Zu Beginn des Films "Neukölln Unlimited" wird gezeigt, wie die Geschwister Lial und Hassan Akkouch ihre Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde abholen. Wieso erhält Lial eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, während Hassans nur für ein Jahr verlängert wird?
Grundsätzlich benötigen Drittstaatsangehörige für den längerfristigen Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Als Drittstaatsangehörige werden Personen bezeichnet, die weder Deutsche noch EU-Bürger noch Familienangehörige eines EU-Bürgers sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich nur zweckgebunden erteilt. So können Personen unter bestimmten Voraussetzungen, meist aus freiwilligen Gründen, etwa zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG), der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG) oder der Familienzusammenführung (§§ 27-36 AufenthG) nach Deutschland zuwandern. Zudem ist vorgesehen, dass Personen, die meist unfreiwillig ihre Herkunftsländer verlassen mussten, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland bleiben dürfen (§§ 22-26 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird entsprechend des Aufenthaltszweckes befristet; in Lials Fall auf drei Jahre für die Dauer einer Ausbildung, bei Hassan für ein Jahr bis zum Abschluss des Abiturs. Je nachdem zu welchem Zweck die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, berechtigt sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei einem längeren Aufenthalt, in den meisten Fällen ab fünf Jahren, kann die unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen, insbesondere der Lebensunterhaltssicherung und ausreichender Sprachkenntnisse.
Die Mitglieder der Familie Akkouch bezeichnen sich als Flüchtlinge, dennoch wurde ihr Asylantrag laut Film abgelehnt. Wie wird die Flüchtlingseigenschaft definiert und wem wird Asyl gewährt?
Verfolgung, Elend, Krieg und Katastrophen sind individuelle Fluchtgründe – eine Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland garantieren sie nicht. Politisch Verfolgten wurde das Recht auf Asyl ursprünglich schrankenlos gewährt. Nach heftiger öffentlicher Debatte wurde dieses Recht durch den
Alternativ kann die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuerkannt werden. Dies ist der Fall, wenn eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden ist oder wenn sie dies befürchten muss. Diese Definition der GFK wurde inzwischen in § 3 des Asylverfahrensgesetzes übernommen. 2013 wurden rund zwölf Prozent der Asylsuchenden als GFK-Flüchtlinge anerkannt. Wie auch Asylberechtigte erhalten sie zunächst ein Aufenthaltsrecht für drei Jahre, welches danach unter bestimmten Voraussetzungen verfestigt werden kann, sowie weitgehende soziale Rechte.
Personen, die weder Asyl- noch GFK-Kriterien erfüllen, können Schutz in Form eines befristeten Aufenthaltsrechtes erhalten, wenn sie dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden oder Abschiebungsverbote bestehen. So etwa Personen, die vor einem Bürgerkrieg fliehen, keine politische Verfolgung aber individuelle Bedrohung geltend machen können oder denen wegen einer Erkrankung bei Rückkehr erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. In den letzten zehn Jahren lag ihr Anteil im Durchschnitt bei rund 3 Prozent.
Auch außerhalb des Asylverfahrens können in Deutschland Flüchtlinge aufgenommen werden, wenn die Bundes- oder Landesregierungen eine entsprechende Entscheidung erlassen. Diese Personen durchlaufen kein Asylverfahren, sondern erhalten direkt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 23, 24 AufenthG), werden aber grundsätzlich vorher vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge eingestuft. Seit einiger Zeit werden jährlich bestimmte Gruppen im Rahmen von Resettlement Programmen aufgenommen. Auch die aktuelle Aufnahme von syrischen Flüchtlingen erfolgt auf diesem Wege.
Wer entscheidet über Asylanträge und wie wird die Unterscheidung zwischen Schutzbedürftigen und nicht Schutzbedürftigen in der Praxis vorgenommen?
Eine Person, die einen Asylantrag stellt, muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, welches im Asylverfahrensgesetz (§§ 12-43 AsylVfG) geregelt ist. Das BAMF ist für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerberinnen und -bewerber in Deutschland zuständig. Antragstellende sind verpflichtet zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wobei sie entsprechend festgelegter Quoten auf die Bundesländer verteilt werden. Etwaige Ortsbindungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Antragstellung selbst erfolgt dann in der regional zuständigen Außenstelle des BAMF. Zunächst werden Fingerabdrücke genommen und überprüft, ob die Asylbewerberin oder der Asylbewerber sich bereits in Deutschland oder der EU aufgehalten hat. Daraufhin entscheidet das Bundesamt, ob überhaupt ein Asylverfahren durchgeführt wird. Etwa ein Viertel aller Asylanträge wird gar nicht inhaltlich geprüft. Dies geschieht beispielsweise bei der Einreise der Asylsuchenden über einen anderen europäischen Staat, der dann aufgrund der Dublin-Verordnung für diese Personen zuständig ist.
