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Migrationspolitik – Juni 2024 | Migrationspolitik – Monatsrückblick | bpb.de

Migrationspolitik – Monatsrückblick Juni 2024 Migrationspolitik – Mai 2024

Migrationspolitik – Juni 2024

Vera Hanewinkel

/ 9 Minuten zu lesen

Weltweit gibt es immer mehr Menschen auf der Flucht. Sachverständige zweifeln an der Umsetzbarkeit von Asylverfahren in Drittstaaten. Der Monatsrückblick.

Flüchtlinge aus Darfur werden in einem Aufnahmelager in Tschad mit Lebensmitteln versorgt (28.02.2024). (© picture-alliance/dpa, MAXPPP | David Allignon)

Zahl der in Deutschland gestellten Asylanträge rückläufig

Im ersten Halbjahr 2024 sind in Deutschland weniger Interner Link: Asylanträge gestellt worden als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Das geht aus einem Externer Link: Bericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hervor. Demnach nahm das BAMF in den ersten sechs Monaten des Jahres 132.201 Asylanträge entgegen: 121.416 Erstanträge und 10.785 Folgeanträge. Das waren insgesamt 18,5 Prozent weniger als im ersten Halbjahr 2023 (162.271 Asylanträge: 150.166 Erst- und 12.105 Folgeanträge). Im laufenden Jahr kamen die meisten Erstantragstellenden aus Interner Link: Syrien (37.633), Interner Link: Afghanistan (19.511) und der Interner Link: Türkei (15.782). Im Zeitraum Januar bis Juni 2024 entschied das BAMF über 157.076 Asylanträge. In 47 Prozent der Fälle wurde eine Schutzform gewährt. Die sogenannte Gesamtschutzquote lag damit 4,6 Prozentpunkte niedriger als im ersten Halbjahr 2023 (51,6 Prozent).

Flucht weltweit: steigende Zahlen und vergessene Krisen

Seit Jahren steigt die Zahl der Menschen auf der Flucht an – weil mehr Menschen fliehen und gleichzeitig für vergleichsweise wenige Geflüchtete eine dauerhafte Lösung in Erstaufnahme- oder Drittländern gefunden wird oder sie in ihre Herkunftsländer zurückzukehren können. Ende 2023 gab es weltweit nach Externer Link: Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) 117,3 Millionen Menschen, die vor Verfolgung, Gewaltkonflikten oder Menschenrechtsverletzungen geflohen waren. Das entsprach etwa 1,5 Prozent der Weltbevölkerung. Die meisten davon – 68,3 Millionen – Interner Link: waren innerhalb ihrer Länder geflohen und werden als Binnenvertriebene bezeichnet. Weitere 31,6 Millionen waren Flüchtlinge: Sie waren aus ihrem Herkunftsland geflohen und hatten in einem anderen Land einen Schutzstatus erhalten bzw. lebten in einer flüchtlingsähnlichen Situation. Hinzu kamen 6,9 Millionen Asylsuchende, also Menschen, die in ein anderes Land geflohen waren und dort einen Asylantrag gestellt hatten, über den aber noch nicht entschieden worden war. 5,8 Millionen Menschen werden von UNHCR als Menschen mit Bedarf an internationalem Schutz definiert. Schließlich zählen zu den 117,3 Millionen Menschen auch sechs Millionen palästinensische Flüchtlinge, die aber nicht unter das Mandat von UNHCR fallen, weil für sie ein eigenes Hilfswerk zuständig ist: Interner Link: UNRWA. Externer Link: Wie UNHCR die unterschiedlichen Kategorien von geflüchteten Menschen definiert, kann hier nachgelesen werden.

