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Die Ahndung von NS- und Kriegsverbrechen in der SBZ/DDR | Der Zweite Weltkrieg | bpb.de

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Die Ahndung von NS- und Kriegsverbrechen in der SBZ/DDR

Dr. habil. Jörg Echternkamp

/ 8 Minuten zu lesen

Die Strafverfolgung der NS-Verbrecher verlief in Ostdeutschland im Spannungsfeld zwischen politischer "Säuberung" und willkürlichem Terror, zwischen der Ahndung von NS-Verbrechen und der Sowjetisierung Ostdeutschlands, zwischen Geheimhaltung und Propaganda im Ost-West-Konflikt. Bis heute ist dieses unübersichtliche Kapitel der ostdeutschen Nachkriegsgeschichte in der Öffentlichkeit wenig bekannt.

Das Zuchthaus des kleinen Städtchens Waldheim am 06.11.1992. (© picture-alliance, ZB)

In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und in der DDR wurden die NS-Täter systematisch aufgespürt, gemäß ihrer individuellen Schuld bestraft und aus gesellschaftlichen Positionen radikal entfernt – diesen Eindruck vermittelte zumindest die SED-Führung gerne. Tatsächlich verlief die Strafverfolgung in Ostdeutschland im Spannungsfeld zwischen politischer "Säuberung" und willkürlichem Terror, zwischen der Ahndung von NS-Verbrechen und der Sowjetisierung Ostdeutschlands, zwischen Geheimhaltung und Propaganda im Ost-West-Konflikt. Bis heute ist dieses unübersichtliche Kapitel der ostdeutschen Nachkriegsgeschichte in der Öffentlichkeit wenig bekannt.

Zuständig für die Verfolgung von Kriegsverbrechen waren zunächst die Sowjetischen Militärtribunale (SMT). Auf der Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 hatte auch die sowjetische Besatzungsmacht Militärgerichte eingerichtet. Die SMT waren mit besonderen Vollmachten ausgestattet; ihre Verhandlungen fanden mit wenigen Ausnahmen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Militärgerichte unterstanden der am 9. Juni 1945 eingerichteten Sowjetischen Militäradministration (SMAD), der wiederum auf Länder- und Kreisebene die Sowjetischen Militärabteilungen (SMA) unterstellt waren. Die Geheimpolizei NKVD schreckte nicht davor zurück, Verdächtige zu foltern, um sie zu Geständnissen zu zwingen. Da in der DDR formell bis 1955 der Kriegszustand herrschte, wandte die Besatzungsmacht sowohl sowjetisches als auch deutsches Recht an. Zwar spielten für die Strafverfolgung in der frühen Nachkriegszeit auch deutsche Gerichte eine Rolle. Doch die von der SMAD abhängige Deutsche Zentralverwaltung für Justiz (DJV) spielte eine Nebenrolle; sie verurteilte bis Ende 1947 lediglich 744 Personen. Zu den bekanntesten Verfahren auf deutscher Seite bis August 1947 zählen der Dresdner Juristenprozess und der Dresdner Ärzteprozess, in dem es um Euthanasie-Verbrechen ging. Im Vordergrund der Strafverfolgung stand die Besatzungsmacht. Um den Vormarsch der Roten Armee zu sichern und die Verschleppung von Arbeitskräften in die Sowjetunion zu organisieren, hatten die Geheimdienste in der Endphase des Krieges hinter der Front "Speziallager" errichtet. Bis in den April 1945 dauerten die Zwangsrekrutierungen. In der SBZ entstand schließlich ein System von zehn Speziallagern und drei Gefängnissen. Bis 1948 bestanden die Speziallager in Mühlberg (Nr. 1), Hohenschönhausen (Nr. 3), Ketschendorf/Fürstenwalde (Nr. 5), Jamlitz (Nr. 6), Torgau (Nr. 8) und Fünfeichen (Nr. 9); bis 1950 existierten – mit neuer Nummerierung – drei Speziallager: Sachsenhausen (Nr. 1), Buchenwald (Nr. 2) und Bautzen (Nr. 3). Drei Monate nach Kriegsende hatte der NKVD nördlich Berlins ein Speziallager auf dem Gelände des ehemaligen nationalsozialistischen Konzentrationslagers Sachsenhausen eingerichtet; von den Vernichtungsanlagen abgesehen, wurden die meisten Gebäude weiter benutzt. Zur gleichen Zeit waren auch die Gebäude des KZ Buchenwald nahe Weimar für ein Speziallager umfunktioniert worden.

