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Einwanderer und ausländische Wohnbevölkerung | Litauen | bpb.de

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Einwanderer und ausländische Wohnbevölkerung

Benjamin Brake

/ 3 Minuten zu lesen

Dem letzten Zensus zufolge waren im Jahr 2001 5,9% der Bevölkerung Litauens im Ausland geboren und somit Einwanderer erster Generation.

Die am stärksten vertretenen Herkunftsländer waren die Russische Föderation (47%), Weißrussland (28%) und die Ukraine (10%), gefolgt von Lettland (4%), Kasachstan (3%), Polen (2%), Deutschland (0,7%) und den USA (0,5%). Somit sind die Wanderungsmuster aus den Zeiten der Sowjetunion, wonach die meisten Zuwanderer aus den Gebieten der UdSSR kamen, erhalten geblieben.

Seit 1999 wird der größte Anteil an permanenten sowie temporären Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt; im Jahr 2004 waren es laut Migrationsamt 40%, im Vergleich zu 15% zum Zweck der Aufnahme einer Arbeit und 14% für Ausbildungszwecke.

Ausländische Wohnbevölkerung und Staatenlose nach Art der Aufenthaltsgenehmigung

20012002200320042005
Bevölkerung insgesamt (in Tsd.)3487,03475,63462,63445,93425,5
Personen nicht-litauischer Staatsangehörigkeit und Staatenlose (in Tsd.)30,228,130,530,232,6
Personen mit permanenter Aufenthaltsgenehmigung (in Tsd.)26,423,325,125,425,6
Personen mit temporärer Aufenthaltsgenehmigung (in Tsd.)3,84,85,44,87,0
Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung inkl. Staatenlose (%)0,870,810,880,880,95

Quellen: Statistisches Amt der Republik Litauen; Abteilung für Einbürgerung und Ausweisdokumente im Innenministerium

Ausländische Wohnbevölkerung nach Herkunftsland (Anfang 2006) (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Insgesamt waren Anfang 2006 ungefähr 35.300 Ausländer temporär (7.100) oder dauerhaft (28.200) in Litauen registriert. Das macht bei einer Einwohnerzahl von 3,4 Millionen Menschen knapp 1% aus. Damit gibt es einen wesentlichen Unterschied zu Estland und Lettland, wo ein beträchtlicher Teil der nicht-baltischen Bevölkerung Ausländer oder staatenlos ist. Der geringe Prozentsatz in Litauen erklärt sich hauptsächlich durch den recht großzügigen Zugang zur Staatsbürgerschaft Litauens zu Beginn der 1990er Jahre und die vergleichsweise geringe Zuwanderung seit den 1990er Jahren.

Hinsichtlich der Verteilung der ausländischen Wohnbevölkerung ist ein deutliches Gefälle zwischen Land und Stadt festzustellen. Die ausländische Wohnbevölkerung konzentriert sich zumeist auf die Hauptstadt Vilnius und – in deutlich geringerem Maße – auf die ehemalige Hauptstadt Kaunas und den Ostseehafen Klaipeda.

Staatsbürgerschaft und Einbürgerung

Mit dem 1989 verabschiedeten Staatsbürgerschaftsgesetz wurde fast der gesamten Wohnbevölkerung Litauens, die bis zum 3. Februar 1989 legal auf litauischem Gebiet registriert war, der freie Zugang zur litauischen Staatsangehörigkeit angeboten (sog. Zero-Option). Ausgenommen waren lediglich ehemalige Angehörige des sowjetischen Militärs und der Geheimdienste sowie deren Familienmitglieder. Ansonsten wurde die litauische Staatsangehörigkeit ungeachtet der ethnischen Herkunft, der Aufenthaltsdauer oder dem Nachweis von Sprachkenntnissen auf Antrag erteilt. Von 1989 bis zur Einführung eines restriktiveren Staatsangehörigkeitsgesetzes 1991 machte nach Angaben der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) die Mehrheit der Bewohner von dieser Möglichkeit Gebrauch und entschied sich für die Annahme der litauischen Staatsbürgerschaft. 2001 waren 99% aller Einwohner litauische Staatsbürger.

Laut aktuellem Staatsangehörigkeitsgesetz, das 2003 in Kraft trat, kann eine Person eingebürgert werden, wenn sie seit mindestens 10 Jahren in Litauen lebt, einen Treueid ablegt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, einen Sprach- und Verfassungstest bestanden hat und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, im Allgemeinen müssen sich Einbürgerungswillige für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.

Staatenlose

Laut UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) hielten sich 2005 rund 8.700 Staatenlose auf dem Gebiet Litauens auf, was einem Anteil von unter 1% der Gesamtbevölkerung entsprach. Nach Angaben des Migrationsamtes waren die meisten von ihnen (7.500) im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis. Zwischen den Jahren 2001 und 2004 wurden insgesamt 1.300 ehemals Staatenlose eingebürgert. Die Gruppe der Staatenlosen ist somit im Vergleich zu den beiden anderen baltischen Staaten (Estland 136.000 Staatenlose; Lettland 418.600 Staatenlose) wesentlich geringer.

Gesetzliche Maßnahmen im Bereich Zuwanderung und Aufenthalt

Die Gesetzgebung im Bereich Zuwanderung und Aufenthalt kann in eine restriktive und eine liberale Phase unterteilt werden. Nach Wiedererlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1990 sollte eine restriktive Einwanderungspolitik v.a. gegenüber Bürgern der ehemaligen Sowjetunion dazu dienen, die Unabhängigkeit zu festigen. Um unkontrollierten Zuzug aus den Gebieten der ehemaligen UdSSR zu verhindern, wurde im März 1991 das erste Gesetz zur Rechtsstellung von Ausländern (Law on the Legal Status of Aliens) verabschiedet, welches u.a. die Visum-Pflicht für Bürger der östlichen Nachbarstaaten vorsah. Die zweite Phase litauischer Einwanderungspolitik ist geprägt von dem Wunsch, der Europäischen Union beizutreten, und den damit verbundenen Voraussetzungen, nationales Recht an den acquis communautaire anzupassen. Dazu wurde die Gesetzgebung im Dezember 1998 und zuletzt im April 2004 durch ein neues Gesetz über den rechtlichen Status von Ausländern (Law on the Legal Status of Aliens) weiter angepasst. So haben z.B. EU-Bürger das Recht, sich in Litauen aufzuhalten und dort zu arbeiten. Bei Aufenthalten über drei Monaten müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis, die gleichzeitig als Arbeitserlaubnis gilt, beim Migrationsamt in Vilnius beantragen. Nicht-EU-Bürger hingegen müssen in der Regel eine Einreiseerlaubnis bei einer litauischen Botschaft beantragen. Nach der Einreise kann ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis beim Migrationsamt gestellt werden.

Fussnoten

Fußnoten

  1. In den 1990er Jahren wurden Abkommen zur Arbeitsmigration mit der Russischen Föderation und Weißrussland geschlossen.

  2. Der Begriff acquis communautaire bezieht sich auf den gesamten Rechtskörper der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union, den die Bewerberländer übernehmen müssen, um der EU beitreten zu können.

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