Die Externer Link: Hauptherkunftsländer von Flüchtlingen, Menschen in flüchtlingsähnlichen Situationen und Geflüchteten mit Bedarf an internationalem Schutz waren Interner Link: Afghanistan und Interner Link: Syrien (jeweils 6,4 Millionen), Interner Link: Venezuela (6,1 Millionen), die Interner Link: Ukraine (6,0 Millionen) und Interner Link: Südsudan (2,3 Millionen). In absoluten Zahlen hatten der Iran (3,8 Millionen), die Türkei (3,3 Millionen), Kolumbien (2,9 Millionen), Deutschland (2,6 Millionen) und Pakistan (2 Millionen) die meisten Flüchtlinge aufgenommen. Bezogen auf die Bevölkerungsgröße beherbergten die meisten Flüchtlinge pro Kopf Aruba (1 von 5 im Land lebende Personen), der Libanon (1 von 6) und Montenegro (1 von 9). Die meisten Menschen, die aus ihrem Herkunftsland fliehen, verbleiben in der geografischen Nachbarschaft: 69 Prozent der Flüchtlinge lebten Ende 2023 in einem Nachbarland. 75 Prozent aller Flüchtlinge weltweit hatten in einem Land niedrigen oder mittleren Einkommens Zuflucht gesucht.

Einige der Fluchtkrisen finden regelmäßig Beachtung in den Medien, andere erhalten hingegen kaum Aufmerksamkeit. Damit bleibe häufig eine ausreichende finanzielle und politische Unterstützung für die akute Versorgung der Flüchtlinge aus, wie der Norwegian Refugee Council (NRC) feststellt. Der NRC veröffentlicht jährlich eine Externer Link: Liste der zehn am wenigsten beachteten Flucht- und Vertreibungskrisen. 2023 waren demnach – neben Interner Link: Honduras – vor allem Staaten in West- und Zentralafrika betroffen: Interner Link: Burkina Faso, Interner Link: Kamerun, die Interner Link: Demokratische Republik Kongo, Interner Link: Mali, der Niger, der Interner Link: Südsudan, die Interner Link: Zentralafrikanische Republik, der Interner Link: Tschad und Interner Link: Sudan. Zusammengenommen sind in diesen zehn Ländern aktuell mehr als 30 Millionen Menschen auf der Flucht. In vielen der genannten Staaten dauern die Konflikt- und Fluchtsituationen schon seit Jahren oder Jahrzehnten an. Aufgrund sinkender Hilfszahlungen seien sowohl die Staaten als auch Hilfsorganisationen vor Ort zunehmend nicht mehr in der Lage, die Menschen in Not zu versorgen.

Nettozuwanderung nach Deutschland gesunken

Die Nettozuwanderung nach Deutschland war 2023 deutlich niedriger als 2022 – insgesamt fiel sie um 55 Prozent geringer aus. Externer Link: Das teilte das Statistische Bundesamt mit. Demnach sind 2023 rund 663.000 Menschen mehr nach Deutschland eingewandert als ausgewandert. Interner Link: 2022 hatte die Nettozuwanderung mit 1.462.000 mehr Zu- als Fortzügen den höchsten Wert in der Geschichte der Bundesrepublik erreicht. Das lag insbesondere am Zuzug von mehr als einer Million Ukrainer:innen, die 2022 vor dem Angriffskrieg Russlands nach Deutschland geflohen waren; 2023 waren es 276.000 Personen. Aber auch aus anderen europäischen Ländern wie insbesondere Rumänien und Bulgarien kamen weniger Menschen nach Deutschland. Dennoch führen per Saldo weiterhin Menschen aus Europa (+ 330.000 Personen), gefolgt von Asien (+ 287.000) und Afrika (+ 61.000), die Liste der Herkunftsregionen von Einwandernden an.

