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Politische und gesetzliche Maßnahmen | Polen (2008) | bpb.de

Politische und gesetzliche Maßnahmen

Stefan Alscher

/ 4 Minuten zu lesen

Durch die Liberalisierung des Personenverkehrs am Ende der 1980er Jahre hat die Einwanderung nach Polen an Bedeutung gewonnen.

Dies machte die Verabschiedung entsprechender gesetzlicher Rahmenbedingungen notwendig. Bis Mitte der 1990er Jahre gab es, abgesehen von der Ratifizierung internationaler Abkommen und einem Ausländergesetz von 1963, noch keinen klaren gesetzlichen Rahmen zum Umgang mit Migration und Zuwanderern. 1997 wurde mit dem polnischen Ausländergesetz erstmals ein solcher Rahmen geschaffen. Hauptbestandteile des Gesetzes und weiterer Reformen in den Jahren 2001 und 2003 sind die Regelung der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern einerseits sowie die Verhinderung der Einreise "unerwünschter" Ausländer.

Im Jahr 2000 wurde das Repatriierungsgesetz verabschiedet, um den Zuzug von ethnischen Polen zu gestalten, die auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion leben, und die aufgrund von Verschleppung, Exil oder ethnisch bedingter Verfolgung Nachteile erfahren haben. Um ein Einreisevisum als polnischer Aussiedler im Rahmen des Gesetzes zu bekommen, müssen Bewerber eine Reihe von Kriterien erfüllen: zwei Urgroßeltern oder ein Eltern-/Großelternteil müssen nachweislich polnischer Nationalität (gewesen) sein, ein klares Bekenntnis zum Polentum (durch Pflege der Sprache, Kultur und Bräuche) muss vorliegen, und ausreichender Wohnraum in Polen sowie eine Unterhaltsquelle müssen gewährleistet sein. Verfügt der Bewerber über keine Wohnung und Unterhaltsquelle, wird ihm nur dann ein Visum erteilt, wenn eine Einladung von einer polnischen Kommune vorliegt. Diese muss sich dazu verpflichten, dem Aussiedler eine Unterkunft sowie eine Reihe von Integrationsleistungen für mindestens 12 Monate bereitzustellen. Bei der Einreise erhalten Aussiedler die polnische Staatsangehörigkeit; dies trifft allerdings nicht auf die mitreisenden nicht-polnischen Ehegatten zu, deren Zuzug grundsätzlich nach dem Ausländergesetz geregelt wird.

Im Vorfeld des EU-Beitritts wurde die polnische Migrationspolitik v. a. durch die Übernahme der Bestimmungen des Schengener Abkommens geprägt. Dazu zählten die Sicherung der polnischen Ostgrenze als zukünftige Außengrenze der EU , die Anpassung der Asylpolitik sowie die Einführung von Visa für Staatsbürger der östlichen Nachbarstaaten seit dem 1. Oktober 2003. Im ersten Jahr nach Einführung der Sichtvermerkspflicht wurden 1,1 Mio. Visa in den polnischen Konsulaten der Ukraine (600.000), Weißrusslands (300.000) und Russlands (200.000, v. a. Kaliningrad) ausgestellt. Allein in der westukrainischen Stadt Lwiw (Lemberg) wurden täglich zwischen 800 und 1.000 Visa ausgestellt. Im Jahr 2005 stieg die Zahl der ausgestellten Visa für Bürger der östlichen Nachbarstaaten um 5,4 % auf 1,3 Mio. an, davon 240.000 Visa im polnischen Konsulat in Lwiw (18 %).

Das 2003 reformierte Ausländergesetz beinhaltete nebst den Rechtsangleichungen an EU-Standards auch ein Legalisierungsprogramm (abolicja). In den Monaten September bis Dezember 2003 beantragten 3.508 irregulär anwesende Ausländer aus 62 Staaten eine Regularisierung ihres Aufenthaltes. Vor allem Armenier (46,4 %) und Vietnamesen (38,2 %) nahmen an diesem Programm teil. Bis November 2004 wurden 2.413 Anträge positiv entschieden (68,8 %).

In den Jahren 2004 bis 2006 war die polnische Migrationspolitik weiterhin durch die Angleichung an EU-Standards geprägt. Mit zwei Gesetzesänderungen, die im Oktober 2005 und im August 2006 in Kraft traten, wurde der Aufenthalt sowie die Ein- und Ausreise von EU-Bürgern neu geregelt. Unter anderem wurden spezielle Aufenthaltsgenehmigungen für Unionsbürger eingeführt (bis zu 3 Monate, über 3 Monate und permanenter Aufenthalt). Mit der Gesetzesänderung vom Oktober 2005 wurde zudem eine Verschärfung des Niederlassungsrechts sowie eine Vereinfachung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für solche Asylbewerber eingeführt, deren Asylverfahren nicht binnen Jahresfrist abgeschlossen werden konnte.

Der Arbeitsmarktzugang für Ausländer war ebenfalls Regelungsbestand weiterer Reformen im Jahr 2006. Die neue Gesetzgebung vereinfacht den Zugang zum Arbeitsmarkt für einige Kategorien von Ausländern; der Schutz der einheimischen Arbeitskräfte steht jedoch weiterhin im Vordergrund. Seit dem 1. September 2006 ist zudem eine Regelung in Kraft getreten, nach der Landwirte Saisonarbeiter aus den östlichen Nachbarstaaten Weißrussland, Ukraine und Russland ohne Arbeitserlaubnis einstellen dürfen. Der Arbeitsaufenthalt darf jedoch drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

Im März 2008 wird eine neue gesetzliche Maßnahme für ethnische Polen in Kraft treten: die so genannte Karta Polaka. Ethnische Polen aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, Weißrussland, Estland, Litauen, der Republik Moldau, der (ganzen) Russischen Föderation und der Ukraine, die die Karta erwerben, genießen gewisse Vorteile bei einem Aufenthalt in Polen. Sie sind berechtigt, ohne Arbeitserlaubnis jede legale Beschäftigung (auch als Selbstständige) aufzunehmen. Außerdem dient das Dokument als Ersatz für ein Einreisevisum, was häufige Grenzübergänge erleichtern dürfte. Des Weiteren bekommen Inhaber der Karta kostenlos Zugang zu Bildungseinrichtungen, zu staatlichen Museen und in Notfällen zum Gesundheitssystem sowie einen Rabatt auf Bahnreisen innerhalb Polens. Das Dokument ist zehn Jahre gültig und kann verlängert werden. Um die Karta zu bekommen, müssen Antragsteller nachweisen, dass sie polnischer Abstammung sind, dass sie die Grundlagen der polnischen Sprache beherrschen und dass sie eine Beziehung zu Polen und zur polnischen Kultur pflegen. Anders als ein nach dem Repatriierungsgesetz erteiltes Aussiedlervisum berechtigt die Karta Polaka nicht zur Niederlassung in Polen, noch bekommt der Inhaber die polnische Staatsbürgerschaft.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Kommunen, die einen Aussiedler unterstützen wollen, werden in einem Register geführt, anhand dessen potentielle Aussiedler nach einer passenden Einladung (insbesondere im Hinblick auf berufliche Integrationschancen) suchen können. Im Gesetz sind eine Reihe administrativ-finanzieller Anreize für die Kommunen vorgesehen (z. B. Teilerstattung der Wohnraumkosten), die aus einem Ressort im Zentralbudget finanziert werden sollen.

  2. Vgl. "Migration und Bevölkerung" Ausgaben 3/98 und 7/02.

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