GrundgesetzArtikel 10
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. (…)
Der Artikel 10 schützt Nachrichten aller Art,
die an andere weitergegeben werden.
Der Artikel 10 unterscheidet dabei zwischen
dem Briefgeheimnis,
dem Postgeheimnis und
dem Fernmeldegeheimnis.
Das Brief- und Postgeheimnis schützt alles,
was mit der Post verschickt wird:
Briefe, Pakete und Postkarten.
Die Post wird auf ihrem Weg bis zum Empfänger geschützt.
Der Bote darf die Post nicht öffnen und auch nicht lesen.
Sie darf nicht über die Post sprechen. Sie darf niemandem erzählen, von wem die Post kommt.
Auch Eltern, Freunde oder Betreuerinnen dürfen die Post nicht einfach öffnen und lesen. Das ist verboten. Sie brauchen eine Erlaubnis.
Das Fernmeldegeheimnis schützt Nachrichten, die elektronisch verschickt werden.
Zum Beispiel über das Telefon oder das Internet:
Telefongespräche
SMS
E-Mails
oder zum Beispiel WhatsApp- oder Signal-Nachrichten.
Solche Nachrichten sind auch privat. Ohne Erlaubnis darf niemand anderes meine Briefe öffnen oder aufnehmen, was ich sage.
Der Empfänger oder die Empfängerin muss entscheiden:
Darf jemand meine Nachrichten öffnen?
Wer darf meine Nachrichten lesen oder hören?
Der Staat muss dafür sorgen, dass die Nachrichten geheim bleiben.
Auch die Polizei darf Nachrichten nicht lesen oder abhören.
Es gibt nur wenige Ausnahmen: Zum Beispiel, wenn es einen Verdacht gibt, dass der Mensch ein Terrorist ist oder er einen Menschen getötet hat. Auch dann darf die Polizei nur mit Genehmigung von einem Richter oder einer Richterin Nachrichten lesen oder abhören.