Seit einigen Jahren streben Städte und Gemeinden nach einer stärkeren Einflussnahme auf die Aufnahme von größeren Gruppen geflüchteter Menschen. An Bedeutung gewannen diese Bestrebungen durch Ereignisse wie die umfangreiche
Grundlagen zur Rechtsstellung der Kommunen
In der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes bilden die
Unter den – von überörtlichen, insbesondere staatlichen Aufgaben abzugrenzenden – Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft versteht das Bundesverfassungsgericht in seinem bis heute grundlegenden Rastede-Beschluss aus dem Jahr 1988 Folgendes: "…diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben …, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen;…".
Die Kommunen sind Teil der staatlichen Exekutive der Bundesrepublik. Daher müssen sie einschlägige, unmittelbar anwendbare Vorgaben des Europäischen Unionsrechts beachten. Innerstaatlich unterliegen sie – wie der Vorbehalt „im Rahmen der Gesetze“ in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verdeutlicht – der in Art. 20 Abs. 3 GG festgelegten Gesetzesbindung der
Auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben regeln die einzelnen Bundesländer die Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden konzeptionell unterschiedlich. Einige Bundesländer (z.B. Bayern) unterscheiden zwischen den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft als den verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsaufgaben und weiteren, staatlich übertragenen Aufgaben der Gemeinden. Andere Bundesländer (z.B. Nordrhein-Westfalen) verstehen alle Verwaltungstätigkeit der Städte und Gemeinden in ihrem Gebiet als Selbstverwaltungstätigkeit – erkennen aber ebenso an, dass es Aufgaben gibt, die den Städten und Gemeinden als Pflichtaufgaben auferlegt worden sind, bei deren Erfüllung sie an (staatliche) Weisungen gebunden sind. Ungeachtet konzeptioneller Unterschiede ist es freilich in Deutschland flächendeckend so, dass die Gemeinden allein im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben eigenständig entscheiden dürfen, welche Aufgaben sie sich vornehmen wollen und wie sie diese erfüllen möchten. Bei der Wahrnehmung bestimmter ihnen auferlegter Pflichtaufgaben hingegen müssen sie, soweit das Gesetz dies vorsieht, staatliche Weisungen befolgen und unterstehen hierbei einer staatlichen Fachaufsicht.
Folgerungen für die Rechtsstellung bei der Aufnahme von geflüchteten Menschen
Der gesetzliche Rahmen
Viele Kommunen haben in den vergangenen Jahren gegenüber Bund und Ländern signalisiert, freiwillig geflüchtete Menschen aufnehmen zu wollen – etwa Schutzsuchende, die aus Seenot gerettet wurden. Weder das Europäische Unionsrecht noch das verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsrecht stehen dem entgegen. Für die Kommunen maßgeblich ist insoweit die nationale, bundesgesetzliche Ausgestaltung des Rechts von Ausländerinnen und Ausländern, nach Deutschland einzureisen und sich in der Bundesrepublik aufzuhalten.
Die wesentlichen, hier relevanten Regelungen finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach müssen ausländische Staatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen wollen, in der Regel über einen sogenannten Aufenthaltstitel verfügen, also beispielsweise ein Visum, eine
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes obliegt nach den einschlägigen Ausführungsregelungen der Länder durchweg den Kommunen – zumeist den Landkreisen und kreisfreien Städten, in einzelnen Ländern auch größeren kreisangehörigen Gemeinden. Die kommunalen Ausländerbehörden nehmen diese Verwaltungsaufgabe – je nach landesrechtlicher Konzeption – als übertragene staatliche Aufgabe
Weitergehende Befugnisse auf Grund der Garantie kommunaler Selbstverwaltung?
Dass das Aufenthaltsgesetz den Städten und Gemeinden so wenig Spielraum bei der Flüchtlingsaufnahme gewährt, wirft die Frage auf, ob ihnen auf Grund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts weitergehende Mitentscheidungs- oder jedenfalls Mitspracherechte zuzugestehen sind. Das hängt davon ab, ob sie geltend machen können, dass es sich dabei um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG handelt.
Nicht ganz unumstritten, aber überzeugend wird angenommen, dass die Entscheidung über die Einreise von ausländischen Staatsangehörigen keine Angelegenheit einer örtlichen Gemeinschaft, sondern eine überörtliche, staatliche Angelegenheit ist, weil die Auswirkungen nicht nur die zunächst aufnehmende Kommune, sondern Deutschland insgesamt betreffen würden. Dies wird bestätigt durch die im Grundgesetz festgelegten Bundeskompetenzen (vgl. Art. 32 Abs. 1, Art. 73 Nr. 3, Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 und 6 GG). Das mit der Aufnahme geflüchteter Menschen verfolgte humanitäre Anliegen wird nicht schon dadurch zu einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, dass eine Gemeinde es lokal verwirklichen will. Dass die Rechtsprechung den Gemeinden zugestanden hat, für die Benutzung einer bestehenden gemeindlichen Einrichtung, dem Zweck der Einrichtung entsprechend, die Wahrung bestimmter humanitärer Standards vorzuschreiben,
Die Rechtsprechung erkennt allerdings eine über die eigenen Entscheidungskompetenzen hinausgehende sogenannte Befassungskompetenz der Städte und Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG an. Eine solche bloße Befassungskompetenz nehmen Städte und Gemeinde in Anspruch, wenn sie den Stellen in Bund und Land, die über die Aufnahme zu entscheiden haben, anbieten, freiwillig mehr geflüchtete Menschen in ihrem Gebiet aufzunehmen. Auch insoweit besteht nach der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ("atomwaffenfreie Zone") aus dem Jahr 1990 kein allgemeinpolitisches Mandat. Städte und Gemeinden dürfen sich mit Fragen, die nach der gesetzlichen Kompetenzordnung anderen Trägern öffentlicher Gewalt zugewiesen und überörtlicher Natur sind, nur befassen, sofern es dafür einen spezifischen örtlichen Bezug gibt.
Schluss
Die Rechtsstellung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme geflüchteter Menschen erweist sich als eher schwach. Weder gesetzlich noch von Verfassungs wegen können sie eigenständige Entscheidungsbefugnisse beanspruchen; sie sind nur Vollzugsbehörden unter der Fachaufsicht und dem Weisungsrecht des Landes. Hinsichtlich der Aufnahme größerer Gruppen geflüchteter Menschen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind sie nach gegebener Gesetzeslage abhängig von der Entscheidung von Land und Bund, die sie allenfalls mit ihrem politischen Gewicht zu beeinflussen versuchen können. Erst nach der Aufnahme, wenn es um die Unterbringung, Betreuung und Integration aufgenommener Flüchtlinge geht, verlagert sich der Schwerpunkt der Aufgabenerledigung auf die Kommunen, so dass sich vor Ort größere Gestaltungsspielräume eröffnen.
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