Das in Grundzügen bis heute gültige Staatsangehörigkeitsgesetz von 1889 führte in Frankreich das Territorialprinzip (ius soli) in Ergänzung zum Prinzip der Abstammung (ius sanguinis) ein. Demnach erhalten in Frankreich geborene Kinder mit mindestens einem in Frankreich geborenen Elternteil mit der Geburt die französische Staatsangehörigkeit (double droit du sol). Zudem erwerben in Frankreich geborene Kinder ausländischer Eltern mit vollendetem 18. Lebensjahr automatisch die französische Staatsangehörigkeit, sofern sie mindestens fünf Jahre in Frankreich gelebt und zum Zeitpunkt der Einbürgerung ihren festen Wohnsitz auf französischem Territorium haben. Unabhängig vom Geburtsort wird jedes Kind mit der Geburt Franzose, wenn mindestens ein Elternteil die französische Staatsbürgerschaft besitzt. Frankreich erlaubt es den eigenen Bürgern generell, weitere Staatsbürgerschaften zu halten oder zu erwerben.
Im Ausland geborene und in Frankreich lebende Personen können sich unter bestimmten Bedingungen einbürgern lassen. Sie müssen einen Mindestaufenthalt von fünf Jahren (bei Ehepartnern von Franzosen oder Personen, die eine französische Bildungseinrichtung besucht haben, kann der Mindestaufenthalt kürzer sein) vorweisen und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Weitere Voraussetzungen sind in der Regel die aktive Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt und weitgehende Straffreiheit.
Im Laufe der 1990er Jahre stieg die Zahl der Einbürgerungen deutlich an und erreichte im Jahr 2004 mit 168.826 eingebürgerten Personen ein bis heute bestehendes Rekordniveau. Seit 2005 sinken die Einbürgerungszahlen, wobei 2012 ein Tiefpunkt erreicht wurde (96.051 Einbürgerungen)
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