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Flucht und Asyl | Marokko | bpb.de

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Flucht und Asyl

Hein de Haas

/ 2 Minuten zu lesen

Wie viele der Migranten in Marokko aus Subsahara-Staaten vor Verfolgung und lebensbedrohlichen Umständen geflohen sind, ist nicht genau bekannt.

Nach jüngsten empirischen Untersuchungen jedoch hätte unter strikter Anwendung der Flüchtlingskonvention von 1951 10-20 % der Migranten in Marokko Anspruch auf humanitären Schutz, unter großzügigerer Auslegung sogar 70-80 %. Dabei ist es zuweilen schwierig, eine scharfe Trennung zwischen politischen und Wirtschaftsflüchtlingen zu ziehen, da die individuellen Beweggründe oft komplex sind und sich mit der Zeit ändern können. Einige Migranten, die ursprünglich aus wirtschaftlichen Gründen aufgebrochen waren, sind auf ihrem Weg immer weniger freiwillig unterwegs, sondern getrieben von Ausbeutung durch Arbeitgeber, von willkürlichen Verhaftungen und Misshandlungen durch nordafrikanische Polizei oder Grenzschützer, die ihnen auch noch ihr letztes Vermögen abnehmen.

Der marokkanische Staat betrachtet jedoch praktisch alle Zuwanderer von südlich der Sahara als "Wirtschaftsmigranten" auf ihrem Weg nach Europa. Dies bedeutet, dass Asylbewerber im Allgemeinen an der Grenze abgelehnt oder als "illegale Wirtschaftsflüchtlinge" abgeschoben werden, obwohl Marokko die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 unterzeichnet und ein formales Begutachtungsverfahren für Asylanträge entwickelt hat, welches jedoch kaum zweckmäßig ist. Bis vor kurzem hat sich das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) in Marokko sehr bedeckt gehalten und es schien, als ob Flüchtlinge und Asylbewerber praktisch keinen Schutz genießen konnten.

Unter dem Eindruck steigender Immigration hat das UN-Flüchtlingshilfswerk in jüngster Zeit eine Ausweitung seiner Tätigkeiten in Marokko angestrebt. Staatliche Behörden sind jedoch oftmals nicht zur Zusammenarbeit bereit, schieben Asylsuchende weiterhin ab und weigern sich grundsätzlich, den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen Aufenhalts- und andere Rechte zu bewilligen. Menschenrechtsorganisationen haben daher auch europäischen Staaten wie Spanien und Italien vorgeworfen, dass sie das Prinzip des non-refoulement – das es verbietet, Flüchtlinge in Staaten abzuschieben, in denen sie Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein würden – ernsthaft zu kompromittieren drohen, indem sie afrikanische Migranten und Asylbewerber eilfertig nach Marokko (und Libyen) abschieben, wo kein ausreichender Schutz sichergestellt ist.

Es wird deshalb auch argumentiert, dass Europas Strategie, seine Grenzkontrollen in Länder zu verlagern, die im Menschenrechtsbericht schlecht abschneiden und keinen adäquaten Schutz für Flüchtlinge bieten, die Rechte und die Sicherheit von Migranten, einschließlich Asylsuchenden und Flüchtlingen, gefährden könnte.

Im Jahr 2007 unterzeichnete Marokko allerdings ein Abkommen mit dem UNHCR, das dem Flüchtlingshilfswerk vollständige Präsenz ermöglicht. Dies könnte eine graduelle Verbesserung der Situation von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Marokko bedeuten. Bis Ende 2007 waren 786 Flüchtlinge in Marokko durch den UNHCR anerkannt worden, und 671 Asylverfahren befanden sich noch in der Schwebe. Aber auch anerkannten Flüchtlingen wird von den marokkanischen Behörden generell kein Aufenthaltsstatus bewilligt. Daher haben sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und Gesundheitsversorgung.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Siehe Collier (2006). An dieser Stelle sollte erwähnt werden, dass es sich um keine repräsentative Stichprobe handelt. Aus diesem Grund wird die Zahl der Flüchtlinge und Asylsuchenden wahrscheinlich überschätzt.

  2. Siehe Lindstrom (2002).

  3. Siehe de Haas (2007d).

  4. Siehe Lutterbeck (2006).

  5. Siehe de Haas (2007d).

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