"Der Paß ist der edelste Teil von einem Menschen. Er kommt auch nicht auf so einfache Weise zustand wie ein Mensch. Ein Mensch kann überall zustandkommen, auf die leichtsinnigste Art und ohne gescheiten Grund, aber ein Paß niemals. Dafür wird er auch anerkannt, wenn er gut ist, während ein Mensch noch so gut sein kann und doch nicht anerkannt wird", schrieb Interner Link: Bertolt Brecht 1940. Dieser Ausschnitt aus seinen "Flüchtlingsgesprächen" Zur Auflösung der Fußnote[1] wird nicht von ungefähr bis heute immer wieder zitiert. Denn seine von den Erfahrungen der Emigration aus dem Interner Link: nationalsozialistischen Deutschland geprägten Beobachtungen verdeutlichen unverändert prägnant, welch vitale Bedeutung ein schierer Verwaltungsakt – das Ausstellen eines Passes – für die Konstruktion von kollektiver Zugehörigkeit im 20. Jahrhundert gewinnen konnte. Der Pass wurde damit zugleich zum frühesten Symbol für Staatenlosigkeit und dies gerade in seiner negativen Form, sprich: wenn er fehlte. Obgleich überspitzt, trifft Brechts Aussage doch den Kern dieses fundamentalen Wandels im 20. Jahrhundert, als die Zugehörigkeit zu einem Staat gleichbedeutend mit dem Besitz eines entsprechenden Passes und Grundvoraussetzung für jegliche gesellschaftliche Teilhabe wurde.
Ursachen von Staatenlosigkeit
Verschiedene Faktoren und Rahmenbedingungen können zu Staatenlosigkeit führen und waren in unterschiedlichen historischen Situationen unterschiedlich stark ausgeprägt: So führte eine Ausbürgerung meist zu Staatenlosigkeit, oder ein Mensch verlor seine Staatsangehörigkeit weil sich Staatsgrenzen verschoben (etwa durch Kriege oder sich auflösende Großreiche bzw. zerfallende Staaten) und sich damit die Gesetzeslage änderte. Ebenso konnten widersprüchliche Nationalitätsgesetze zu mindestens ungeklärten Staatsangehörigkeitsverhältnissen führen. Schließlich versuchen bis heute manche MigrantInnen, ihre Staatsangehörigkeit zu verschleiern und agieren so zumindest als "de facto"-Staatenlose Zur Auflösung der Fußnote[2]. Zu den "de facto" Staatenlosen zählen auch Flüchtlinge, die den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht in Anspruch nehmen können oder (aus Angst vor Verfolgung) wollen.
Die geschlechtsspezifische Komponente
Ein oft übersehener Fall von massenhafter Staatenlosigkeit war ihre geschlechtsspezifische Komponente. Noch bis weit ins 20. Jahrhundert hinein – im internationalen Recht bis 1957 – wurde die Staatsangehörigkeit von verheirateten Frauen von der ihres Ehemanns "abgeleitet". Dies bedeutete, dass Frauen, die einen Ausländer heirateten, ihre vorherige Staatsangehörigkeit verloren und damit von der Staatsangehörigkeit ihres Mannes abhängig wurden. Bei einer Verwitwung oder Scheidung jedoch konnte dies rasch zu Staatenlosigkeit führen – wenn beispielsweise das Herkunftsland des Ehemannes der Frau keine eigenständige Staatsangehörigkeit zusprach. So kam es auch in Deutschland dazu, dass Frauen zu Fremden im eigenen Staat wurden. Erst 1957 regelte ein internationaler Vertrag – die UN Convention on Nationality of Married Women – die Rechte von Ehefrauen. Und 1979 legte die Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women fest, dass keine Frau durch die Hochzeit mit einem Ausländer staatenlos werden dürfe. Zur Auflösung der Fußnote[3] In Deutschland führte die Novellierung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) im Jahr 1953 dazu, dass Frauen, die einen Ausländer heirateten, nicht mehr automatisch staatenlos wurden.