Schreiben des Antifa-Ausschusses Kleinfahner (nahe Gotha) an den Ministerpräsidenten des Landes Thüringen mit der Bitte, den ehemaligen Bürgermeister, Karl Keil, aus dem Speziallager zu entlassen, 15.1.1947. Keil war NSDAP-Mitglied seit 1933, 1934 bis 1945 Bürgermeister der Gemeinde und seit 1937 Zellenleiter der NSDAP. Er wurde im Sommer 1945 verhaftet und blieb bis 1948 im Speziallager Nr. 2 (Buchenwald). Keil wurde 1949 zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. (© Quelle: Das sowjetische Speziallager Nr. 2 1945-1950. Katalog zur Dauerausstellung in Buchenwald, Herausgegeben von Bodo Ritscher, Rikola-Gunnar Lüttgenau, Gabriele Hammermann, Wolfgang Röll und Christian Schölzel im Auftrag der Gedenkstätte Buchenwald, G)

Die Häftlinge setzten sich aus zwei Gruppen zusammen: den Internierten und den SMT-Verurteilten. Zum einen wurden Männer und Frauen interniert, die 1945/1946 verhaftet worden waren, weil sie einer NS-Organisation angehörten oder verdächtigt wurden, durch "Werwolf"-Tätigkeit oder Spionage im Untergrund für das NS-Regime zu kämpfen. Der Geheimdienst NKVD hatte die Verdächtigen ohne Gerichtsverfahren in die Lager verbracht. Betroffen waren neben ehemaligen Funktionären der NSDAP wie Block- und Zellenleitern, Angehörigen der Gestapo und des Sicherheitsdienstes der SS (SD) auch Angehörige des NS-Verwaltungsapparats sowie Personen, Männer zumeist, die keine Funktion für das NS-Regime ausgeübt hatten. Nicht hohe NS-Funktionäre, sondern die weniger belasteten "kleinen Parteigenossen" machten die Mehrheit der Internierten aus. Für die Inhaftierung reichte in der Regel der Verdacht. Der Nachweis eines individuellen Straftatbestandes war nicht erforderlich. Angehörige von SS und SA sowie das Gefängnis- und KZ-Personal dagegen wurden gemäß dem NKVD-Befehl Nr. 00315 zumeist in ein Kriegsgefangenenlager in der UdSSR gebracht. "Internierte" bildeten bis 1948, als 28.000 von ihnen entlassen wurden, die Mehrheit der Häftlinge. Ausschließlich Internierte befanden sich zum Schluss in Buchenwald.