Das Kernstück des Verfahrens beim Bundesamt bildet die persönliche Anhörung der Antragstellenden, die möglichst zeitnah durch eine Anhörende oder einen Anhörenden des Bundesamtes unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers stattfindet. Hier soll den Antragstellenden Gelegenheit gegeben werden, ihr persönliches Verfolgungsschicksal umfassend darzustellen. Die Antragstellenden müssen ihre Angaben nicht beweisen, da sie hierzu außerhalb ihres Herkunftslandes nicht imstande sind. Allerdings kommt es für die Entscheidung des Bundesamtes darauf an, ob ihre Aussagen glaubhaft erscheinen. Von der Anhörung wird ein Protokoll angefertigt, aufgrund dessen die Asylentscheidung getroffen wird. Für die Überprüfung der Angaben der Antragstellenden stehen den Entscheidenden Dossiers über die Zustände in den Herkunftsländern sowie ein zentrales Datenbanksystem zur Verfügung. Außerdem können Anfragen an das Auswärtige Amt gestellt, Gutachten angefragt und auch aktuelle Informationen aus den Herkunftsländern eingeholt werden.
Die Qualität der Anhörung variiert stark. Das BVerfG hat bereits 1996 durch Urteile bestimmte Qualitätsanforderungen an die Durchführung von Anhörungen gestellt.
Wie lange dauert ein Asylverfahren und welchen Aufenthaltsstatus haben Antragsteller während der Dauer des Verfahrens?
Die Dauer der Asylverfahren variiert stark. Bis zur Entscheidung des BAMF können nur wenige Wochen oder aber auch mehrere Jahre vergehen. Aus Statistiken
Durch die Praxis der bevorzugten Bearbeitung von Asylanträgen etwa aus Balkan-Staaten müssen gerade diejenigen, die vergleichsweise gute Chancen auf eine Anerkennung haben, wie z.B. Personen aus Afghanistan, Somalia oder dem Iran zum Teil bis zu anderthalb Jahre auf eine Entscheidung warten. 2013 betrug die durchschnittliche Bearbeitungsdauer über sieben Monate. Nicht selten schließt sich an das Verwaltungsverfahren noch ein Gerichtsverfahren an, wodurch nochmals mehrere Jahre hinzukommen können. Während des Asylverfahrens erhalten die Antragstellenden eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AufenthG), die keinen Aufenthaltstitel darstellt, sondern bloßen Ausweischarakter hat, zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet (sog. Wohnsitzauflage, § 53 AsylVfG) und den Aufenthalt auf einen bestimmten Landkreis oder Bundesland beschränkt (sog. Residenzpflicht, § 56 AsylVfG, durch aktuelle Gesetzesänderung verkürzt auf vier Monate). Für Asylbewerber besteht zunächst ein neunmonatiges Arbeitsverbot, danach kann zwar die Arbeit erlaubt werden, aber nur wenn kein Deutscher oder anderer bevorrechtigter Ausländer für den Arbeitsplatz zur Verfügung steht (sog. Vorrangprüfung, durch aktuelle Gesetzesänderung entfällt diese nach 15 Monaten). Dadurch wird in vielen Fällen auch beruflich Qualifizierten die Eingliederung in die Gesellschaft erschwert. Könnte sich Familie Akkouch gegen die Ablehnung ihres Asylantrags wehren?
Wenn das BAMF einen Asylantrag ablehnt, kann die betroffene Person dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Anders als im übrigen Verwaltungsrecht ist ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren, welches der Behörde selbst erlaubt ihre Entscheidung zu überprüfen, ausgeschlossen. Da das Asylrecht relativ komplex ist, kurze Fristen einzuhalten sind und den Betroffenen häufig die entsprechenden Sprachkenntnisse fehlen, sind diese meistens auf die Unterstützung durch Rechtsanwälte angewiesen. Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist das Asylverfahren in der Regel beendet.
