Grundgesetz Artikel 17 – Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
In Deutschland haben alle Menschen das Recht, den Staat um etwas zu bitten.
Sie haben auch das Recht, sich zu beschweren. Sie können sich über die Politik des Staates beschweren. Sie wollen dann, dass der Staat etwas macht oder nicht mehr macht.
So eine Beschwerde heißt Petition.
Ich kann mich zum Beispiel zusammen mit anderen über Lärm durch Autos beschweren oder für den Bau einer Straße einsetzen.
Ich kann auch für ein persönliches Anliegen um Hilfe bitten. Das heißt dann Einzelpetition.
Für Petitionen gibt es Regeln:
Petitionen müssen aufgeschrieben werden.
Man muss erkennen, wer sie geschrieben hat.
Man schickt die Petition an eine Behörde oder an eine Volksvertretung, zum Beispiel an den Bundestag.
Man kann die Petition als Brief oder im Internet verschicken.
Schickt man eine Petition an eine Behörde, die nicht zuständig ist, muss die Behörde die Petition an die richtige Stelle weiterleiten.
Eine Petition muss angenommen und zum Beispiel in einer Sitzung bearbeitet werden.
Die Menschen, die sich beschwert haben, bekommen das Ergebnis der Sitzung mitgeteilt.
Das Ergebnis muss aber nicht begründet werden
Es ist immer möglich, sich bei staatlichen Stellen über Probleme zu beschweren oder die eigenen Wünsche und Ideen zu äußern.
Der Staat vertritt das Volk.
Deshalb sollten staatliche Stellen und das Volk miteinander sprechen.