Zum anderen saßen in den Speziallagern Menschen ein, die ein sowjetisches Militärtribunal (SMT) zu häufig langjährigen Haftstrafen verurteilt hatte. Die Militärtribunale, die sowohl der Roten Armee als auch dem Innenministerium oder dem Geheimdienst zugeordnet sein konnten, fällten bis 1955 Urteile gegen Deutsche. Anklage wurde zunächst nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 und der Direktive Nr. 38 wegen "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" erhoben. Zugleich gerieten Gegner der sowjetischen Besatzungsmacht nach sowjetischem Strafrecht ins Visier. Ab 1947 mehrten sich die Fälle, in denen Menschen wegen ihrer (vermeintlichen) Kritik an der politischen und gesellschaftlichen Neuordnung der SBZ eingewiesen wurden. Als die Speziallager Anfang 1950, im Zusammenhang mit der Gründung der DDR, aufgelöst wurden, stellten die SMT-Verurteilten die Mehrheit. Nur 5.500 von ihnen wurden entlassen. Rund 10.000 Verurteilte fanden sich im Strafvollzug der DDR wieder, während einige ihre Haft in der Sowjetunion fortsetzen mussten. Auch die Justizvollzugsanstalt Waldheim nahe Chemnitz, die bereits im "Dritten Reich" als Zuchthaus für politische Häftlinge gedient hatte, wurde mit Speziallagerhäftlingen belegt. Die "Waldheimer Prozesse" (21.4.-29.6.1950), in denen mutmaßliche Kriegsverbrecher und NS-Täter in über 3400 Schnellverfahren von nur wenigen Minuten Dauer verurteilt wurden – 24 Todesurteile wurden vollstreckt –, gelten bis heute als Beispiel einer politischen Justiz, die das Recht beugte, um Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht zu legalisieren. Insgesamt wurden rund 15 Prozent der deutschen Lagerinsassen zur Zwangsarbeit in die UdSSR verbracht, vor allem in den Raum Karaganda (Kasachstan) und Swerdlowsk (Ural). Während die meisten 1949 zurückkehrten, blieb dies einer Minderheit bis 1956 verwehrt.

Todesurteile gegen Deutsche verhängten die SMT in 3.301 Fällen: 2.542 wurden vollstreckt, viele in Moskau. Bis 1947 ging es vor allem um die juristische Ahndung von Verbrechen aus der NS-Zeit; von 1950 bis 1953 – zwischenzeitlich war die Todesstrafe ausgesetzt – stand die Verfolgung widerständiger Tätigkeit gegen die Sowjetisierung im Mittelpunkt. Insgesamt ist beinahe jeder dritte deutsche Häftling an Hunger oder Krankheit ums Leben gekommen.

Die vagen Haftkriterien und die Unmöglichkeit der rechtlichen Überprüfung öffneten der Willkür des sowjetischen Geheimdienstes Tür und Tor. Schon wegen dieses Mangels an Rechtsstaatlichkeit wäre es irreführend, hier von sowjetischer Entnazifizierung zu sprechen, als käme das Verfahren der Internierungspraxis in den westlichen Besatzungszonen gleich. Die Speziallager lassen sich weder nur als Einrichtungen zur Bestrafung von NS-Tätern betrachten noch nur als Mittel zur Sowjetisierung der SBZ/DDR nach dem Vorbild des GULags. Sie bildeten vielmehr eine Mischform, in der die sowjetische Machtpolitik den ursprünglichen Zweck der Entnazifizierung in den Hintergrund drängte. Ohnehin hielt sich die Aufarbeitung des Nationalsozialismus im Sinne einer Umerziehung in Grenzen. Manchen ehemaligen NS-Funktionär mochte die Lagererfahrung in seinem Antikommunismus bestärkt haben. Wenn in der DDR über NS-Verbrechen geredet wurde, dann über die der anderen. Faschisten – das waren die Westdeutschen; die Antifaschisten lebten in der DDR. So lautete die Kurzformel des antifaschistischen Mythos der DDR, die ihr Feindbild auf die Bundesrepublik projizierte. Die Zahl der verurteilten NS-Verbrecher nahm denn auch in den 1950er Jahren ab, am Ende des Jahrzehnts galt die Verfolgung in den Augen der SED-Führung als abgeschlossen.

