Mit der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 kam auch der Zivildienst an sein Ende. Mehr als 2,5 Millionen junge Männer, die den Wehrdienst in der Bundeswehr aus Gewissensgründen verweigert hatten, arbeiteten als Zivildienstleistende ersatzweise in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen Sozialeinrichtungen. Lange als "Drückeberger" angefeindet, wurden Wehrdienstverweigerer erst ab den 1970er Jahren allmählich von der bundesdeutschen Politik und Gesellschaft akzeptiert. Auch am Umgang mit ihnen zeigte sich, dass es die viel bemühte "Stunde Null" des Pazifismus in Deutschland nach der nationalsozialistischen Diktatur und dem Zweiten Weltkrieg nie gegeben hat. Vielmehr brauchte es Jahre, bis sich die Einstellungen zu Krieg, Militär und Gewaltfreiheit in Westdeutschland zu wandeln begannen.
Kriegsdienstverweigerung in der DDR
Im Gegensatz zur Bundesrepublik gab es in der DDR bis zum Frühjahr 1990 kein verfassungsmäßig garantiertes Recht auf Kriegsdienstverweigerung oder einen entsprechenden Wehrersatzdienst. 1962 war der 18-monatige Wehrdienst für alle männlichen DDR-Bürger zur Pflicht geworden. Seit 1964 hatten sie zwar die Möglichkeit, den Dienst an der Waffe zu verweigern, sie blieben jedoch Soldaten: Als sogenannte Bau- oder Spatensoldaten mussten sie vor allem körperlich anstrengende Arbeiten verrichten, wie Rüdiger Wenzke
Die Schmuddelkinder der Bonner Republik: Kriegsdienstverweigerer vor 1968
Bis 1968 war Wehrdienstverweigerung ein völlig randständiges gesellschaftspolitisches Thema. Für die meisten jungen Männer war es die Norm, ihren Dienst in der neu aufgebauten Bundeswehr zu leisten. Die wenigen Tausend, die jedes Jahr ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht auf Kriegsdienstverweigerung in Anspruch nahmen und lieber Zivildienst leisten wollten, galten dagegen als gesellschaftliche Außenseiter.
Artikel 12a GGWehrpflicht und Ersatzdienst
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Damit hatte nach den heftigen Auseinandersetzungen um die
Außerdem empfanden es nicht wenige junge Männer als zutiefst "unmännlich", im Zivildienst Arbeiten zu verrichten, die als klassische Frauenaufgaben galten, wie etwa die Pflege kranker Menschen. Das zeigen etwa Aufsätze, die Schüler im Rahmen des Ethik- und Religionsunterrichts verfasst hatten. Traditionelle Vorstellungen von Geschlechterrollen waren in der Nachkriegszeit also noch keineswegs in Auflösung begriffen. Umgekehrt haftete Verweigerern nach 1945 noch immer das Odium der feigen "Drückebergerei" an. Das war ein bereits im 19. Jahrhundert bekanntes Stereotyp, das von der nationalsozialistischen Propaganda noch einmal ganz erheblich befeuert worden war. Mehr als 30.000 Soldaten waren wegen Fahnenflucht und Verweigerung zum Tode oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Politik und Justiz zementieren nach 1945 das Drückeberger-Klischee noch, indem sie die Deserteure der Wehrmacht nicht rehabilitierten - das passierte endgültig erst im Jahr 2009. Eine außerordentlich wichtige Rolle spielte in diesem Kontext schließlich der Kalte Krieg. Unter dem Eindruck der Bedrohung durch die Staaten des Warschauer Paktes fiel es leicht, Verweigerer als "fünfte Kolonne Moskaus" zu stigmatisieren.
QuellentextDie Rehabilitierung der Kriegsdienstverweigerer der Wehrmacht
Mit der Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) vom 24. September 2009 wurden auch Deserteure und Kriegsdienstverweigerer der Wehrmacht offiziell und vollumfänglich rehabilitiert.
"§ 1 Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt."
"Gewissensinquisition" und militärischer Zivildienst
Auch die staatlichen Prüfungskommissionen, denen sich Wehrdienstverweigerer zu stellen hatten, schreckten viele ab. Die
Ausgesprochen abschreckend wirkte auch der Anfang der 1960er Jahre ins Leben gerufene Zivildienst. Das war durchaus gewollt, denn die Regierung Konrad Adenauers hatte von Beginn an das Ziel, den Zivildienst möglichst unattraktiv auszugestalten und damit Wehrpflichtige im Interesse der Bundeswehr von einer Verweigerung abzuhalten. Er werde schon "dafür sorgen, dass den Verweigerern die Lust zu diesem Dienst außerhalb der Streitkräfte versalzen" werde, versprach beispielsweise der für den Zivildienst anfangs zuständige Bundesinnenminister Robert Lehr in einem vertraulichen Vermerk. Die Institution geriet damit zu einer wichtigen Stellschraube, mit der die Regierung die personelle Situation der Streitkräfte steuern wollte. Tatsächlich wurden Kriegsdienstverweigerer im Zivildienst geschlossen untergebracht und unterlagen einer relativ strikten Disziplin und Kontrolle nach dem Vorbild der Bundeswehr.
