt, wodurch die Gesamtzahl der Bundestagssitze weiter ansteigt.

Die meisten Parteien (die CSU als Regionalpartei ausgenommen) sind zwar bundesweite Organisationen, treten aber zur Wahl mit Landeslisten an. Die Wählerinnen und Wähler ein und derselben Partei kreuzen daher in unterschiedlichen Bundesländern verschiedene Landeslisten an.

Im Folgenden wird das Verfahren zur Umwandlung von Wählerstimmen in Bundestagssitze, wie es bei der Bundestagswahl 2017 Anwendung fand, kurz skizziert.

Verfahren der Mandatsverteilung (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Verteilung der 598 Sitze auf die 16 Bundesländer

Bereits vor der Wahl werden die regulären 598 Sitze des Bundestags auf die 16 Bundesländer verteilt. Über die Anzahl der festen Mandate, die jedes Bundesland erhält, entscheidet die Bevölkerungsgröße (ohne Ausländer).

Erste Stufe: Mandatsverteilung auf Grundlage des Zweitstimmenergebnisses

Nach der Wahl wird mit der Sainte-Laguë / Schepers-Methode (wie in Interner Link: Kapitel 2 erläutert) berechnet, wie viele Mandate jede Partei nach ihrem Zweitstimmenergebnis in jedem Bundesland erhält. Diese Sitzkontingente der Länder werden dann in einem zweiten Schritt auf die Parteien verteilt, die in diesen Ländern zur Bundestagswahl angetreten sind. Ausschlaggebend dafür ist die Zahl der Zweitstimmen, die eine Partei in einem Bundesland erreicht hat. Hierbei werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Eine Ausnahme von der Fünfprozentklausel bildet die Grundmandatsregelung: Danach nehmen auch solche Parteien an der Sitzverteilung teil, deren Zweitstimmenanteil zwar niedriger ist, die aber in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat gewonnen haben. Wenn eine Partei mehr Direktmandate in einem Bundesland gewonnen hat, als ihr nach der Rechnung aus den ersten beiden Schritten zustünden, bleiben auch diese Sitze erhalten (Überhangmandate). Die Zahl der gewonnenen Direktmandate gilt als Mindestsitzzahl der Partei. Alle mit der Erststimme direkt gewählten Kandidaten ziehen unabhängig von dem Ergebnis ihrer Partei in den Bundestag ein.

Zweite Stufe: Ausgleich zwischen den Parteien und Verteilung der Mandate

Weil die Parteien durch die Überhangmandate Sitze erhalten können, die ihnen nach der Verteilung der Zweitstimmen nicht zustehen würden, kann die Verteilung der Sitze verzerrt sein. Um den relativen Vorteil der Parteien durch die Überhangmandate auszugleichen und so den für die Sitzverteilung maßgeblichen Proporz zwischen den Parteien nach dem Zweitstimmenergebnis wiederherzustellen, wird die Sitzzahl der Parteien durch die Vergabe von Ausgleichsmandaten so lange erhöht, bis die Verteilung der Sitze im Bundestag in etwa wieder dem Parteienproporz nach dem Zweitstimmenergebnis entspricht. Dieser Vorgang kann dazu führen, dass sich die Sitzzahl des Bundestages deutlich erhöht.

Sitze im Bundestag

Die neue Gesamtsitzzahl muss in einem letzten Schritt noch einmal anhand der Zweitstimmenergebnisse der Parteien pro Land neu verteilt werden. Diese endgültige Sitzzahl der Parteien pro Land wird nun mit den Personen aufgefüllt, die auf den Landeslisten stehen – sofern der Sitzanspruch der Partei nicht bereits durch direkt gewonnene Mandate ausgefüllt ist.

Fussnoten

Weitere Inhalte

Professor Dr. Karl-Rudolf Korte hat einen Lehrstuhl für Politikwissenschaft inne und ist Direktor der NRW School of Governance der Universität Duisburg-Essen. Er ist zudem geschäftsführender Herausgeber der Zeitschrift für Politikwissenschaft.

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