Eine besondere Stellung nehmen die Kirchen ein. Sie stehen in einer Tradition, die länger zurückreicht als der moderne Staat. Sie genießen eine moralische Autorität, die sich auch auf politische Fragen wie die Bekämpfung der Armut, den Schutz der Familie, die Beachtung der Menschenrechte und die Sicherung des Friedens erstreckt. Ihnen gehören mehr Menschen an als jeder anderen Vereinigung oder Gemeinschaft. So hatte die römisch-katholische Kirche Ende 2007 ca. 25,5 Millionen Mitglieder, die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) Ende 2007 ca. 24,8 Millionen Mitglieder. Das sind jeweils etwa 31 Prozent der Bevölkerung. Hinzu kommen noch über 2 Millionen Mitglieder evangelischer Freikirchen und orthodoxer Kirchen.
Die Zahl der Nichtchristen hat sich seit 1987 mit 30 Prozent fast verdoppelt. Das ist zurückzuführen auf jährliche Austritte, deren Zahl sich in sechsstelliger Höhe bewegt, vor allem aber auf den sehr hohen Anteil an Konfessionslosen in der ehemaligen DDR (1990: 67 Prozent), wo Christen durch das atheistische Regime massiv benachteiligt wurden.
Das Verhältnis von Staat und Kirche ist im Grundgesetz durch Art. 140 geregelt. Dieser besagt, dass die Art. 136 bis 139 sowie Art. 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 Bestandteil des Grundgesetzes sind. Darin wird die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften gewährleistet und festgelegt, dass die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbst regeln.
Zwischen Staat und Kirchen bestehen aber auch enge Bindungen, und die Kirchen genießen weitgehende Rechte. Sie haben beispielsweise das Recht, Kirchensteuern zu erheben. Die Kirchensteuer wird von der staatlichen Finanzverwaltung eingezogen, eine Dienstleistung, für die die Kirchen dem Staat die Kosten erstatten.
Sie haben ferner Rechte bei der Gestaltung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen (Art. 7 Abs. 3 GG) und bei der Besetzung der theologischen Lehrstühle an den Universitäten sowie das Recht der Seelsorge in der Bundeswehr und in staatlichen Anstalten (Art. 141 der Weimarer Reichsverfassung).
Die Kirchen nehmen einen beachtlichen Teil der sozialen Aufgaben im Staat wahr: Sie unterhalten Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen, Altenheime, Sozial- und Pflegestationen. Die Kosten dafür werden zum Teil aus Kirchensteuermitteln aufgebracht, die durch staatliche Mittel ergänzt werden.
Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 53-55.