Aufgaben
Von den 4.505.100 öffentlichen Bediensteten (einschließlich Teilzeitkräften und Bundeswehr) waren 2008 beim Bund 10,3 Prozent, bei den Länder 42,8 und bei den Kommunen einschließlich der Zweckverbände (Zusammenschlüsse von Gemeinden, beispielsweise für Aufgaben der Wasserversorgung oder des öffentlichen Personennahverkehrs) 28,3 Prozent beschäftigt. Beim Bundeseisenbahnvermögen waren 1 Prozent tätig und im mittelbaren öffentlichen Dienst (zum Beispiel Bundesagentur für Arbeit oder Sozialversicherungsträger) 17,5 Prozent.
Das Grundgesetz schreibt in Art. 83 vor, dass die Bundesgesetze grundsätzlich von der Verwaltung der Länder ausgeführt werden, mit einigen Ausnahmen, die in Art. 87 aufgezählt sind. Das sind Staatsaufgaben, die eindeutig in die Kompetenz des Bundes fallen und nicht den Ländern überlassen werden können, vor allem die Verteidigung und die auswärtigen Beziehungen.
Für diese Bereiche gibt es eine eigene Verwaltung des Bundes mit dem entsprechenden Unterbau. Die zahlenmäßig stärkste ist die (zivile) Verwaltung der Bundeswehr, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstellt ist. Über eine eigene Verwaltung verfügen auch das Auswärtige Amt mit dem auswärtigen Dienst, das Finanzministerium mit der Verwaltung der Bundesfinanzen und des Zolls, das Verkehrsministerium, das für die Schifffahrt und die Bundeswasserstraßen zuständig ist, das Arbeits- und das Innenministerium.
Im Zuge zweier Reformen wurden die beiden großen Dienstleistungsunternehmen Bundesbahn und Bundespost aus dem öffentlichen Dienst ausgegliedert. Die Post wurde in drei selbstständige Bereiche – Postdienst, Telekom und Postbank – aufgeteilt, die seit dem 1. Januar 1995 privatwirtschaftlich geführt werden. 1994 sind auch die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn der DDR in ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen, die Deutsche Bahn AG, umgewandelt worden, in der der Bund die Mehrheit der Anteile hält, um die Gemeinwohlbindung sicherzustellen.
Der Bund unterhält darüber hinaus eine große Anzahl von zentralen Behörden und Institutionen für spezielle Aufgaben. Die wichtigsten und personell starken werden als Bundesoberbehörden bezeichnet. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Bundes, und sie unterstehen unmittelbar einer obersten Bundesbehörde, in der Regel dem Bundeskanzleramt oder einem Bundesministerium. Bundesoberbehörden sind zum Beispiel das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundeskartellamt, das Statistische Bundesamt, das Umweltbundesamt, der Bundesnachrichtendienst oder die Bundesagentur für Arbeit.
Organisatorisch mit ihnen verwandt sind kleinere Bundesbehörden und -anstalten, die vorwiegend im Wissenschafts- und Informationsbereich tätig sind, zum Beispiel die Bundeszentrale für politische Bildung, das Bundesarchiv, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die Physikalisch-technische Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Arbeitsmedizin. Insgesamt gibt es ungefähr 100 solcher zentralen Einrichtungen, die jeweils einem Ministerium unterstellt sind.
Für bestimmte bundesstaatliche Aufgaben sind "bundesunmittelbare" Körperschaften, Anstalten und Stiftungen eingerichtet worden. Sie sind selbstständig für ihren Sachbereich im gesamten Bundesgebiet zuständig und unterstehen der Aufsicht eines Ministeriums. Die größte ist die Bundesagentur für Arbeit mit einem eigenen Unterbau aus Regionaldirektionen und örtlichen Agenturen für Arbeit. Andere haben wissenschaftliche und kulturelle Aufgaben, wie die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und die Deutsche Bibliothek.
Organisation
Die Bundesministerien, das Bundespräsidialamt, das Bundeskanzleramt, das Bundespresseamt und – wegen seiner Bedeutung und seiner Unabhängigkeit von der Bundesregierung – der Bundesrechnungshof sind oberste Bundesbehörden.
Bundesministerien haben politische Funktionen, sie bereiten die Entscheidungen des Ministers vor, vor allem die Gesetzgebung, und erlassen die notwendigen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Zugleich sind sie oberste Verwaltungsbehörden. Soweit die Exekutive beim Bund liegt, sind nachgeordnete Bundesbehörden, die den Weisungen ihres Ministeriums unterliegen, damit betraut. Bei den Ministerien mit einem eigenen Verwaltungsunterbau sind sie in drei Stufen gegliedert: Bundesoberbehörde als Zentrale (z.B. Bundesamt für Finanzen, Bundeswehrverwaltungsamt), Bundesmittelbehörden, die regional zuständig sind (z.B. Wehrbereichsverwaltung, Oberfinanzdirektion, Wasser- und Schifffahrtsdirektion), und die örtlichen unteren Bundesbehörden (z.B. Kreiswehrersatzamt, Hauptzollamt, Wasser- und Schifffahrtsamt).
Den meisten Ministerien ohne eigene Verwaltungsorgane sind mehrere der erwähnten Bundesoberbehörden oder Bundesanstalten mit Spezialaufgaben nachgeordnet.
Bundesrechnungshof
Der Bundesrechnungshof kontrolliert die Einnahmen und Ausgaben aller Behörden und Unternehmen des Bundes und der Institutionen, an die der Bund Zuschüsse zahlt. Dabei wird nicht nur geprüft, ob die Ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind, beispielsweise, ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen, sondern auch, ob die Mittel zweckmäßig und sparsam verwendet worden sind. Mängel werden den jeweiligen Behörden mitgeteilt und alljährlich in einem Prüfungsbericht zusammengefasst. Der Rechnungshof kann Vorschläge zur Beseitigung der Mängel machen, kann aber keine Weisungen erteilen. Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit und haben richterliche Befugnisse (Art. 114 Abs. 2 GG). Seit 1998 wird der Bundesrechnungshof durch neun weisungsgebundene Prüfämter des Bundes unterstützt.
Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 113-115.