1965, zur Zeit des ersten Auschwitz-Prozesses in Frankfurt am Main, wurde in der DDR der ehemalige Lagerarzt im KZ Auschwitz III, dem Arbeitslager der I.G. Farben, verhaftet. Am 25. März 1966 befand das Oberste Gericht der DDR Horst Fischer für schuldig, für die Ermordung mehrerer tausend Menschen in Auschwitz-Birkenau und Buna/Monowitz mitverantwortlich zu sein; Fischer wurde in der Justizvollzugsanstalt Leipzig hingerichtet. Die DDR-Justiz zielte mit dem Schauprozess darauf, die Industrie zu belasten, namentlich die Nachfolgeunternehmen des I.G. Farben Konzern in der Bundesrepublik. Das Besondere der Strafverfolgung in der DDR lag zum einen in der zentralen Bedeutung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), an dessen Spitze ab 1957 Erich Mielke stand. Das MfS beschaffte belastendes Material jenseits rechtsstaatlicher Regularien. Zum anderen richtete sich die Strafverfolgung nach Nützlichkeitserwägungen. Ob ein NS-Täter angeklagt wurde oder nicht, hing vor allem davon ab, ob es politisch opportun erschien. Einen Verfolgungszwang gab es dagegen nicht. Einerseits stellte die SED mit Hilfe des MfS die Bundesrepublik an den Pranger, indem sie dort lebende NS-Täter entlarvte (während sie zugleich Rechtshilfegesuche verweigerte), oder ließ Prozesse führten, um ihre eigene Entschlossenheit zu demonstrieren. Andererseits wurden Ermittlungen gegen NS-Verbrecher gestoppt, wenn der Ruf angesehener Persönlichkeiten oder des Staates in Gefahr schien. Zudem nutzte das MfS überführte, aber nicht angeklagte NS- und Kriegsverbrecher als Informanten und Agenten. Die DDR betrieb so eine "geheime Vergangenheitspolitik". Erst nach dem Zusammenbruch der DDR konnte über die Strafverfolgung und die Speziallager öffentlich geredet werden.

Weil sie als Symbol für das totalitäre Regime in Ostdeutschland galten, hatten antikommunistische Organisationen in der Bundesrepublik, die Kirchen und Institutionen der Wohlfahrt die Lager in den ersten Jahren genau beobachtet. In der (west-) deutschen Öffentlichkeit wurden die Speziallager regelmäßig mit den Konzentrationslagern der NS-Zeit in einem Atemzug genannt. Der Vergleich, der wegen der Nutzung ehemaliger KZs besonders eindringlich war, wirkte im frühen Kalten Krieg als ein moralisches Druckmittel. Seit den frühen 1950er Jahren verebbte das Interesse jedoch. Wie in der DDR finden sich auch in der Bundesrepublik keine Erinnerungsspuren dieser Nachkriegsverfolgung, weder in Dokumentationen noch etwa in der Belletristik. Erst seit den 1990er Jahren werden ihre Geschichten erforscht, die Namen der Toten benannt und Grabstätten als Friedhöfe gestaltet. Der NKVD hatte die Toten – allein in Hohenschönhausen rund 1000 – in anonymen Massengräbern verscharrt; viele haben bis heute keine würdige Ruhestätte gefunden. Dass NS-Täter nach 1945 in einem rechtswidrigen Speziallager auch Opfer waren, heizte die Konkurrenz zwischen NS-Opfern und stalinistisch Verfolgten an und erschwerte insbesondere die Gestaltung von "Gedenkstätten mit doppelter Vergangenheit".

Weiterführende Literatur

Bettina Greiner, Verdrängter Terror. Geschichte und Wahrnehmung sowjetischer Speziallager in Deutschland, Hamburg 2010.

Henry Leide, NS-Verbrecher und Staatssicherheit. Die geheime Vergangenheitspolitik der DDR, 3. Aufl. Göttingen 2007.

Christian Meyer-Seitz, Die Verfolgung von NS-Straftaten in der Sowjetischen Besatzungszone, Berlin 1998.

Sergej Mironenko u.a. (Hrsg.), Sowjetische Speziallager in Deutschland 1945–1950. Bd. 1: Studien und Berichte. Akademie Verlag, Berlin 1998, ISBN 3-05-002531-X; Bd. 2: Sowjetische Dokumente zur Lagerpolitik, Berlin 1998.

Peter Reif-Spirek, Bodo Ritscher (Hrsg.), Speziallager in der SBZ. Gedenkstätten mit doppelter Vergangenheit, Berlin 1999.

