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Staatsangehörigkeit | Italien | bpb.de

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Staatsangehörigkeit

Dr. Giorgia Di Muzio

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Das erste Gesetz zur Staatsangehörigkeit wurde 1912 erlassen (Gesetz 555). Es etablierte das jus sanguinis-Prinzip wonach nur Nachkommen von Italienern das Recht hatten, die italienische Staatsangehörigkeit anzunehmen, wobei die Staatsangehörigkeit über die männliche Linie vererbt wurde. Entsprechend erhielten Kinder automatisch die Staatsangehörigkeit ihres Vaters. Ausländische Frauen, die einen italienischen Mann heirateten, erhielten die italienische Staatsangehörigkeit während Italienerinnen, die eine Ehe mit einem Ausländer schlossen, die italienische Staatsangehörigkeit verloren, sofern sie diejenige ihres Mannes annahmen.

Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Seit 1992 werden Staatsangehörigkeit und Einbürgerung durch das Gesetz 91 geregelt, das die im Vorgängergesetz verankerten Geschlechterunterschiede hinsichtlich der Vererbung der italienischen Staatsangehörigkeit abschaffte. Das Staatsangehörigkeitsrecht basiert allerdings weiterhin auf dem jus sanguinis-Prinzip: Nachfahren italienischer Auswanderer wird ein vereinfachter Zugang zur italienischen Staatsangehörigkeit gewährt, für Italiens Zuwandererbevölkerung gilt dies nicht. Der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit nach dem jus soli-Prinzip (Territorialprinzip) beschränkt sich auf Kinder, deren Eltern unbekannt oder staatenlos sind, und umfasst darüber hinaus Fälle, in denen Kindern nicht automatisch die Staatsangehörigkeit des elterlichen Herkunftslandes zugesprochen wird. Laut Gesetz können Drittstaatsangehörige nach einem zehnjährigen legalen Aufenthalt in Italien (EU-Staatsangehörige nach vierjährigem Aufenthalt) die Einbürgerung beantragen. Darüber hinaus kann die italienische Staatsangehörigkeit durch eine Ehe mit einem Italiener bzw. einer Italienerin erworben werden. Der/die ausländische Ehepartner/-in kann die Einbürgerung zwei Jahre nach der Eheschließung beantragen, sofern er/sie in dieser Zeit legal in Italien gelebt hat (bei Wohnsitz im Ausland ist die Beantragung der Einbürgerung drei Jahre nach der Eheschließung möglich). Zuwanderer der zweiten Generation, die in Italien von Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit geboren wurden, können die italienische Staatsangehörigkeit innerhalb eines Jahres nach ihrem 18. Geburtstag beantragen, vorausgesetzt, sie haben bis ins Erwachsenenalter kontinuierlich in Italien gelebt. Das Gesetz erlaubt darüber hinaus die doppelte Staatsangehörigkeit.

Vor dem Hintergrund einer wachsenden Zuwandererbevölkerung hat die Zahl der Ausländer, die die italienische Staatsangehörigkeit annehmen, in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Zwischen 2005 und 2010 ließen sich mehr als 288.000 Personen einbürgern. Im Jahr 2010 wurden 1,6% der ausländischen Einwohner italienische Staatsangehörige (vgl. Abbildung 2).

Fussnoten

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Dr. Giorgia Di Muzio ist studierte Politikwissenschaftlerin und Soziologin. Sie promovierte an der Universität in Bologna über osteuropäische Frauen im Haushalts- und Pflegesektor in Italien.

E-Mail: E-Mail Link: giorgia.dimuzio@unibo.it