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Migrationsmanagement: Regularisierungsprogramme und Aufenthaltsgenehmigungen

Anna Triandafyllidou

/ 5 Minuten zu lesen

Griechenland hat eine Reihe von Regularisierungsprogrammen durchgeführt. Das erste dieser Programme trat 1998 in Kraft, weitere folgten in den Jahren 2001 und 2005/2006.

Altmetallsammler in Athen. Um eine Aufenthaltsgenehmigung verlängern lassen zu können ist der Nachweis einer legalen Beschäftigung notwendig. (© picture alliance / Robert Geiss)

370.000 Personen stellten in der ersten Phase des Programms einen Antrag zur Legalisierung ihres Aufenthalts, in der zweiten Phase waren es 212.000 Bewerber. Das zweite Regularisierungsprogramm wurde 2001 mit 362.000 Antragstellern durchgeführt; das dritte Programm folgte 2005/2006 mit rund 200.000 Antragstellern. Die Antragsteller jedes einzelnen Programms waren teilweise identisch, da sich viele Personen, denen in einem der Programme kein legaler Status gewährt worden war, in einem der nachfolgenden Programme erneut um eine Aufenthaltsgenehmigung bewarben. Die Notwendigkeit für regelmäßige Regularisierungsprogramme besteht nicht nur aufgrund der anhaltenden illegalen Einwanderung, sondern zu einem Großteil auch aufgrund des häufigen Wechsels zwischen einem legalen und irregulären Status, den viele Einwanderer erleben. Dies geschieht hauptsächlich aus zwei Gründen: Erstens, weil die Verfahren, die das Gesetz in Bezug auf das Ausstellen und die Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen vorsieht, kompliziert und mühsam sind und zweitens, weil es in Griechenland bislang keine angemessene Politik zur Steuerung legaler Wirtschaftsmigration gibt.

Das Verfahren zur Einladung einer ausländischen Arbeitskraft (metaklisi)

Nach Gesetz 3386/2005 über die "Einreise, Niederlassung und soziale Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenland" gibt es sieben verschiedene Aufenthaltstitel: zu Beschäftigungszwecken, für unabhängige wirtschaftliche Aktivitäten, für spezielle Gründe wie ein Studium, für Ausnahmefälle (zumeist humanitäre), zur Familienzusammenführung, unbefristeter Dauer und Langzeitaufenthalt.

Seit dem Erlass des ersten griechischen Gesetzes im Jahr 1991, das darauf zielte, Einwanderung zu steuern und vor allem irregulärer Migration entgegenzuwirken (Gesetz 1975/1991), können Drittstaatsangehörige nur auf der Basis einer Einladung durch einen Arbeitgeber eine Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken erhalten. Die griechische Arbeitsmigrationspolitik (metaklisi), die ein eher komplexes Verfahren beinhaltet, erlaubt es Einwanderern, in Griechenland für einen bestimmten Arbeitgeber und in einem bestimmten Tätigkeitsbereich zu arbeiten, allerdings nur, wenn es für sie eine Arbeitsstelle gibt, die nicht entweder durch einen griechischen Staatsangehörigen oder einen Einwanderer, der bereits im Land lebt, besetzt werden kann.

Gesetz 3386/2005 versucht, das System der Einladung eines ausländischen Arbeitnehmers nach Griechenland zu vereinfachen. Das System basiert auf der Erstellung einer jährlichen Bedarfsanalyse im Hinblick auf den nationalen Arbeitsmarkt in spezifischen Beschäftigungssektoren. Auf der Basis dieses Berichts legt das Arbeitsministerium die Höchstzahl der Aufenthaltsgenehmigungen fest, die jährlich zu Beschäftigungszwecken an Drittstaatsangehörige je Verwaltungsbezirk, Nationalität, je Art und Dauer der Beschäftigung vergeben werden können (Paragraph 14). Arbeitgeber, die einen ausländischen Arbeitnehmer einstellen wollen, müssen sich jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres an die zuständige Kommunalverwaltung wenden und die Behörden über die Zahl der Arbeitnehmer sowie deren Spezialisierung informieren, die sie für das folgende Jahr benötigen. Dabei müssen sie auch die angestrebte Länge des Beschäftigungsverhältnisses angeben. Das Verfahren ist lang und bürokratisch, es bezieht verschiedene Ministerien (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz, Innen- und Außenministerium) sowie verschiedene Verwaltungsebenen (lokal, regional, national) mit ein. Es dauert etwa 18 Monate, bis dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben und dem ausländischen Staatsangehörigen ein Visum ausgestellt wird, das zur Arbeit in Griechenland berechtigt.

