Das luxemburgische Staatsbürgschaftsrecht war bis zum Ersten Weltkrieg vergleichsweise offen gestaltet: Eine Einbürgerung war nach einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren prinzipiell möglich, wenn auch an weitere Bedingungen wie die materielle Situation des Antragstellers geknüpft. Seit 1878 galt das doppelte Bodenrecht (double droit du sol), zumindest väterlicherseits: Ein Kind, dessen ausländischer Vater bereits in Luxemburg geboren wurde, erhielt bei seiner Geburt in Luxemburg automatisch die Luxemburger Staatsbürgerschaft.
In der Zwischenkriegszeit erließ die Regierung restriktivere Gesetze und das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) wurde zur Richtschnur des Staatsbürgerschaftsrechts. So wurde das doppelte Bodenrecht wieder abgeschafft und der Verlust der ursprünglichen Staatsbürgerschaft beim Erwerb der luxemburgischen obligatorisch. Die Mindestaufenthaltsdauer als Bedingung der Einbürgerung wurde auf 15 Jahre angehoben. Die restriktiven Regelungen der Zwischenkriegszeit bestanden im Prinzip über mehrere Jahrzehnte fort und wurden nur punktuell und Schritt für Schritt erleichtert.
Die Debatten um Reformen im Staatsbürgerschaftsrecht standen (und stehen bis heute) im Kontext einer immer größer werdenden migrantischen Bevölkerung bei gleichzeitig sehr niedrigen Geburtenraten der "Einheimischen". In dieser demografischen Entwicklung sahen Teile des politischen Spektrums ein Argument, den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu erleichtern, um das Bevölkerungswachstum durch Neu-Luxemburger, die über gleiche demokratische Rechte verfügen, zu sichern. Von der Gegenseite wurde dieselbe Entwicklung ins Feld geführt, um vor einem Verlust der "Identität" Luxemburgs – die in zunehmendem Maße mit der luxemburgischen Sprache gleichgesetzt wurde – zu warnen und eine Liberalisierung zu verhindern.
Beide Tendenzen spiegeln sich im aktuellen Staatsbürgerschaftsrecht wider. 2001 wurde einerseits die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre gesenkt, während andererseits erstmals Grundkenntnisse der luxemburgischen Sprache zur Einbürgerungsvoraussetzung wurden. 2008 wurden die bestehenden Regelungen noch einmal umfassend reformiert, gleichzeitig wurde die Dialektik zwischen Öffnung und Begrenzung fortgeschrieben: Das reformierte Staatsbürgerschaftsgesetz schafft den Zwang zur Abgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft ab und führt das doppelte Bodenrecht (siehe oben) nach 70 Jahren wieder ein. Auf der anderen Seite hebt es die Mindestaufenthaltsdauer wieder von fünf auf sieben Jahre an und erhöht die Anforderungen bezüglich der Beherrschung der luxemburgischen Sprache.
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