Eine Million ausländische Staatsangehörige weniger als bislang angenommen

In Deutschland lebten im Jahr 2022 rund eine Million ausländische Staatsangehörige weniger als bis dahin angenommen. Das hat die Bevölkerungszählung (Zensus) ergeben, deren erste Ergebnisse das Statistische Bundesamt im Juni veröffentlicht hat. Demnach hatte Deutschland 2022 Externer Link: rund 82,7 Millionen Einwohner:innen und damit gut 1,4 Millionen weniger als auf der Basis der Bevölkerungsfortschreibung seit dem Zensus 2011 angenommen. Die Differenz ergibt sich vor allem mit Blick auf die ausländische Bevölkerung: Mit rund 10,9 Millionen Menschen lebten zum Stichtag eine Million ausländische Staatsangehörige weniger in Deutschland als angenommen. Das Statistische Bundesamt erklärt die überdurchschnittliche Abweichung von der Bevölkerungsfortschreibung bei der ausländischen Bevölkerung zum einen mit der häufig fehlenden Erfassung von Fortzügen ins Herkunftsland und Weiterwanderungen in ein anderes Land. Zum anderen seien Schutzsuchende zum Zensus-Stichtag (15. Mai 2022) „vielleicht noch nicht melderechtlich als Einwohnerin oder Einwohner erfasst“ gewesen.

Das behalten wir im Blick: Asylverfahren in Drittstaaten

Das Bundesinnenministerium hat einen Externer Link: Sachstandsbericht zur Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten vorgelegt. Im November 2023 hatten die Ministerpräsident:innen der 16 Bundesländer die Bundesregierung dazu aufgefordert, zu prüfen, „ob die Feststellung des Schutzstatus von Geflüchteten unter Achtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukünftig auch in Transit- oder Drittstaaten erfolgen kann.“ Der nun vorgelegte Bericht beruht auf der Einschätzung von mehr als 20 deutschsprachigen und internationalen Sachverständigen. Diese sollten zu drei unterschiedlichen Modellen der Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten Stellung nehmen:

Extraterritorialisierung der Schutzgewährung
(„Ruanda-Modell“)

Schutzsuchende, die in Deutschland ankommen, würden bei diesem Modell in einen kooperationswilligen Drittstaat überstellt. Dieser wäre dann nach seinem nationalen Recht unter Achtung völkerrechtlicher Verpflichtungen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ebenso für die Rückführung abgelehnter Asylbewerber:innen sowie die Aufnahme und den Schutz von Asylsuchenden, denen ein Schutzstatus gewährt wird. Deutschland könnte dem Drittstaat auf freiwilliger Basis anerkannte Flüchtlinge abnehmen (Interner Link: Resettlement).

Extraterritorialisierung der Asylverfahren
(„Italien-Albanien-Modell“)

Nach Deutschland eingereiste Asylsuchende würden in einen kooperationswilligen Drittstaat überstellt. Dort würden in einer Art Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asylverfahren nach deutschem Recht stattfinden. Asylsuchende, denen Schutz gewährt wird, dürften dann nach Deutschland einreisen. Abgelehnte Asylsuchende sollen aus dem Drittstaat heraus in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden.

„Hinwegmodell“

In Ländern entlang wichtiger Migrationsrouten würden Möglichkeiten geschaffen, einen Asylantrag zu stellen und ein Asylverfahren zu durchlaufen. Das Modell ähnelt den von der Interner Link: Internationalen Organisation für Migration (IOM) und Interner Link: UNHCR in Lateinamerika betriebenen Externer Link: Safe Mobility Offices, die es Interner Link: Transitmigrant:innen ermöglichen, ihre Chance auf Asyl oder einen Aufenthaltstitel in den USA prüfen zu lassen. Zur Diskussion gestellt werden dabei die Nutzung von Botschaften und der Betrieb von „Migrationszentren“ in Drittstaaten durch Deutschland, die EU oder in Kooperation mit dem Transitstaat und UNHCR.

