GrundgesetzArtikel 13
Die Wohnung ist unverletzlich.
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (…)
Der Artikel 13 schützt die private Wohnung.
Das sind die Räume, in denen ein Mensch lebt.
Das kann zum Beispiel eine Wohnung,
ein Zimmer oder ein Haus sein.
Oder ein Hotelzimmer oder ein Zelt.
Alle privaten Räume heißen in Artikel 13 Wohnung.
In der eigenen Wohnung hat jeder das Recht, selbst zu entscheiden. Jede Person entscheidet selbst,
welche Möbel sie kauft
oder wer die Wohnung betreten darf.
Niemand darf abhören, was in einer Wohnung gesprochen wird. Zum Beispiel mit einem Mikrofon.
Ein Mensch soll sich in seiner Wohnung sicher fühlen.
Deshalb schützt Artikel 13 die eigene Wohnung. Artikel 13 sagt: „Die Wohnung ist unverletzlich.“
Es gibt wenige Ausnahmen: Wenn zum Beispiel ein Verdacht besteht, dass der Bewohner jemanden ermordet hat. Der Richter oder die Richterin entscheidet dann, dass die Polizei ohne die Erlaubnis in die Wohnung gehen darf. Der Bewohner muss das nicht erlauben.
Auch in einem Notfall, wenn Menschen in Gefahr sind, darf die Polizei oder die Feuerwehr eine Wohnung öffnen. Sie braucht dazu keine Erlaubnis.