Dass der Zivildienst lange ein ungeliebtes Kind der Bonner Republik war, zeigt sich vor allem daran, dass er in der Anfangszeit schlecht administriert wurde. Das begann bereits beim Prüfungsverfahren. Vielfältige Missstände führten zum einen dazu, dass die Anerkennungsverfahren mit durchschnittlich zwei Jahren sehr lange dauerten. Zum anderen konnten aufgrund personeller Engpässe bis 1967 nicht alle Zivildienstpflichtigen auch tatsächlich einberufen werden. Das hatte fatale Folgen für das Image von Verweigerern: Weil sie oftmals überhaupt keinen Dienst ableisteten, galten sie einmal mehr als Drückeberger. Ungeachtet dieser Probleme wollte man in Bonn am Zivildienst jedoch nichts Grundlegendes ändern.
QuellentextDas Prüfungsverfahren
Zwischen 1956 und 1984 mussten alle Wehrdienstverweigerer ein mehrstufiges Prüfverfahren durchlaufen.
Zunächst hatte der Antragsteller schlüssig in Form eines schriftlichen Antrags zu begründen, warum er aus Gewissensgründen keinen Dienst an der Waffe leisten könnte. Es folgte eine mündliche Anhörung und Befragung durch eine Prüfkommission. Wurde der Antrag dort abgelehnt, ging der Fall vor eine Prüfkammer. Beide Instanzen waren der zuständigen Wehrbereichsverwaltung und damit der Bundeswehr zugeordnet. Wurde der Antrag auch von der Prüfkammer abgelehnt, blieb dem Antragssteller nur der Gang vor ein ordentliches Verwaltungsgericht.
Erst mit der Novelle des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes 1984 wurde das Prüfverfahren für "ungediente Wehrpflichtige" durch ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren ersetzt. Mündliche Anhörungen gab es nur noch bei begründeten Zweifelsfällen. Bei aktiven Soldaten galt hingegen weiterhin das bisherige Prüfungsverfahren.
Vielfältiger Wandel: Der Zivildienst in den turbulenten Sechzigerjahren
Bewegung kam erst in die Situation, als sich im Jahr 1968 so ziemlich alles zu ändern schien. Zum einen entdeckte der radikale Teil der Studentenbewegung sowohl die Bundeswehr als auch den Zivildienst als probate Agitationsfelder. Um das bundesdeutsche Wehrsystem zu unterminieren, rief die Außerparlamentarische Opposition (APO) zu massenhafter Verweigerung auf. Der Bundeswehr wollte man so die benötigten Rekruten entziehen und den Zivildienst, der ohnehin schon unter organisatorischen Problemen litt, durch einen großen Ansturm vollständig zum Kollabieren bringen. Zudem sollte Unruhe in beide Institutionen getragen werden. Tatsächlich geriet auf diese Weise auch der Zivildienst zum Schauplatz der
Dass immer mehr Jugendliche nicht mehr in die "Schule der Männlichkeit" gehen wollten, sondern im Zivildienst lieber Arbeiten verrichteten, die als klassische Frauentätigkeiten galten, verweist schließlich auf das sich allmählich verändernde Geschlechterverständnis seit Ende der 1960er Jahre. Zumindest sahen immer mehr junge Männer durch Arbeiten wie den Pflegedienst das eigene Rollenbild nicht mehr in Frage gestellt.
Den gesellschaftlichen Wandel verhindern: Restriktive Reformen nach 1969
Diesen vielschichtigen Wandel nahmen Politik und Militär als Bedrohung wahr. Die äußere Sicherheit der Bundeswehr sei gefährdet, erklärte etwa der christdemokratische Verteidigungspolitiker Manfred Wörner 1977 im Bundestag. Das Land falle letztlich der NATO in den Rücken, die von der sowjetischen Aufrüstung immer mehr bedroht werde. Aber mehr noch: Für viele gefährdeten steigende Verweigererzahlen nicht nur die militärische Sicherheit des Landes. Die seit 1969 amtierende sozialliberale Regierung sah darin gar das Zeichen einer viel umfassenderen gesellschaftlichen Krise. Willy Brandt verstand darunter die "innere Abwendung" eines größeren Teils der Jugend von den "Pflichten, die ihnen von Staat und Gesellschaft abverlangt werden", wie er in seiner Erklärung zur Sicherheitspolitik im März 1971 im Bundestag ausführte. Für den Bundeskanzler war damit der Wehrdienst nach wie vor die Norm und seine Verweigerung ein Ausdruck mangelnder staatsbürgerlicher Loyalität – eine Auffassung, in der er sich mit vielen Christdemokraten einig wusste.