Das Einladungsverfahren ist schlecht konzipiert, da es viel zu lange dauert, um auf die Bedarfe des Arbeitsmarktes angemessen reagieren zu können. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass Einwanderer überwiegend in Sektoren wie dem Baugewerbe, der Gastronomie oder dem Einzelhandel beschäftigt sind, in denen Kleinunternehmen dominieren, die sich flexibel und schnell an die Marktentwicklungen anpassen müssen.

Sicherstellung einer Aufenthaltsgenehmigung und einer legalen Beschäftigung

Um eine Aufenthaltsgenehmigung verlängern lassen zu können, ist der Nachweis einer Beschäftigung notwendig. Hier entstehen zwei Probleme: Erstens das Problem der Sicherstellung einer legalen Beschäftigung und zweitens die immensen Verzögerungen bei der Ausstellung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen, die die griechische Politik seit den späten 1990er Jahren, als erste Bestrebungen zur Migrationssteuerung aufkamen, prägen.

Migranten sehen sich im Hinblick auf einen Arbeitsvertrag und Sozialleistungen mit Schwierigkeiten konfrontiert, da sie zumeist in Sektoren beschäftigt sind, in denen informelle Arbeitsverhältnisse üblich sind – selbst für Einheimische. Sektoren wie das Baugewerbe, private Dienstleistungen in Familien (Pflege und Reinigung) und die Gastronomie (Kellner oder Reinigungskräfte in familiengeführten Restaurants, kleinen Pensionen und Cafés) gehören zum sekundären Arbeitsmarkt. Beschäftigte in diesen Sektoren arbeiten oftmals ohne einen ordentlichen Arbeitsvertrag und leisten somit auch keine Beiträge zur Sozialversicherung. Nichtsdestotrotz beruht das Ausstellen und die Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu Beschäftigungszwecken in Griechenland vollständig auf dem Nachweis einer legalen Beschäftigung. Da Einwanderer während eines Kalenderjahrs verschiedene Jobs gehabt haben können, sieht das Gesetz vor, dass die Beschäftigung über die Beiträge zur Sozialversicherung nachgewiesen wird und zwar durch "Sozialhilfemarken" (ensima), die nachweisen, wie viele Tage jemand gearbeitet hat. Gesetz 3386/2005 hat dieses Verfahren vereinfacht. Es erlaubt Einwanderern, die im Baugewerbe oder im Bereich der Hausdienstleistungen tätig sind, sich selbst beim Nationalen Versicherungsinstitut (IKA) zu registrieren, was sie zu geringeren Beitragszahlungen berechtigt (entsprechend der Beiträge, die für abhängige Beschäftigte in Teilzeit vorgesehen sind). Sie dürfen ihre Beschäftigung selbstständig nachweisen, ohne von einem Arbeitsvertrag mit einem spezifischen Arbeitgeber abhängig zu sein. Einwanderer müssen über die entsprechende Zahl von Sozialhilfemarken 200 Arbeitstage pro Kalenderjahr nachweisen, um ihre Aufenthaltsgenehmigung verlängern lassen zu können. 2011 wurde unter Berücksichtigung der steigenden Arbeitslosigkeit aufgrund der Wirtschaftskrise die Zahl der benötigten Sozialhilfemarken auf 120 pro Jahr (was 120 Arbeitstagen pro Jahr entspricht) bzw. 240 in zwei Jahren reduziert.

Kurz gesagt, es ist für Einwanderer, insbesondere aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise (siehe Interner Link: unten), besonders schwierig, eine legale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu er- und zu behalten. Die Sozialabgaben sind jedoch grundlegend für die Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen. Die Situation wird noch dadurch verschärft, dass Aufenthaltsgenehmigungen nur für kurze Dauer ausgestellt werden, das Verfahren zur Verlängerung einer solchen aber sehr lange dauert (bis zu zwölf Monaten). Aufenthaltsgenehmigungen werden solange maximal für zwei Jahre ausgestellt, bis der Einwanderer sich zehn Jahre legal in Griechenland aufgehalten hat. Erst dann kann er oder sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, die zehn Jahre oder unbefristet gültig ist.

Dieser Text ist Teil des Länderprofils "Interner Link: Griechenland".

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Anna Triandafyllidou ist Professorin am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz und Fiesole, Italien. Sie leitet den Forschungsbereich "Cultural Pluralism" des Global Governance Programms. Zu ihren Forschungsschwerpunkten zählen kulturelle Diversität, Fragen zu Demokratie und Nationalismus sowie Migration in europäischer und internationaler Perspektive. E-Mail Link: anna.triandafyllidou@eui.eu