Staatenlosigkeit im Dritten Reich
Die bis heute in der deutschen und letztlich auch in der internationalen Geschichte nachhaltigste Form von massenweiser Staatenlosigkeit sind freilich die von den Nationalsozialisten veranlassten Ausbürgerungen vor allem der deutschen Jüdinnen und Juden, aber auch der vielen als "illoyal" gekennzeichneten Staatsangehörigen im Dritten Reich. Bereits kurz nach Interner Link: Machtantritt unternahmen die Nationalsozialisten erste Schritte, Jüdinnen und Juden die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen. Dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 26. Juli 1933 folgte eine Durchführungsverordnung, die den Widerruf von als unerwünscht geltenden Einbürgerungen ermöglichte und in deren Folge etwa 39.000 Menschen ausgebürgert wurden. Dies zielte insbesondere auf die sogenannten Ostjuden Zur Auflösung der Fußnote[4], die ihre vorherige Staatsangehörigkeit aufgegeben hatten und mit der Aufhebung ihrer Einbürgerung fortan staatenlos waren.
Mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 verschärfte sich die Situation. Nun verloren alle Jüdinnen und Juden, die ihren "Aufenthalt anderswo" – ob nun durch Auswanderung, Flucht oder Deportation – genommen hatten, ihre Staatsbürgerschaft. Nicht nur fiel das Vermögen der so kollektiv Ausgebürgerten an den Staat – vielmehr entstand eine neue Masse an Staatenlosen, die, nun vollends entrechtet, im nächsten Schritt in die Vernichtungslager verbracht und massenhaft ermordet wurden. Die Ausbürgerung stand damit am Anfang der Interner Link: Vernichtung.
Der lange Nachhall
Nach Kriegsende verloren diese Regelungen ihre Gültigkeit. Nach der Gründung der Bundesrepublik regelte Grundgesetz Art. 116, Abs. II, dass jeder Person, der zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden war, ein (Wieder-)Einbürgerungsanspruch zusteht. Dies galt auch für ihre direkten Nachkommen. Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass jeder und jede aus diesem Personenkreis einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit hat, aber zugleich nicht – möglicherweise gegen den eigenen Willen – automatisch wieder Deutscher oder Deutsche wurde.
Als Antwort auf die katastrophalen Folgen der NS-Ausbürgerungen wurden in der Nachkriegszeit internationale Vereinbarungen wie das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen Zur Auflösung der Fußnote[5] der Vereinten Nationen im Jahr 1954 getroffen. Die NS-Erfahrungen trugen mithin dazu bei, einem Schutzsystem oberste Priorität einzuräumen, das zukünftige Staatenlosigkeit bestenfalls verhindern, realistischerweise aber zumindest dafür Sorge tragen sollte, dass fehlende Papiere nie wieder mit derartiger Schutzlosigkeit einhergehen würden. Dennoch nimmt die Zahl der Staatenlosen nicht ab – ihr Ort hat sich jedoch weitgehend von Europa in andere Regionen dieser Welt verlagert. Wie aktuell (und ungelöst) das Problem der Staatenlosigkeit bis heute ist, zeigt die 2014 ins Leben gerufene "I Belong"-Kampagne Zur Auflösung der Fußnote[6] des Interner Link: UN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR), die sich zum Ziel gesetzt hat, bis 2024 Staatenlosigkeit zu beenden – ein Ziel, das höchstwahrscheinlich nicht erreicht werden wird. Auch 50 Jahre nach der Verabschiedung der UN-Konvention zur Verminderung von Staatenlosigkeit im Jahr 1961 gibt es weltweit Schätzungen zufolge noch rund zehn Millionen Staatenlose. Zur Auflösung der Fußnote[7] In Deutschland lebten Ende 2020 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 26.445 anerkannte Staatenlose. Zur Auflösung der Fußnote[8]
Just vor der Sommerpause 2021 hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das die letzten Hürden bei der Wiedereinbürgerung von Nachkommen ehemals ausgebürgerter jüdischer Deutscher beseitigen soll. Dieser Schritt ist mehr als nur symbolisch: Als Großbritannien im Juni 2016 den Interner Link: Brexit beschlossen hat, beantragten innerhalb von drei Monaten 236 britische Jüdinnen und Juden deutscher Herkunft einen deutschen Pass als Nachfahren ausgebürgerter jüdischer Deutscher. Das allein kam einer Verdreifachung der Zahlen des gesamten Jahres 2015 gleich. Zur Auflösung der Fußnote[9] Auch diese Zahl verdeutlicht den langen Nachhall der gesetzgeberischen Schritte aus der Zeit des Nationalsozialismus, die bis heute auf die Rechtspraxis im Umgang mit Staatenlosigkeit in der Bundesrepublik nachwirken.