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Ein aktueller Vorschlag zur Verschärfung von Arbeitgebersanktionen | bpb.de

Ein aktueller Vorschlag zur Verschärfung von Arbeitgebersanktionen

Dr. Dita Vogel Dr. Norbert Cyrus Dita Vogel und Norbert Cyrus

/ 3 Minuten zu lesen

Im Mai 2007 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, der eine europaweite Regelung zur Bestrafung von Arbeitgebern beinhaltet, die irreguläre Migranten aus Drittstaaten nicht angemeldet beschäftigen. Der Vorschlag wurde dem Rat und dem Parlament vorgelegt und wird nun in einem gewohnt langwierigen Verfahren geprüft und beraten.

Mitarbeiterin einer Mensa in Frankfurt. (© picture-alliance/dpa)

Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, Beschäftigungsmöglichkeiten für irreguläre Migranten einzuschränken und dadurch irreguläre Einwanderung einzudämmen.

Einflussfaktoren bei der illegalen Beschäftigung von Angehörigen von Drittstaaten (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Dass der Richtlinienvorschlag illegale Beschäftigung und deren Bekämpfung in den Vordergrund stellt, ist dadurch zu erklären, dass reale und vermutete Verdienstmöglichkeiten als wichtiger Anreiz für eine illegale Einreise identifiziert worden sind. Aber auch irreguläre Zuwanderer, die hauptsächlich aus anderen Motiven kommen, müssen in der Regel ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sichern. Der Bekämpfung illegaler Beschäftigung wird daher ein zentraler Stellenwert in der Eindämmung irregulärer Migration zugeschrieben. Wenn inländische Arbeitgeber aus Angst vor Kontrollen und Strafen keine Zuwanderer ohne Arbeitserlaubnis einstellen, dann sinkt wegen der fehlenden Verdienstmöglichkeiten auch die Zahl der irregulären Migranten. Dieser Logik folgend, betrachtet die Kommission Sanktionen gegen Arbeitgeber als ein zentrales Instrument der Migrationskontrolle im Landesinneren.

Die wichtigsten Vorschriften des Richtlinienvorschlags lassen sich in drei recht unterschiedlichen Maßnahmenkomplexen zusammenfassen:

Erweiterte und harmonisierte Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber – Privathaushalte und Unternehmen – sollen verpflichtet werden, den Aufenthaltsstatus von Zuwanderern zu überprüfen. Als Nachweis sollen sie Kopien der Aufenthaltsdokumente bereithalten können. Unternehmen sollen zur Meldung an Kontrollbehörden verpflichtet werden. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, soll zu Geldbußen, Nachzahlungen von Löhnen und Abgaben sowie zur Zahlung von Rückführungskosten herangezogen werden. Schwerwiegende Arbeitgeberverstöße sollen strafrechtlich verfolgt werden.

Erweiterte Kontrollen

Die Mitgliedstaaten sollen dafür sorgen, dass jedes Jahr rund 10 % aller im Land etablierten Unternehmen daraufhin kontrolliert werden, ob sie Ausländer aus Nicht-EU-Staaten ohne regulären Status beschäftigen. Nach einer Umfrage unter allen Mitgliedstaaten werden derzeit schätzungsweise jährlich ca. 2 % aller Unternehmen überprüft, sodass dies auf eine deutliche Erhöhung der Kontrollfrequenz hinausläuft, die zur Abschreckung von Arbeitgebern dienen soll.

Erweiterte Arbeitnehmerrechte

Der Richtlinienvorschlag ist auf die Vereinheitlichung und Durchsetzung von Arbeitgebersanktionen ausgerichtet, weist aber in der Einleitung darauf hin, dass im Zuge der Kontrollen aufgefallene Drittstaatler ohne Aufenthaltsstatus zwingend ausgewiesen und rückgeführt werden sollen. Darüber hinaus enthält der Entwurf aber einige Vorschriften, die auf eine Anerkennung solcher Arbeitnehmerrechte abzielen, deren Durchsetzung den Anreiz für eine Beschäftigung von irregulären Migranten verringern könnte. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer ausstehende Löhne einklagen können, auch wenn sie sich nicht mehr in der EU aufhalten. In Zweifelsfällen soll ein sechsmonatiges Beschäftigungsverhältnis unterstellt werden, wobei der Arbeitgeber dann nachweisen muss, dass tatsächlich ein kürzeres Beschäftigungsverhältnis bestand (Beweislastumkehr). Kooperationswillige Arbeitnehmer sollen Beschwerdemöglichkeiten erhalten (direkt oder z. B. über Gewerkschaften) und im Fall von besonders ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen ein befristetes Aufenthaltsrecht für die Dauer eines Strafverfahrens erhalten, sodass die Betroffenen als Zeugen fungieren können.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Die Richtlinie sowie alle beiliegenden Dokumente findet man über das Externer Link: PreLex-Portal der Kommission. (Com (2007) 249 final).

Dr. Dita Vogel, wissenschaftliche Mitarbeiterin am HWWI und Leiterin des EU-Projektes CLANDESTINO (Erarbeitung systematischer Verfahren zur quantitativen Schätzung irregulärer Migration in der EU).

Dr. Norbert Cyrus, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Carl-von-Ossietzky Universität Oldenburg und Leiter des EU-Projektes WinAct (Winning Immigrants as Active Members).