Entsprechend technokratisch bis restriktiv war die Zivildienstpolitik der Bundesregierungen in den folgenden zwei Jahrzehnten. Um die Zahl der Verweigerer wieder nach unten zu drücken, verlängerte Bonn den Zivildienst zeitlich gegenüber dem Wehrdienst. Ab 1973 mussten Zivildienstleistende einen Monat, Mitte der 1980er Jahre zeitweise sogar bis zu fünf Monate länger dienen als Wehrdienstleistende. Erst 2004 wurde die Dienstzeit wieder angeglichen. Im Gegenzug zur Dienstzeiterhöhung ersetzte 1984 die Regierung Kohl für die Mehrzahl der Verweigerer das bisherige Prüfungsverfahren durch ein einfaches schriftliches Feststellungsverfahren. Das geschah allerdings nicht aus Rücksicht auf die Wehrdienstverweigerer. Es ging vielmehr darum, die staatliche Verwaltung von dem schwerfälligen und ineffizienten Prüfungsverfahren zu entlasten.
Das sozialpolitische Arrangement und seine unerwarteten Nebenwirkungen
Aufhalten ließ sich der gesellschaftliche Wandel dennoch nicht. Ganz im Gegenteil: Die Zahl der Kriegsdienstverweigerer stieg auch in den folgenden Jahren kontinuierlich an und lag schließlich 2001 bei nicht weniger als 180.000. Parallel hierzu wuchs auch das Ansehen dieser Gruppe in der bundesdeutschen Gesellschaft. Wie Umfragen zeigen, verflüchtigte sich das Drückeberger-Klischee binnen kurzem und machte mehrheitlich einer sehr positiven Beurteilung der Kriegsdienstverweigerer Platz. "Zivis", wie die jungen Männer ohne Waffen ab den 1980er Jahren fast liebevoll genannt wurden, gerieten zu den eigentlichen "Helden des Alltags", galten sie doch als inzwischen unverzichtbare Hilfe im in der Bundesrepublik herrschenden "Pflegenotstand".
Es dauerte ziemlich lange, bis sich die Politik mit dieser Entwicklung arrangierte. Erst Ende der 1970er Jahre setzte ein Umdenken ein, hinter dem allerdings reine Nützlichkeitserwägungen standen: Weil die Regierung inzwischen erkannt hatte, dass sie die Verweigererzahlen nicht nach unten drücken konnte, nutzte sie die zivile Alternative zum Wehrdienst als Steuerungsinstrument im Wohlfahrtsbereich. Soziale Problemlagen sollten mit Hilfe von Kriegsdienstverweigerern abgemildert werden. Über diese Institution versuchte der Staat einen grundlegenden Umbau des Sozialsystems einzuleiten: Primär aus Kostengründen – Hintergrund war die 1974 einsetzende Weltwirtschaftskrise – sollte die teure stationäre durch die billigere ambulante Versorgung ersetzt werden. Der kostengünstige Einsatz von angelernten Zivildienstleistenden schien sich hierfür besonders anzubieten. Tatsächlich bauten die Wohlfahrtsverbände und kommunalen Sozialträger ab Ende der 1970er Jahre Serviceangebote wie "Essen auf Rädern" auf, die zum überwiegenden Teil auf der Arbeit von Kriegsdienstverweigerern basierten.
Zugleich begaben sich die Sozialverbände damit jedoch in eine starke Abhängigkeit. Dieses Problem hat durch die Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 eine erhebliche Dringlichkeit erhalten, ist durch diese Entscheidung doch auch der Zivildienst fortgefallen. Noch gibt es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über die langfristigen Auswirkungen für das Sozial- und Gesundheitswesen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der deutlich kleinere Bundesfreiwilligendienst, der an die Stelle des Zivildiensts getreten ist, die entstehenden Lücken in der Sozialarbeit schließen kann. Eines hat die historische Rückschau allemal gezeigt: Der sich am Ende der 1960er Jahre in den steigenden Verweigererzahlen so eindrucksvoll manifestierende gesellschaftliche Wandel hat langfristig erhebliche Rückwirkungen auf das Sozialsystem und damit auf einen Kernbereich des bundesdeutschen Staates.