Nach der endgültigen Ablehnung des Asylantrags wir ein erneuter Antrag nur dann inhaltlich geprüft, wenn sich die Rechtslage geändert hat, etwa wenn die Situation im Herkunftsland inzwischen anders beurteilt wird, oder Beweise für die Verfolgung einer Person vorgebracht werden können, die im ersten Verfahren noch nicht vorlagen.
Die Mutter und jüngeren Geschwister von Lial und Hassan, so auch Maradona, sind laut Film lediglich geduldet. Was bedeutet dies und was sind die Folgen?
Die Duldung (§ 60a AufenthG) stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher keinen rechtmäßigen Aufenthalt, lässt aber die Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts (§ 95 AufenthG) entfallen. Sie wird Personen erteilt, die ausreisepflichtig sind, aber vorübergehend nicht abgeschoben werden können, da sie zum Beispiel nicht reisefähig sind, keinen Pass für eine Rückkehr haben oder weil die Situation im Herkunftsland eine Rückreise nicht zulässt. Die Mehrheit der Geduldeten in Deutschland sind Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die keinen Abschiebungsschutz erhalten haben. Ein kleinerer Teil sind Migranten, die ihren Aufenthaltstitel verloren haben, weil die zweckgebundenen Voraussetzungen, z.B. wegen Studienabbruch oder fehlender Lebensunterhaltssicherung nicht mehr erfüllt werden.
Obwohl die Duldung nur als zeitweilige Bescheinigung konzipiert wurde, kommt es in vielen Fällen zu ihrer Verlängerung, was zu sogenannten Kettenduldungen führt. Nur sehr wenige erhalten nach einiger Zeit ein humanitäres Aufenthaltsrecht. Laut Bundesinnenministerium waren zum 31. Dezember 2013 im Ausländerzentralregister 94.508 Personen mit einer Duldung registriert. Davon lebten mehr als 32.640 Personen bereits länger als sechs Jahre in Deutschland.
Trotz Duldung bleibt die Pflicht zur Ausreise weiterhin bestehen, auch wenn eine Duldung bereits über mehrere Jahre verlängert wurde. Geduldete Personen haben wie Asylbewerber nur einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Im Film erhält die Familie Akkouch einen Brief der Berliner Härtefallkommission, in dem ihr mitgeteilt wird, dass der Innensenator den Antrag der Familie abgelehnt hat, obwohl die Härtefallkommission diesem zugestimmt hatte. Wie funktioniert dieses Verfahren?
Die Berliner Härtefallkommission besteht aus sieben Vertretern von Behörden, Flüchtlingsorganisationen, Wohlfahrtsverbänden und Kirchen, die in der Flüchtlingsberatung tätig sind. Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, also nur eine Duldung besitzen, deren Aufenthaltstitel abgelaufen ist, oder die sich unerlaubt in Deutschland aufhalten, können sich an die Mitglieder der Kommission wenden, wenn aus humanitären oder persönlichen Gründen ein Bleiberecht gerechtfertigt erscheint. Dies kann insbesondere bei einer weit vorangeschrittenen Integration, also erfolgreicher Schulausbildung, langjähriger Ausübung einer Berufstätigkeit, nebst intensiver sozialer Kontakte zum deutschen Umfeld und guter Sprachkenntnisse angenommen werden. Aufgrund einer Empfehlung der Kommission kann der Berliner Innensenator die Ausländerbehörde anweisen, in einem besonderen Härtefall eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Er kann dies aber auch ablehnen.
Maradona wird in "Neukölln Unlimited" mehrmals von der Schule verwiesen. Könnte er durch das Begehen von Straftaten sein Bleiberecht verwirken und deswegen ausgewiesen werden?
Das Aufenthaltsgesetz differenziert bezüglich der Ausweisung wegen Begehung von Straftaten nach der Schwere einer Tat beziehungsweise der wiederholten Straffälligkeit. So ist beispielsweise ein Erwachsener dann zwingend auszuweisen (§ 53 AufenthG) wenn er wegen mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Dies könnte der Fall sein, wenn er mehrere Raubüberfälle begangen hat und dabei andere Personen schwer verletzt hat. Eine Ausweisung hat im Regelfall (§ 54 AufenthG) dann zu erfolgen, wenn gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen wird, und zwar unabhängig von der Strafhöhe, das heißt bereits bei einem geringfügigen Verstoß. Schließlich ist noch die sogenannte Ermessensausweisung vorgesehen (§ 55 AufenthG), bei der die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen eine Ausweisung anordnen kann. Jede Straftat, die nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß darstellt, eröffnet dieses Ermessen. Aber auch falsche Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, die Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder eine Rauschgiftabhängigkeit können hiernach zur Ausweisung führen.