Bodo Ritscher u.a. (Hrsg.), Das sowjetische Speziallager Nr. 2 1945-1950. Katalog zur Dauerausstellung in Buchenwald, Göttingen 1999.

Christiaan F. Rüter/Dick W. de Mildt (Hrsg.), Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung (west-) deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen, 1945–2012. 49 Bde., Amsterdam, München 1968–2012.

Christiaan F. Rüter/Dick W. de Mildt (Hrsg.), DDR-Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung (ost-)deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen, 1945–1998. 14 Bde., Amsterdam, München 2002–2009.

Clemens Vollnhals, Jörg Osterloh (Hrsg.), NS-Prozesse und deutsche Öffentlichkeit. Besatzungszeit, frühe Bundesrepublik und DDR, Göttingen 2011.

Andreas Weigelt u.a. (Hg.), Todesurteile sowjetischer Militärtribunale gegen Deutsche (1944-1947). Eine historisch-biographische Studie, Göttingen 2015.

Annette Weinke, Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigung 1949–1969, München u. a. 2002.

Hermann Wentker, Die juristische Ahndung von NS-Verbrechen in der Sowjetischen Besatzungszone und in der DDR, in: Kritische Justiz 35 (2002), S. 60–78.

Abbildung: Schreiben des Antifa-Ausschusses Kleinfahner (nahe Gotha) an den Ministerpräsidenten des Landes Thüringen mit der Bitte, den ehemaligen Bürgermeister, Karl Keil, aus dem Speziallager zu entlassen, 15.1.1947. Keil war NSDAP-Mitglied seit 1933, 1934 bis 1945 Bürgermeister der Gemeinde und seit 1937 Zellenleiter der NSDAP. Er wurde im Sommer 1945 verhaftet und blieb bis 1948 im Speziallager Nr. 2 (Buchenwald). Keil wurde 1949 zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Nachweis: Das sowjetische Speziallager Nr. 2 1945-1950. Katalog zur Dauerausstellung in Buchenwald, Herausgegeben von Bodo Ritscher, Rikola-Gunnar Lüttgenau, Gabriele Hammermann, Wolfgang Röll und Christian Schölzel im Auftrag der Gedenkstätte Buchenwald, Göttingen 1999, S. 155.

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Dr. habil. Jörg Echternkamp, geboren 1963, ist Privatdozent für Neuere und Neueste Geschichte am Historischen Institut der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Projektbereichsleiter am Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw), vormals Militärgeschichtliches Forschungsamt (MGFA), in Potsdam. Er hatte zahlreiche Lehraufträge an Universitäten im In- und Ausland; 2012/13 war er Inhaber der Alfred-Grosser-Gastprofessur am Institut d'Études Politiques (Sciences Po) in Paris. Echternkamp forscht und lehrt zur deutschen und europäischen Geschichte vom 18. zum 21. Jahrhundert; Schwerpunkte bilden derzeit die Gesellschafts- und Erinnerungsgeschichte der Weltkriege, der NS-Zeit und der deutschen Nachkriegsgeschichte. Zu seinen Publikationen zählen: (Hg.) Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg, Bd. 9/1-2: Die deutsche Kriegsgesellschaft 1939-1945 (München 2004/2005; engl. Oxford 2008/2014), Die 101 wichtigsten Fragen: Der Zweite Weltkrieg, München 2010, Militär in Deutschland und Frankreich 1870-2010, Paderborn 2011 (hg. mit S. Martens), München 2012; Experience and Memory. The Second World War in Europe, Oxford 2010/2013 (hg. mit S. Martens); (Hg.), Wege aus dem Krieg im 19. und 20. Jahrhundert, Freiburg 2012; Die Bundesrepublik Deutschland 1945/49-1969, Paderborn 2013; Gefallenengedenken im globalen Vergleich (hg. mit M. Hettling), München 2013; Soldaten im Nachkrieg 1945-1955, München 2014.