Die befragten Expert:innen zweifeln mehrheitlich an der Umsetzbarkeit der verschiedenen Modelle: Die Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten sei mit zahlreichen rechtlichen Hürden, praktischen Schwierigkeiten sowie finanziellen und ethischen Risiken verbunden. Der Bericht schlussfolgert: „Mit Blick auf Deutschland ist erkennbar geworden, dass extraterritoriale Modelle wie das sogenannte britische Ruanda-Modell und das sogenannte Italien-Albanien-Modell unter den gegebenen rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen in dieser Form nicht übertragbar wären.“ Trotz dieser Einschätzung beauftragten die Bundesländer bei einem Treffen der Ministerpräsident:innen mit Bundeskanzler Olaf Scholz die Bundesregierung im Juni 2024 damit, konkrete Modelle für die Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten zu entwickeln.

Ähnliche Diskussionen gibt es auch in anderen EU-Staaten. Bereits im Mai hatten 15 Mitgliedstaaten die EU-Kommission in einem Externer Link: gemeinsamen Brief aufgefordert, mehr Länder zu „sicheren Drittstaaten“ zu erklären und Vereinbarungen zu schließen, die es ermöglichen, Asylsuchende in diese Länder zu überstellen. Derweil hat die Interner Link: neue britische Labour-Regierung angekündigt, das Interner Link: Vorhaben der Vorgänger-Regierung, Asylsuchende nach Ruanda abzuschieben, nicht weiter verfolgen zu wollen.

Weiterführende Informationen

Verstoß gegen Unionsrecht im Asylbereich: Ungarn muss hohe Geldstrafe zahlen

Der Europäische Gerichtshof hat Ungarn wegen einer „außergewöhnlich schwere[n] Verletzung des Unionsrechts“ im Asylbereich Externer Link: zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Das Land muss einen Pauschalbetrag von 200 Millionen Euro zahlen. Hinzukommt ein Zwangsgeld von einer Million Euro für jeden Tag, den das Land erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung eines Interner Link: EuGH-Urteils aus dem Jahr 2020 weiter verzögert. Damals hatte der EuGH Ungarn verurteilt, weil das Land gegen das Unionsrecht verstoßen hatte, unter anderem indem es den Zugang von Asylsuchenden zum Asylverfahren beschränkt und Schutzsuchende in sogenannten Transitzonen inhaftiert hatte. Ungarn Interner Link: habe zwar die Transitzonen geschlossen, sei aber ansonsten dem Urteil nicht nachgekommen. Die Richter:innen entschieden nun, dass Ungarn die „Anwendung der gemeinsamen Politik der Union im Bereich des internationalen Schutzes insgesamt sowie die Anwendung der Vorschriften über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger“ bewusst umgehe. Das Gericht sieht darin nicht nur eine „erhebliche Bedrohung für die Einheit des Unionsrechts“, sondern auch einen „schwere[n] Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität“ in der Europäischen Union. Im Juni hat der EuGH zudem vier weitere wichtige asylrechtliche Entscheidungen gefällt:

  • Der Externer Link: Gerichtshof hat entschieden, dass Frauen einen Flüchtlingsstatus erhalten können, wenn ihnen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland Verfolgung drohe, weil sie sich aufgrund eines langfristigen Aufenthalts in der EU mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifizieren. Im konkreten Fall ging es um zwei Irakerinnen, die sich seit 2015 als Minderjährige in den Niederlanden aufhalten und gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge geklagt hatten.

  • Staatenlose palästinensischer Herkunft, die beim Interner Link: UN-Hilfswerk für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) registriert sind, könnenExterner Link: laut Urteil vom 13. Juni 2024 in der EU einen Flüchtlingsstatus erhalten, wenn festgestellt wird, dass UNRWA ihnen keine „menschenwürdige[n] Lebensbedingungen und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann“. Bislang waren beim UNRWA registrierte Personen gemäß EU-Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Ein bulgarisches Gericht hatte den EuGH zur Auslegung der Richtlinie angerufen.