Dürfen Familienmitglieder von in Deutschland lebenden Ausländern aus dem Ausland nachkommen?
Nur Mitglieder der Kernfamilie können zusammengeführt werden, das heißt Ehegatten (auch eingetragene Lebenspartnerschaften) und minderjährige Kinder mit ihren Eltern. Für den Nachzug zu Ausländern müssen wesentlich engere Voraussetzungen erfüllt werden als für den zu Deutschen. So muss derjenige, zu dem der Nachzug stattfindet, einen Aufenthaltstitel besitzen, was bei Duldung und Aufenthaltsgestattung nicht gegeben ist, und ausreichenden Wohnraum sowie die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen (§ 29 AufenthG). Nachziehende Ehegatten müssen ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juli 2014 geurteilt
Der Film zeigt, dass Lial und Hassan erfolgreich ihre Schul- und Ausbildung absolvieren, mit ihren Jobs genug Geld verdienen und sich auch sozial engagieren. Unter welchen Voraussetzungen dürfen gut integrierte Jugendliche in Deutschland bleiben? Gibt es eine Bleiberechtsregelung auch für ihre Familien und was bedeutet die stichtagsgebundene Bleiberechtsregelung?
Seit 2011 wird in § 25a Aufenthaltsgesetz geregelt, dass Jugendliche, die zwischen 15 und 20 Jahre alt sind und bisher nur mit einer Duldung in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis erlangen können wenn sie, unter anderem, bei der Einreise höchstens 13 Jahre alt waren, mindestens sechs Jahre hier gelebt und erfolgreich die Schule besucht haben und nicht selbst durch falsche Angaben ihre Abschiebung und die Passbeschaffung verhindern. Auch ihre Eltern und minderjährigen Geschwister können ein Bleiberecht bekommen, wenn sie vor allem den Lebensunterhalt für die ganze Familie eigenständig sichern. Sonst erhalten sie eine Duldung bis zur Volljährigkeit des aufenthaltsberechtigten Jugendlichen.
Da die Duldung lediglich einen unsicheren (Nicht-)Status schafft, in vielen Fällen aber eine Aufenthaltsbeendigung über Jahre hinweg nicht möglich ist, besteht seit langem das politische Ziel eine funktionierende Bleiberechtsregelung zu schaffen. Bisher konnten sich die Gesetzgeber aber nur auf stichtagsbezogene Bleiberechtsregelungen einigen. So konnte aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz von 2006 denjenigen, die bis dahin ihren Lebensunterhalt eigenständig sicherten, ein Bleiberecht auf Grundlage des § 23 AufenthG gewährt werden. Ferner wurden gesetzliche Altfallregelungen in §§ 104 a und b AufenthG geschaffen für Ausreisepflichtige, die sich bis zum Stichtag 01.07.2007 seit mindestens acht Jahren (mit minderjährigem Kind seit mindestens sechs Jahren) in Deutschland aufgehalten hatten und bestimmte weitere Voraussetzungen wie ausreichend Wohnraum und Sprachkenntnisse erfüllten. Diese Regelungen konnten aber nicht zu einer dauerhaften Reduzierung der Zahl der Personen führen, die jahrelang mit dem unsicheren Zustand der Duldung lebten. Eine nicht stichtagsgebundene Bleiberechtsregelung steht noch aus.
Lial erzählt im Film von der "Kartoffelparty" eines Freundes, die aus Anlass seiner Einbürgerung gefeiert wurde. Gibt es ein Recht auf Einbürgerung und wann kann die Einbürgerung erfolgen?
Das Staatsangehörigkeitsrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Einbürgerung (§ 10 StAG). Unter anderem muss die Person ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern, ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, einen Einbürgerungstest bestanden haben und meist die alte Staatsangehörigkeit aufgeben.Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dennoch die sogenannte Ermessenseinbürgerung beantragen (§ 8 StAG). Die Entscheidung hierüber liegt dann im Ermessen der Einbürgerungsbehörde, die nur zustimmen darf, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht.
Unabhängig von der Einbürgerung erwerben in Deutschland geborene Kinder von Ausländern, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben und seit acht Jahren hier leben, mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 StAG).