Artikel 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Die Verwaltung fällt im Unterschied zur Gesetzgebung, die der Bund weitgehend an sich gezogen hat, überwiegend in die Zuständigkeit der Länder. Sie führen als landeseigene Verwaltung die Landesgesetze aus und als Verwaltung im Auftrag des Bundes oder in eigener Verantwortung die Bundesgesetze.
Landeseigene Verwaltung
Die Länder sind in erster Linie für die Gesetzgebung und damit auch für die Verwaltung in den Bereichen Bildung, Erziehung, Wissenschaft, Kultur sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit zuständig. Der größte Teil des Personals ist in diesen beiden großen Dienstleistungsbereichen tätig, nur eine Minderheit der Länderbediensteten hat Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne.
Zum ersten Bereich gehören Schulen, Fachhochschulen, Universitäten, Museen, Theater, Bibliotheken und zahlreiche wissenschaftliche Einrichtungen, zum zweiten Polizei und Strafvollzug.
Eine wichtige Aufgabe der Länder, die von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen wird, ist die Landesplanung. Ihr Ziel ist es, für alle Bürger des Landes möglichst gleichwertige Lebensbedingungen zu schaffen. Sie sorgt dafür, dass in dünn besiedelten Räumen alle notwendigen Einrichtungen des täglichen Lebens – Schulen, Geschäfte, Ärzte, Apotheken – in zumutbarer Entfernung an einem zentralen Ort eingerichtet werden und dass in wirtschaftlich unterentwickelten Gebieten die Voraussetzungen für die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie geschaffen werden. Ein nicht weniger wichtiges Ziel der Landesplanung ist der Schutz und die Erhaltung der Umwelt: Das bedeutet Bewahrung von Naturlandschaften, sparsame Nutzung nicht vermehrbarer Naturgüter (Wasser, Luft, Boden), Beschränkung von "Landschaftsverbrauch" durch Industrie- und Verkehrsanlagen.
Ausführung von Bundesrecht
Artikel 83
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Artikel 84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. (...)
Die meisten Bundesgesetze werden von den Ländern als eigene Angelegenheiten in eigener Verantwortung vollzogen. Der Begriff "eigene Angelegenheit" besagt, dass die Länder eigene Behörden und Einrichtungen mit dem entsprechenden Personal zur Verfügung stellen. Sie müssen beispielsweise eine Behörde zur Auszahlung von Wohngeld einrichten oder die notwendigen Unterkünfte für Asylbewerber bereitstellen. Dabei sind sie frei, wie sie die Auszahlung des Wohngeldes regeln, wie sie Sozialwohnungen vergeben, wie sie Personalausweise ausstellen oder wie sie den Aufenthalt, die Einbürgerung oder die Abschiebung von Ausländern regeln.
Der Bund kann lediglich die Rechtmäßigkeit des Vollzugs seiner Gesetze kontrollieren, er hat die Rechtsaufsicht. Er kann aber nicht ein anderes Verfahren anordnen, weil es zweckmäßiger erscheint, er hat grundsätzlich nicht die Fachaufsicht.
Einige Bundesgesetze vollziehen die Länder im Auftrag des Bundes (Art. 85 GG). Das gilt zum Beispiel für die Verwaltung der Autobahnen, der Bundesstraßen und der Bundeswasserstraßen, für die Genehmigung von Flughäfen und von Kernkraftwerken, Wiederaufbereitungsanlagen und Lagerstätten für radioaktives Material. Hier hat der Bund die Fachaufsicht. Er kann den Landesbehörden Weisungen erteilen. Das geschieht selten, weil die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern normalerweise problemlos ist, doch hat zum Beispiel das Bundesumweltministerium mehrfach Landesbehörden angewiesen, den Betrieb von Kernkraftwerken und Wiederaufbereitungsanlagen zu genehmigen.
Organisation
Die Landesbehörden sind ebenso wie die Verwaltung des Bundes in Ebenen gegliedert. Oberste Landesbehörden sind der Ministerpräsident, dessen Behörde in den Flächenstaaten Staatskanzlei heißt, und die Landesministerien (in Berlin und Bremen Senatsverwaltungen, in Hamburg Fachbehörden).
Zentrale Landesbehörden für spezielle Aufgaben unterstehen als nachgeordnete Behörden (Landesoberbehörden) einem Ministerium, wie die Landeskriminalämter, die Landesämter für Verfassungsschutz, für Datenverarbeitung und Statistik, für Straßenbau, die Landesvermessungsämter und zumeist die Landeszentralen für politische Bildung.
In den Flächenstaaten außer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen sind für die allgemeine Verwaltung Landesmittelbehörden eingerichtet, Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen genannt, mit dem Regierungspräsidenten an der Spitze. Ihnen unterstehen die zahlreichen unteren Landesbehörden auf der Kreisebene: etwa Kreisverwaltungen bzw. Landratsämter, Polizeipräsidenten, Gewerbeaufsichtsämter, Schulämter, Straßenbauämter, Gesundheitsämter, Forstämter.
Die Landesrechnungshöfe haben in den Ländern dieselben Funktionen wie der Bundesrechnungshof für die Bundesverwaltung.
Nicht zur unmittelbaren öffentlichen Verwaltung gehören zahlreiche Körperschaften mit öffentlichen Aufgaben, die unter der Aufsicht der Landesregierungen stehen. Sie sind aufgrund eines Gesetzes errichtet, und für die jeweilige Berufsgruppe ist die Mitgliedschaft Pflicht. Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern beispielsweise regeln die Berufsausbildung und nehmen die Abschlussprüfungen der Auszubildenden ab, benennen Sachverständige und erstellen Gutachten für Behörden und Gerichte. Gesetzliche Körperschaften sind auch die gesetzlichen Krankenkassen, die Landesversicherungsanstalten, die Ärzte- und Anwaltskammern.
Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 116-119.