  • Der Externer Link: Gerichtshof hat die Auslieferung von Personen in ihr Herkunftsland untersagt, wenn ihnen die Flüchtlingseigenschaft in einem EU-Staat gewährt und nicht aberkannt wurde. Im konkreten Fall geht es um einen türkischen Staatsangehörigen, der 2010 in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Die Türkei hatte Deutschland um dessen Auslieferung wegen des Verdachts einer schweren Straftat ersucht.

  • Der Externer Link: EuGH hat zudem entschieden, dass ein EU-Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, eine Person automatisch als Flüchtling anzuerkennen, nur weil ihr die Flüchtlingseigenschaft zuvor in einem anderen EU-Staat zuerkannt worden ist. In dem Fall ging es um eine syrische Staatsangehörige, die in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden war, später in Deutschland erneut einen Antrag stellte, aber nur subsidiären Schutz gewährt bekommen hat.

Was vom Monat übrig blieb…

Die EU-Staaten haben den temporären Schutz für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bis März 2026 verlängert. Aufgrund dieser Sonderregelung müssen diese kein Asylverfahren durchlaufen, sondern haben unmittelbar das Recht auf Sozialleistungen, Bildung, Unterkunft und eine Arbeitserlaubnis. Externer Link: In den 27 EU-Staaten, Norwegen und der Schweiz waren Ende 2023 insgesamt 4,4 Millionen Flüchtlinge aus der Ukraine mit temporärem Schutzstatus registriert. Deutschland hat davon in absoluten Zahlen – aber nicht im Verhältnis zur Bevölkerungsgröße – die meisten aufgenommen.

Die griechische Küstenwache soll für den Tod von mindestens 43 Migrant:innen im Zeitraum 2020-2023 verantwortlich sein. Externer Link: Diesen Vorwurf erhebt der britische Nachrichtensender BBC. Nach Recherchen des Senders seien mehrere Menschen von griechischen Grenzschützer:innen ins Meer geworfen, andere in defekten Schlauchbooten ausgesetzt worden. Der griechischen Küstenwache werden regelmäßig völkerrechtswidrige Interner Link: Pushbacks vorgeworfen. Griechenland bestreitet diese.

U.S.-Präsident Joe Biden hat Externer Link: die Möglichkeit eingeschränkt, in den USA Asyl zu suchen. Ein neuer präsidentieller Erlass sieht vor, dass illegal über die Grenze mit Mexiko in die USA eingereiste Menschen keinen Asylantrag mehr stellen dürfen, wenn die Gesamtzahl der illegalen Grenzübertritte einen durchschnittlichen Tageswert von 2.500 überschreitet. Erst wenn die Zahl der Grenzübertritte über einen Zeitraum von 14 Tagen im Sieben-Tages-Durschnitt auf unter 1.500 fällt, können wieder Asylanträge gestellt werden. Hintergrund der Anordnung ist eine hohe Zahl an Menschen, die irregulär über die Südgrenze in die USA einreisen, aber auch die Tatsache, dass sich Demokraten und Republikaner im Kongress seit Monaten nicht auf schärfere Zuwanderungsregeln einigen können.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Bei Personen in flüchtlingsähnlicher Situation (people in refugee-like situations) handelt es sich um Menschen, die aus ihren Herkunftsländern geflohen sind und einem ähnlichen Schutzrisiko ausgesetzt sind wie anerkannte Flüchtlinge (also Menschen, denen ein Schutzstatus wie der sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ableitende Flüchtlingsstatus gewährt worden ist), deren Flüchtlingsstatus aber aus praktischen oder anderen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

  2. Es handelt sich um ins Ausland geflohene Menschen, die einen Schutzbedarf haben, aber in keine der anderen Flüchtlingskategorien fallen. Dies trifft vor allem auf Geflüchtete aus Venezuela zu, für die in den benachbarten lateinamerikanischen Staaten oft spezielle Regelungen zu ihrer Aufnahme eingeführt worden sind.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 4.0 - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International" veröffentlicht. Autor/-in: Vera Hanewinkel für bpb.de

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Weitere Inhalte

Vera Hanewinkel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück.