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Träger der öffentlichen Verwaltung

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Die öffentliche Verwaltung ist in der Bundesrepublik Deutschland hauptsächlich in drei verschiedene Trägerschaften aufgeteilt: Bund, Länder und Kommunen.

Öffentliche Verwaltung: Träger und Beispiele für Zuständigkeiten Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Von den rund 4,6 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst waren 2012 laut Statistischem Bundesamt rund 11,1 Prozent in der Bundesverwaltung, 50,8 Prozent in der Landesverwaltung und 30 Prozent in der kommunalen Selbstverwaltung angestellt. Weitere acht Prozent des Verwaltungspersonals sind bei verschiedenen Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt.

Die Trennung der Verwaltungszuständigkeiten wird zwischen den drei Trägern im Grundgesetz geregelt. Artikel 87 Grundgesetz (GG) schreibt zum Beispiel vor, welche Aufgaben ausschließliche Bundesaufgaben sind und nicht den Ländern überlassen werden dürfen. Dies betrifft insbesondere die Ressorts Verteidigung und Auswärtige Beziehungen, aber auch andere Bundesverwaltungen wie die Bundesfinanzverwaltung oder die Bundespolizei. Der personell am stärksten ausgestattete Bereich ist die zivile Verwaltung der Bundeswehr, die dem Bundesministerium für Verteidigung unterstellt ist.

Die Bundesverwaltung ist in vier Hierarchie-Ebenen unterteilt: Oberste Bundesbehörden, Oberbehörden, Mittel- und Unterbehörden. Die Obersten Bundesbehörden bilden u.a. die Bundesministerien sowie das Bundespräsidialamt, das Bundeskanzleramt, das Bundespresseamt und der Bundesrechnungshof. Alle nachfolgenden Behörden sind den Obersten Bundesbehörden in der Rangfolge nachgeordnet und unterstehen in letzter Instanz deren Aufsicht und Leitung.

Die Länder verfügen gegenüber dem Bund über ein Vielfaches an Verwaltungsaufgaben. Während der Bund große Teile der Gesetzgebung für sich gesichert hat, sind die Länder mehrheitlich mit deren verwaltungstechnischer Ausübung betraut. Grundlage dafür sind die Art. 30, 83 und 84 GG. Zu den klassischen Länderaufgaben gehören die Ressorts Bildung und Erziehung, Wissenschaft, Kultur sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Mehrzahl des Landesverwaltungspersonals arbeitet im Bildungsbereich oder bei der Polizei.
Neben den eigenen Verwaltungsaufgaben vollziehen die Länderverwaltungen auch Aufgaben, die ihnen vom Bund auf Grundlage von Art. 85 GG übertragen werden. Als Beispiele gelten hier die Verwaltung der Autobahnen oder die Genehmigung von Flughäfen. Ähnlich wie der Bund sind auch die Länder in Hierarchie-Ebenen gegliedert. Der Ministerpräsident und die Landesministerien bilden die Obersten Landesbehörden. Denen unterstellt sind nachfolgend die Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und Landesunterbehörden.

Die kürzeste Distanz zwischen Bürger und Verwaltung herrscht auf kommunaler Ebene. Hier kommen der Bürger und die Bürgerin am ehesten mit Vertretern der öffentlichen Verwaltung in Kontakt und können sich umgekehrt auch am ehesten bei öffentlichen Angelegenheiten einbringen. Die kommunale Selbstverwaltung ist im Grundgesetz in Art. 28 Abs. 2 festgeschrieben. Der starke gesetzliche Schutz der Gemeindeverwaltungen wird allerdings de facto durch die Abhängigkeit von Finanzmitteln von Bund und Ländern sowie die rechtliche Einbindung in die jeweiligen Landesverfassungen kontrastiert. Bei den Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung unterscheidet man in der Regel zwischen freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben. Freiwillige Aufgaben, wie z.B. die Verwaltung von Sportanlagen, Kultureinrichtungen oder des öffentlichen Personennahverkehrs, erfüllen die Gemeinden nach eigenem Ermessen und finanziellen Ressourcen. Pflichtaufgaben können allerdings seit der Föderalismusreform 2006 im Prinzip nur noch direkt von der Landesbehörde übertragen werden. Damit wurde der sogenannte Durchgriff durch den Bund verboten, es sei denn die Länder haben keine eigenen Regelungen getroffen. Zu den Pflichtaufgaben gehören zum Beispiel Feuerschutz, Abwasserbeseitigung, Bauaufsicht oder Passwesen. Der oberste Verwaltungschef ist in der Regel der Bürgermeister, der in allen Gemeinden – außer in Schleswig-Holstein – direkt von den Bürgern gewählt wird. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gelten aufgrund ihres dualen Rechtscharakters (Bundesland und Stadt zugleich) davon abweichende Regelungen.